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Jährliche Berichtspflicht zur Förderung europäischer Werke (Abrufdienste)

Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Abrufdienste) haben dafür zu sorgen, dass

  • im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und
  • in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.

Die KommAustria hat gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 AMD-G in ihrer Verordnung europäische Werke – Abrufdienste bestimmt, welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Abrufdiensteanbieter, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den oben genannten Verpflichtungen entbunden sind.

Meldepflichtige Abrufdiensteanbieter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der KommAustria über die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu berichten. 

Die Meldung ist bis zum 31. März elektronisch über das eRTR-Portal abzugeben. Darüber hinaus können die Daten auch unter Verwendung der nachstehenden Excel‑Tabelle (siehe Download) über das Einbringungsportal, per E-Mail (rtr@rtr.at) oder postalisch bis 31. März an die KommAustria übermittelt werden. 

Die von den Abrufdiensteanbietern gemeldeten Daten sind von der KommAustria bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Bundeskanzler und von diesem in weiterer Folge an die Europäische Kommission zu übermitteln.


Um Ihnen zu helfen, diese Meldung abzugeben, finden Sie nachstehende Erläuterungen:

Im Durchschnitt eines Kalenderjahres müssen zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sein, wobei Nachrichten, Sportberichte, Spielshows und Werbung ausgenommen sind.

Europäische Werke sind solche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt werden sowie solche, die – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Mitgliedstaat des Europarats-Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen bzw. im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion produziert werden. Inländische Produktionen sind davon selbstverständlich erfasst.

Die KommAustria hat in der Verordnung europäische Werke – Abrufdienste festgelegt, welche Produktionen als einzelne Titel zu werten sind. Wurden einzelne Produktionen einer Staffel als eigene Titel gewertet, ist darzulegen, in welchen Fällen und warum dies erfolgt ist.

Es sind für jeden angezeigten Abrufdienst bzw. für jeden Katalog (SVOD/TVOD/AVOD) die jeweiligen Prozentzahlen getrennt bekannt zu geben.

Sollte die Verpflichtung zur eindeutigen Kennzeichnung europäischer Werke nicht eingehalten worden sein, ist eine Begründung erforderlich, warum dies so ist.

Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der Berichtspflicht eine Rechtsverletzung darstellt, die auch unter Verwaltungsstrafe steht.