Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien (RTR-GmbH), hat im Auftrag der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die für die Vollziehung von Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) erforderlichen Marktdaten zu erheben. Hierzu hat die RTR-GmbH jährlich die Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen durchzuführen. Die Daten müssen in Form eines Marktberichtes veröffentlicht werden.
Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, diese Daten bekanntzugeben (§ 65 AMD-G).
Daneben benötigt die KommAustria für die Beurteilung, ob ein Anbieter den Bestimmungen des AMD-G im Hinblick auf europäische Werke (§ 40 AMD-G), Barrierefreiheit (§ 30b AMD-G) sowie Medienkonzentration (§ 11 AMD-G bzw. § 9 PrR-G) unterliegt, aktuelle Angaben von den Anbietern. Sie müssen für jeden Dienst, der bei der KommAustria angezeigt oder zugelassen ist ein gesondertes Formular ausfüllen. Darüber hinaus kann die RTR-GmbH auf Basis des § 20 KOG im Rahmen von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, Daten erheben, insbesondere auch zu Marktverhältnissen.
Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 65 AMD-G eine Verpflichtung zur Offenlegung der dort genannten Daten besteht.
Die Novelle der Mediengesetze 2021 hat einige Änderungen mit sich gebracht. Dazu gehört, dass bis 31. Mai jeden Jahres von der Regulierungsbehörde ein Marktbericht über audiovisuellen Mediendienste und Video-Sharing-Plattformen zu erstellen ist.
Daneben müssen audiovisuelle Mediendiensteanbieter mit einem auf den Dienst bezogenen Umsatz von mehr als 500.000 Euro diese Programme grundsätzlich barrierefrei gestalten (zu den Details siehe § 30b AMD-G). Daher benötigt die Regulierungsbehörde hier die entsprechenden Angaben zur Vollziehung dieser Bestimmung.
Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 40 AMD-G unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen, wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs.1 entbunden sind. Hier wurde auf Basis der erhobenen Marktdaten eine entsprechende Verordnung erlassen und diese wird jährlich auf Basis der erhobenen Marktdaten auf ihre Aktualität überprüft.
Im Bereich Hörfunk und Kabelnetze (aber auch in dem von § 65 AMD-G erfassten Bereich für Fernsehprogramme) benötigt die Regulierungsbehörde im Rahmen der Zulassungsverfahren regelmäßig Marktdaten zur Feststellung einer allfälligen bestehenden, eine Zulassungsvergabe ausschließende Medienkonzentrationskonstellation.
Abseits von einigen Daten, die Sie verpflichtend der Regulierungsbehörde bekanntgeben müssen, findet die Erhebung dazu statt, um einerseits ein Bild des Marktes zeichnen zu können und andererseits auch deregulatorisch steuern zu können. Anhand der letztjährigen Markterhebung hat die Regulierungsbehörde z.B. im Bereich der Abrufdienste eine Verordnung erlassen, welche Schwellenwerte enthält. Abrufdiensteanbieter müssen Quoten nur mehr bei Überschreiten dieser Schwellenwerte melden.
Zum Teil werden mit der Markterhebung auch sensible Daten erhoben. Wir gehen mit Ihren Daten sorgfältig um. Ihre Daten werden ohne gesetzliche Grundlage weder weiterverarbeitet noch veröffentlicht. Sie haben zudem in jedem Anmerkungsfeld die Möglichkeit auf die Sensibilität der Daten hinzuweisen.
Der Schutz Ihrer Daten ist uns ein großes Anliegen. Im Zuge der Markterhebung kann es zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommen. Diesbezüglich wird hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit auf Art. 6 Abs. 1 lit e) DSGVO bzw. § 1 Abs. 2 DSG, in Verbindung mit § 40 und § 65 AMD-G sowie § 20 KOG verwiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
Sollten Daten noch nicht endgültig feststehen, weil etwa die Bilanz noch nicht vollständig erstellt worden ist, ersuchen wir Sie eine Schätzung abzugeben. Die Eingaben von möglichst genauen Daten ist wichtig, weil sich die KommAustria mit den Daten ein Gesamtbild des Marktes machen muss, und sich daran regulatorische Folgen insbesondere im Bereich europäischer Werke und Barrierefreiheit ergeben werden.
Sollten Sie weder über entsprechende Daten verfügen noch eine Schätzung abgeben können, ersuchen wir Sie dies in den Begründungsfeldern bei den konkreten Abfragen anzumerken. Bitte bedenken Sie aber, dass diese Daten im Laufe des Kalenderjahres nachzureichen sind.
Viele Anfragen betreffen den Fall, dass mit einem Dienst „kein“ Umsatz erzielt wird. In diesem Fall tragen Sie bitte bei dem jeweiligen Feld des Dienstes nichts ein (auch keine Null) und vermerken dies entsprechend im Begründungsfeld.
Sie finden eine Voransicht des Fragebogens als PDF im eRTR-Portal. Bitte bedenken Sie aber, dass vielleicht nicht alle Abschnitte für Sie passen. Im Echtformular sehen Sie nur jene Abschnitte, welche Sie tatsächlich betreffen. Sind Sie z.B. Fernsehveranstalter und betreiben Sie einen Abrufdienst, müssen Sie diese zwei Abschnitte ausfüllen; sind sie Fernsehveranstalter und betreiben mehr als ein Programm werden Ihnen all Ihre Programme im Abschnitt Fernsehveranstalter angezeigt.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind alle Arbeitnehmer nach Köpfen durchschnittlich für das vorangegangene Kalenderjahr zu berücksichtigen, die in dem Betrieb beschäftigt sind. Dabei ist es nicht erheblich, ob es sich etwa um Praktikanten oder Teilzeitkräfte handelt. Sollte es betriebliche Besonderheiten geben, die besonders zu berücksichtigen sind, kann man entsprechende Anmerkungen im unten befindlichen Anmerkungsfeld machen. Dabei sind auch Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG einzubeziehen.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03)
Bei der Frage „Wie viele Beschäftigte hatte das Unternehmen im Durchschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr“ wird die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen abgefragt. Hier wird lediglich die Anzahl der Beschäftigten im Medienumfeld des Unternehmens abgefragt. Andere Geschäftsfelder betreffend Beschäftigtenanzahl sind hier nicht zu berücksichtigen.
Zur Berechnung der Beschäftigtenanzahl siehe Frage „Wie viele Beschäftigte hatte das Unternehmen im Durchschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr“
Rechtsgrundlage: § 20 KOG
Unter Umsatz (Erlös) werden jene Bruttowerte des vorangegangenen Jahres verstanden, die den Gegenwert in Form von Geld oder anderen Forderungen darstellen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren erhalten werden. Damit deckt sich der Umsatzbegriff mit jenem, der etwa dem Jahresabschluss zugrunde gelegt ist.
Der Umsatzbegriff ist weiter als der Begriff bei Abfrage des Finanzierungsbeitrags, weil hier etwa auch nicht zu den finanzierungsbeitragspflichtigen Erlösen jene aus Off-Air-Veranstaltungen, aus der Produktion von Werbespots, Beteiligungserlöse, oder aus Anlagenverkäufen sowie Zinserträge einzubeziehen sind.
Wenn noch keine konkreten Daten vorliegen ist eine Umsatzschätzung einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03)
Bei der Frage „Wie hoch ist der Umsatz des Dienstanbieters im vorangegangenen Kalenderjahr?“ wird der Gesamtumsatz des Unternehmens abgefragt. Hier wird lediglich der Umsatz des Unternehmens im Medienumfeld abgefragt. Andere Geschäftsfelder des Unternehmens sind hier nicht zu berücksichtigen.
Zum Umsatzbegriff siehe Frage „Wie hoch ist der Umsatz des Dienstanbieters im vorangegangenen Kalenderjahr?“
Wenn noch keine konkreten Daten vorliegen ist eine Umsatzschätzung einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 20 KOG
Ein Unternehmen ist Teil eines Medienverbundes wenn das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen im Medienumfeld auf Grund der Beteiligungs- oder Eigentumsverhältnisse im Sinne des § 9 PrR-G/§ 11 Abs. 5 AMD-G verbunden ist.
Sehr vereinfacht gesprochen, liegt ein solcher Medienverbund vor, wenn Sie über Beteiligung in der Eigentümerstruktur mit einem anderen Unternehmen aus dem Medienbereich mit einer Beteiligung von mehr als 25 % verbunden sind (für die Details vergleichen Sie bitte die o.g. gesetzlichen Bestimmungen).
Hier wird der Umsatz des gesamten Medienverbundes des vorangegangenen Kalenderjahres ohne Berücksichtigung von sogenannten „Innenumsätzen“ abgefragt.
Wenn noch keine konkreten Daten vorliegen ist eine Umsatzschätzung einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03)
Sollten Sie Schätzungen zu den Fragen in diesem Bereich angegeben haben oder andere Anmerkungen zu den angegebenen Daten machen wollen, können Sie hier entsprechende Anmerkungen machen. Sollten Sie abweichend vom Kalenderjahr bilanzieren, so ist entweder auch zu schätzen oder der tatsächliche Wert laut Jahresabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.
Hier wird die Reichweite eines Fernsehprogramms erhoben. Diese Daten bilden einen Bestandteil des zu erstellenden Marktberichts. Die abgefragten Daten sind auch im Tätigkeitsbericht (vgl. § 19 KOG) auszuweisen. Sollte die Datenquelle nicht der Teletest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen. Sollte es sich bei Ihrem Fernsehprogramm um einen Livestream/ein Web-TV handeln, ersuchen wir Sie im Begründungsfeld die Zugriffszahlen auf den Dienst im vorangegangenen Kalenderjahr bekanntzugeben.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Hier wird der Marktanteil eines Fernsehprogramms erhoben. Diese Daten bilden einen Bestandteil des zu erstellenden Marktberichts. Die abgefragten Daten sind auch im Tätigkeitsbericht (vgl. § 19 KOG) auszuweisen. Sollte die Datenquelle nicht der Teletest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Zur Beurteilung, ob ein Dienst jährlich einen Aktionsplan nach § 30b AMD-G zu erstellen hat, ist die Kenntnis des Umsatzes notwendig.
Hier ist nur der konkret mit dem Dienst erzielte Umsatz anzugeben (siehe zum Umsatz Anm. im Bereich 1.). Wird der Umsatz nicht auf der Ebene eines einzelnen Dienstes erfasst, ist eine möglichst genaue Schätzung anzugeben und dies im Feld Anmerkungen festzuhalten.
Rechtsgrundlage: § 30b AMD-G
Sofern der Umsatz mit dem Fernsehprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr 0 betragen hat, lassen Sie das Antwortfeld zur Frage "Wie hoch war der Umsatz mit dem Fernsehprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr?" bitte leer und vermerken dies im dazugehörigen Bemerkungsfeld.
Bei der Markterhebung werden die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr abgefragt. Insofern hat eine unterjährige Neuerteilung der Zulassung ("Wiedervergabe") keine Auswirkung auf die Abfrage. Die Fragen für das Programm beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr unabhängig von der Laufzeit der alten und der neuen Zulassung.
Sollten Sie Schätzungen zu den Fragen in diesem Bereich angegeben haben, andere Datenquellen als den Teletest herangezogen haben oder andere Anmerkungen zu den angegebenen Daten machen wollen, können Sie hier entsprechende Anmerkungen machen.
Die Medienkonzentrationsvorschriften sehen Beteiligungsgrenzen vor. Zur Feststellung der Grenzen und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes (vgl. § 19 KOG) werden hier Daten zur Reichweite von Hörfunkprogrammen erhoben. Sollte die Datenquelle nicht der Radiotest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen.
Rechtsgrundlage: § 65 iVm § 11 AMD-G
Die Medienkonzentrationsvorschriften sehen Beteiligungsgrenzen vor. Zur Feststellung der Grenzen und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes (vgl. § 19 KOG) werden hier Daten zur Reichweite von Hörfunkprogrammen erhoben. Sollte die Datenquelle nicht der Radiotest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen.
Rechtsgrundlage: § 65 iVm § 11 AMD-G
Die Medienkonzentrationsvorschriften sehen Beteiligungsgrenzen vor. Zur Feststellung der Grenzen und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes (vgl. § 19 KOG) werden hier Daten zur Reichweite von Hörfunkprogrammen erhoben. Sollte die Datenquelle nicht der Radiotest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen.
Rechtsgrundlage der Abfrage: § 65 iVm § 11 AMD-G
Die Medienkonzentrationsvorschriften sehen Beteiligungsgrenzen vor. Zur Feststellung der Grenzen und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes (vgl. § 19 KOG) werden hier Daten zur Reichweite von Hörfunkprogrammen erhoben. Sollte die Datenquelle nicht der Radiotest sein, ersuchen wir Sie die Datenquelle (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) in den Anmerkungen anzuführen.
Rechtsgrundlage: § 65 iVm § 11 AMD-G
Bei der Markterhebung werden die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr abgefragt. Insofern hat eine unterjährige Neuerteilung der Zulassung ("Wiedervergabe") keine Auswirkung auf die Abfrage. Die Fragen für das Programm beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr unabhängig von der Laufzeit der alten und der neuen Zulassung.
Sollten Sie Schätzungen zu den Fragen in diesem Bereich angegeben haben, andere Datenquellen als den Radiotest herangezogen haben oder andere Anmerkungen zu den angegebenen Daten (z.B. eine Schätzung oder eigene Markterhebung) machen wollen, können Sie hier entsprechende Anmerkungen machen.
VoD (Video-on-Demand) steht für „Video auf Abruf“/“Abrufdienst“. Nach der Art des Abrufes gibt es unterschiedlichen Arten, die auf die Marktstruktur aber unterschiedliche Implikationen haben können. Man kann zwischen folgenden Arten unterscheiden:
SVoD (Subscription VoD) baut auf einem Abonnentenmodell auf. Der Nutzer erhält etwa gegen eine regelmäßige (monatliche/jährliche) Gebühr Zugriff auf den Dienst.
AVoD (Advertising VoD): der Inhalt wird durch das Schalten von Werbung und/oder Werbeflächen finanziert.
TVoD (Transactional VoD): der Nutzer bezahlt nur die Inhalte, die sie/er abruft.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03)
Abrufdienste, die im Rahmen von Plattformen bereitgestellt werden, haben in der Regel Abonnenten. Auch als Abonnenten im Sinn dieser Abfrage gelten etwa registrierte Nutzer auf Abrufdiensten, die direkt auf einer Webseite angeboten werden.
Hier ist die durchschnittliche Anzahl der Nutzer (Abonnenten oder Einzelkunden) des Dienstes des vorangegangenen Kalenderjahres einzutragen. Wenn es keine Abonnenten gibt, ist das Feld leer zu lassen und eine entsprechende Bemerkung zu machen.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03), § 65 AMD-G
Abrufdienste weisen als eine wichtige Kennzahl Zugriffe auf den Dienst auf. Abruf bedeutet das individuelle Anfordern eines Titels aus einem von einem Abrufdiensteanbieter bereitgestellten Katalog. Hier sind alle diese Zugriffe auf den Dienst im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03), § 65 AMD-G
Abrufdienste bestehen aus einzelnen Videos, die zum Abruf bereitgestellt werden. Im Laufe des Jahres kann eine unterschiedliche Anzahl an Videos hochgeladen und wieder entfernt werden. Hier ist die Summe der im Laufe des letzten Jahres in dem Dienst insgesamt hochgeladen gewesenen Videos zu vermerken.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G, Verordnung europäische Werke – Abrufdienste, Leitlinien der Europäischen Kommission (2020/C 223/03)
Hier ist nur der konkret mit dem Dienst erzielte Umsatz anzugeben (siehe zum Umsatz Anm. im Bereich 1.). Wird der Umsatz nicht auf der Ebene eines einzelnen Dienstes erfasst, ist eine möglichst genaue Schätzung anzugeben und dies im Feld Anmerkungen festzuhalten.
Rechtsgrundlage: § 40 AMD-G
Sofern der Umsatz mit dem Abrufdienst im vorangegangenen Kalenderjahr 0 betragen hat, lassen Sie das Antwortfeld zur Frage "Wie hoch war der Umsatz mit dem Abrufdienst im vorangegangenen Kalenderjahr?" bitte leer und vermerken dies im dazugehörigen Bemerkungsfeld.
Sollten Sie Schätzungen zu den Fragen in diesem Bereich angegeben haben oder andere Anmerkungen zu den angegebenen Daten machen wollen, können Sie hier entsprechende Anmerkungen machen.
Hier ist nur der konkret mit dem Dienst erzielte Umsatz anzugeben (siehe zum Umsatz Anm. im Bereich 1.). Wird der Umsatz nicht auf der Ebene eines einzelnen Dienstes erfasst, ist eine möglichst genaue Schätzung anzugeben und dies im Feld Anmerkungen festzuhalten.
Rechtsgrundlage: § 20 KOG
Sofern auf dem Dienst Kanäle von Nutzern eingerichtet werden können, ist die Anzahl der Kanäle zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Hier sind die bei dem Dienst registrierten Nutzer zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Zugriffe weltweit
Hier sind sämtliche Zugriffe auf den Dienst, unabhängig ob sie von registrierten Nutzern oder andere Nutzern erfolgt sind, einzutragen.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Sollten Sie Schätzungen zu den Fragen in diesem Bereich angegeben haben oder andere Anmerkungen zu den angegebenen Daten machen wollen, können Sie hier entsprechende Anmerkungen machen.
Hier sind die Anzahl der Haushalte, in denen zumindest ein Kabelnetzanschluss eingerichtet ist, anzugeben. Die Angaben sind für jedes Bundesland gesondert anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 65 AMD-G
Hier können Sie hier entsprechende Anmerkungen zu den Angaben in diesem Bereich machen.