Die Produktion und die Verbreitung europäischer Werke soll in allen Videoangebote, egal ob Live oder auf Abruf gefördert werden.
Ein Anliegen des europäischen Rechtsrahmens ist seit Jahren die Förderung der europäischen Filmwirtschaft. Dies spiegelt sich sowohl im Bereich der Fernsehprogramme als auch der Abrufdienste wieder.
So haben Fernsehveranstalter/-innen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass
- der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten bleibt,
- dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern/-innen vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern/-innen unabhängig sind und
- von der Gesamtsendezeit der gesendeten europäischen Werke ein angemessener Anteil (das sind 20 %) für die Sendung neuerer europäischer Werke vorbehalten bleibt.
Abrufdiensteanbieter/-innen haben dafür zu sorgen, dass
- im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und
- in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.
Die KommAustria hat die getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu erheben.
Informationen zur Berichtspflicht Programmquoten Fernsehveranstalter
Informationen zur Berichtspflicht Programmkatalogen von Abrufdiensten