Fernsehveranstalter sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Programme und Werke die in der europäischen Union hergestellt werden, fördern.
Fernsehveranstalter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der KommAustria über die Erfüllung der Sendung europäischer Werke und der Förderung unabhängiger europäischer Programmhersteller zu berichten.
Die Meldung ist bis zum 31. März elektronisch über das eRTR-Portal abzugeben. Darüber hinaus kann der Programmquotenbericht auch unter Verwendung der nachstehenden Excel‑Tabelle (siehe Download) über das Einbringungsportal, per E‑Mail (rtr@rtr.at) oder postalisch bis 31. März an die KommAustria übermittelt werden.
Die von den Fernsehveranstaltern gemeldeten Daten sind von der KommAustria bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Bundesregierung zu übermitteln
Um Ihnen zu helfen, den Programmquotenbericht abzugeben, finden Sie nachstehende Erläuterungen:
Hinsichtlich der Förderung europäischer Werke muss zumindest der Hauptanteil (das sind 50 %) der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht, aus europäischen Werken zu bestehen.
Dies bedeutet, dass Nachrichten, Sport, Spielshows und Werbung bzw. Teleshopping nicht in die Sendezeit einzurechnen sind.
Europäische Werke sind solche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt werden sowie solche, die – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Mitgliedstaat des Europarats-Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen bzw. im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion produziert werden. Inländische Produktionen sind davon selbstverständlich erfasst.
Hinsichtlich der Förderung unabhängiger Programmhersteller (Produzenten) muss zumindest 10 % der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht, aus europäischen Werken von Herstellern, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, bestehen, sofern dies im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln möglich ist.
Wahlweise dazu sind mindestens 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, vorzubehalten.
Ein Produzent ist dann unabhängig, wenn
Weiters muss von der Gesamtsendezeit der gesendeten europäischen Werke ein angemessener Anteil (das sind 20 %) für die Sendung neuerer europäischer Werke vorbehalten bleiben. Unter neueren europäischen Werken sind Werke zu verstehen, die nicht älter als fünf Jahre sind.
Die Angaben sind sowohl in Stunden als auch in Prozent anzugeben.
Sollten die Quoten aus irgendwelchen Gründen nicht erreicht worden sein, ist eine Begründung erforderlich, warum dies so ist.
Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der jährlichen Berichtspflicht eine Rechtsverletzung darstellt, die auch unter Verwaltungsstrafe gestellt ist.