Kommerzielle Kommunikation ist ein einheitlicher Überbegriff für alle Werbeformen, insbesondere Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung sowie Produktionshilfen von unbedeutendem Wert und Teleshopping im AMD-G und im ORF-G. Sinngemäß gilt der Begriff auch im Bereich des Privatradios.
Demnach fallen unter kommerzielle Kommunikation:
Äußerungen, Erwähnungen oder Darstellungen, die
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (sog. kommerzielle „Wirtschaftswerbung“), oder
b) der Unterstützung einer Sache oder Idee (sog. ideelle kommerzielle Kommunikation)
dienen und einer Sendung (siehe Frage "Was ist eine Sendung?") oder – im Fall der lit. a – einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung, oder im Fall der oben dargestellten lit. a als Eigenwerbung, beigefügt oder darin enthalten ist.
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn tatsächlich Entgelt geleistet wird oder dies üblicherweise, nach dem objektiv zu beurteilenden Verkehrsgebrauch, der Fall ist.
Entgeltlichkeit ist daher dann gegeben, wenn eine entgeltliche/geldwerte Leistungs- bzw. Gegenleistungsbeziehung zwischen dem Beworbenen und dem Fernseh-, Hörfunkveranstalter oder Abrufdiensteanbieter besteht, wobei auch Tauschgeschäfte erfasst sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es jedoch nicht darauf an, ob Entgelt vereinbart und auch tatsächlich geleistet wurde. Maßstab der Prüfung ist nämlich grundsätzlich, ob üblicherweise im geschäftlichen Verkehr für die in Frage stehende Kommunikationsleistung ein Entgelt geleistet wird. Auch diesfalls ist eine „Entgeltlichkeit“ im Sinne des Gesetzes anzunehmen.
Beispiele:
• Gefälligkeitswerbung,
• Bereitstellung von Leistungskomponenten im Rahmen eines Gesamtvertrag, auch wenn sie nicht
ausdrücklich Vertragsbestandteil sind,
• „Zugaben“ für treue Kunden
• „PR-Beiträge“, wie etwa die Ausstrahlung von Imagefilmen von Unternehmen
Eine Sendung ist
• ein einzelner
• in sich geschlossener
• zeitlich begrenzter
• Teil eines Fernsehprogramms, Hörfunkprogramms oder eines Abrufdienstes.
Abgrenzungsmerkmale aus der Rechtsprechung sind
• die formale Gestaltung (Signation, Studio, Moderator etc.)
• ein inhaltlicher Zusammenhang (z.B. 1./2. Halbzeit + Siegerehrung, Unterbrechung und Fortsetzung
eines Geschehensablaufs)
• verbindende bzw. trennende Elemente wie Begrüßung/Verabschiedung, Ankündigung des Inhalts und
ein gezogener „Spannungsbogen“.
Eine Sendung hat keine Mindestdauer (5-Sekunden-Verkehrsinfo bis zu mehrstündiger Live-Übertragung). Es besteht ein weiter gestalterischer Spielraum des Anbieters. So können Beiträge monothematisch auf einzelne Sendungen aufgeteilt (z.B. Sport, Wetter, Wirtschaft, Society) oder in einer Sendung gemischt zusammengefasst werden.
Im Hörfunk gilt bei mehrstündigen Flächenprogrammen jede Sendestunde als eine Sendung, sofern, was den Regelfall darstellt, jede Stunde eine Unterbrechung durch Nachrichten, Wetter und Verkehr erfolgt, und die einzelnen Sendestunden nicht inhaltlich aufeinander aufbauen.
Von Bedeutung ist die Definition der Sendung insbesondere für die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften beim Sponsoring bzw. der Produktplatzierung: Diese hat jeweils am den Anfang und/oder am Ende einer Sendung stattzufinden (vgl. Fragen Wie ist Sponsoring zu kennzeichnen? und Wie ist Produktplatzierung zu kennzeichnen?) unter "Trennung, Erkennbarkeit und Kennzeichnung".
Eine Sendung kann aus Sendungsteilen bestehen. Diese weisen zueinander einen inhaltlichen, zeitlichen und/oder formell-gestalterischen Zusammenhang innerhalb einer Sendung auf.
Beispiele: Sportmagazinsendung mit mehreren abgegrenzten Themenblöcken, Vor- und Nachberichterstattung („Countdown“, „Analyse“) bei der Übertragung eines Ereignisses.
Das Vorliegen von eigenständigen Sendungsteilen kann für die Frage der Zulässigkeit von Unterbrecherwerbung im ORF relevant sein.
Von Nachrichtensendungen bzw. Sendungen zur politischen Information sind „politische“ Nachrichten und Informationssendungen umfasst. Kennzeichnend für diese ist ihre Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung. Nicht umfasst sind etwa Sendungen zu Wetter, Verkehr, Sport und Society.
Bei der Qualifikation einer solchen Sendung gilt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung, sodass jede Sendung, die – wenn auch nur zu einem geringen Anteil (z.B. nur einzelne Beiträge) – politische Nachrichten bzw. politische Informationen enthält, als Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information angesehen wird.
§ 16 Abs. 2 ORF-G
§ 17 Abs. 3 ORF-G
§ 37 Abs. 4 AMD-G
§ 38 Abs. 1 AMD-G
Eine Sendung der leichten Unterhaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der unterhaltende Charakter im Vordergrund steht. Beispiele sind Quizsendungen, Shows, Castings oder Talksendungen. Einzelne unterhaltende Elemente, etwa in einer Informations- oder Magazinsendung, machen eine Sendung nicht zur „Sendung der leichten Unterhaltung“.
Demgemäß fallen vor allem Sendungen regionaler und lokaler Veranstalter, die sich der Berichterstattung über das kulturelle, politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet widmen, nicht unter den Begriff der „Sendungen der leichten Unterhaltung“, sondern sind als Informationsformate zu qualifizieren. Selbiges gilt für typischerweise informationslastige Formate wie ein „Frühstücksfernsehen“.
Eine Verbrauchersendung ist eine Sendung, in der Zuschauer Ratschläge für den Kauf oder die Verwendung von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden, oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhaltet.
Ausdrücklich geregelte Formen kommerzieller Kommunikation sind Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung, Produktionshilfen (als Unterfall der Produktplatzierung) sowie Teleshopping.
Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die
• gegen Entgelt oder
• eine ähnliche Gegenleistung oder
• als Eigenwerbung gesendet bzw. bereitgestellt wird,
mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern.
ODER
Jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet bzw. verbreitet wird (ideelle Werbung).
Entscheidend ist, ob die gegen eine Gegenleistung bzw. für ein eigenes Produkt gesendete Äußerung bzw. Darstellung insgesamt dazu dient, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb der Waren oder die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu gewinnen.
Beispiele: Nennung des Preises und von Bezugsquellen, Kaufaufforderungen, verkaufsfördernde Aussagen, Leistungsvergleiche mit anderen Produkten
Als Werbespot wird rechtlich jede Kurzform der Werbung angesehen. Kurz bedeutet in diesem Zusammenhang eine Länge von bis zu 12 Minuten. In der Praxis sind Längen für einen Werbespot zwischen 5 und 60 Sekunden üblich.
Einzeln gesendete Werbespots müssen – außer bei Sportübertragungen – grundsätzlich die Ausnahme bilden.
§ 45 Abs. 3 AMD-G
§ 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G
§ 15 Abs. 1 Satz 2 ORF-G
Ein Werbeblock ist eine Aneinanderreihung von mehreren Werbespots.
Ein solcher Werbeblock darf im Fernsehen nicht länger als 12 Minuten dauern. Eine Ausnahme besteht für private Fernsehprogramme, die in keinem anderen Mitgliedstaat der EU empfangbar sind: Hier dürfen 12 zusätzliche Minuten Werbespots pro Stunde gesendet werden.
Im Fernsehen gilt das grundsätzliche Gebot, Werbung in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen.
Eine Dauerwerbesendung ist eine redaktionell gestaltete Sendung (z.B. mit An- und Zwischenmoderation etc.) mit einer ununterbrochenen Dauer von mehr als zwölf Minuten, in der Werbebeiträge aneinandergereiht werden.
Zum Vergleich: Ein Werbeblock mit einer Dauer von über 12 Minuten ist keine Dauerwerbesendung.
Unter Teleshopping sind Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen) gegen Entgelt, zu verstehen.
Teleshoppingsendungen ermöglichen einen unmittelbaren Bestellvorgang, z.B. bei sog. Call-In-Sendungen oder Verkaufssendungen mit einer Bestellmöglichkeit.
Produktplatzierung ist jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht,
• gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
• ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke
• (in eine Sendung oder ein nutzergeneriertes Video) einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung bzw. eines solchen Videos erscheinen.
Bei der Produktplatzierung wird im Zuge der mittelbaren Förderung ein Produkt in die Sendung integriert.
Entscheidend ist, dass es sich um Markenprodukte handeln muss, die für den durchschnittlichen Zuseher auch als solche erkennbar sind, wie z.B. Markenbekleidung, Autos, Sportgeräte etc. Ist dies nicht der Fall, kann die Zurverfügungstellung einen Fall des Sponsorings einer Sendung darstellen.
Wer dabei das Entgelt erhält, ist ohne Relevanz. So liegt auch eine Produktplatzierung vor, wenn etwa ein Studiogast oder ein Sportveranstalter für die Platzierung ein Entgelt erhält und der Fernsehveranstalter diese „akzeptiert“.
Einen Unterfall der Produktplatzierung stellt die sog. Produktionshilfe dar, wenn deren Wert bedeutend ist (siehe "Was ist eine Produktionshilfe?").
Produktionshilfen sind Waren oder Dienstleistungen in Form von für den Zuseher erkennbaren Markenprodukten, die
• kostenlos (ohne jedes zusätzliche Entgelt)
• zur Sendungsabwicklung bereitgestellt werden (z.B. ein Fahrzeug, ein Notebook oder der Preis eines
Gewinnspiels)
• und in die Sendung einbezogen werden, also in dieser vorkommen.
Es wird zwischen
• Produktionshilfen von bedeutendem Wert (über € 1.000,-) und
• Produktionshilfen von unbedeutendem Wert (unter € 1.000,-) unterschieden.
Produktionshilfen von bedeutendem Wert stellen einen Unterfall der Produktplatzierung dar – für sie gilt ein Großteil der Vorschriften zur Produktplatzierung.
Produktionshilfen von unbedeutendem Wert unterliegen als „sonstige“ Form der kommerziellen Kommunikation den allgemeinen Vorschriften, wie etwa dem Erkennbarkeitsgebot (siehe "Wie ist kommerzielle Kommunikation erkennbar zu machen?" unter "Trennung, Erkennbarkeit und Kennzeichnung").
Produktplatzierung ist für den ORF grundsätzlich verboten. Ausgenommen vom Verbot der Produktplatzierung sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen und Verbrauchersendungen. Zur Zulässigkeit von Produktionshilfen siehe Frage "Wo sind Produktionshilfen zulässig?"
Für alle anderen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten ist Produktplatzierung mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen (siehe Frage "Was ist eine Verbrauchersendung?"), Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen, grundsätzlich erlaubt.
Zur Produktplatzierung im privaten Hörfunk siehe Frage "Gibt es Produktplatzierung im Hörfunk?"
Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, Produktionshilfen oder Preisen, die in eine Sendung einbezogen werden, ist als „Produktionshilfe“ grundsätzlich erlaubt.
Produktionshilfen von bedeutendem Wert sind ein Unterfall der Produktplatzierung: Für sie gelten alle Vorschriften für die Produktplatzierung. Diese Art von Produktplatzierung ist zudem auch dem ORF grundsätzlich erlaubt.
Produktionshilfen von unbedeutendem Wert sind als sonstige kommerzielle Kommunikation einzustufen. Zu beachten sind daher sowohl im Fall der Produktionshilfe von bedeutendem, als auch von unbedeutendem Wert die allgemeinen Verbote (wie z.B. das Tabakwerbeverbot). Auch ist stets die Erkennbarkeit sicherzustellen.
Für den ORF gilt überdies ein Verbot der Einbeziehung von Produktionshilfen unabhängig von ihrem Wert bei Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information.
Produktplatzierung (einschließlich Produktionshilfe) darf nur soweit gehen, dass der Inhalt, und bei Fernsehprogrammen der Programmplatz der Sendung mit einer Produktplatzierung, keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird. So sind etwa thematische Vorgaben durch den Auftraggeber, die der Schaffung von Platzierungsmöglichkeiten für Produkte dienen, verboten.
Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
Sendungen mit Produktplatzierungen dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen (sog. „undue prominence“). Kriterien hierbei sind u.a. die Dauer und Größe der Präsentation, eine redaktionelle Rechtfertigung bzw. Notwendigkeit, die Abbildung eines realen „Lebenssachverhalts“ bzw. die Einbindung in den natürlichen Handlungsablauf.
Das ORF-G differenziert nicht zwischen Hörfunk und Fernsehen, daher sind die Regelungen der Produktplatzierung auch für die ORF-Hörfunkprogramme anzuwenden.
Für private Hörfunkprogramme gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Produktplatzierung. Die Einbindung wird aber üblicherweise als „Beitrag zur Finanzierung“ den Tatbestand des Sponsorings erfüllen.
Sponsoring ist als mittelbare „Imageförderung“ die bloße Unterstützung durch einen Beitrag zur Finanzierung der Sendung entweder durch eine Geldleistung oder eine sonstige Gegenleistung. Eine solche Gegenleistung kann etwa in der Bereitstellung von Ausstattungsgegenständen oder von Experten für eine Sendung liegen. Auch die Bereitstellung von scheinbaren „Produktionshilfen“, die jedoch nicht als Marke erkennbar sind (z.B. neutrale Moderatorenbekleidung), erfüllt den Tatbestand des Sponsorings.
Öffentliche bzw. private Unternehmen oder natürliche Personen,
• die nicht in der Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen, im Bereich der audiovisuellen Mediendienste oder als Video-Sharing-Plattformen tätig sind
• leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Fernseh-, Hörfunksendungen, audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen
• mit dem Ziel, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeiten oder Leistungen des Unternehmens/der Person zu fördern.
Nicht als Sponsoring gilt daher die Mitfinanzierung einer Sendung durch Förderungen einer öffentlichen Stelle mit einem entsprechenden Auftrag, wie etwa die bei der RTR-GmbH eingerichteten Fonds zur Förderung des privaten und des nichtkommerziellen Rundfunks.
Als Unternehmen gelten auch Interessenvertretungen, die Sendungen im Auftrag ihrer Mitglieder unterstützen, wie z.B. Apothekerkammer, Tourismusverbände, Arbeiterkammer oder Wirtschaftskammer.
Sponsoring ist grundsätzlich erlaubt. Verboten ist das Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information.
Verboten ist auch das Sponsoring durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die ein Werbeverbot gilt (z.B. Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sowie zu deren Konsum bestimmte Geräte). Weiters gibt es für den ORF Sonderbestimmungen.
Sponsoring darf nur soweit gehen, dass der Inhalt, und bei Fernsehprogrammen der Programmplatz der Sendung, mit Sponsoring keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird. So ist etwa eine Themenplatzierung durch den Auftraggeber oder ein „Auftragswerk“ verboten.
Gesponserte Sendungen dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
Ein „PR-Beitrag“, beispielsweise die Ausstrahlung eines Imagefilms für ein Unternehmen mit werblich gestalteten Elementen, ist üblicherweise als Werbung zu qualifizieren und hat demzufolge den Anforderungen an Werbung zu genügen.
Der bloße Hinweis auf eigene Programme und Sendungen eines Mediendiensteanbieters, wie etwa ein Trailer („Programmhinweis“), ist grundsätzlich nicht als Werbung zu qualifizieren, sondern dem Programm zuzuordnen.
Hinweise auf eigene entgeltliche Programme bzw. Sendungen, die mit dem Ziel einer Absatzförderung gesendet werden (etwa für ein kostenpflichtiges VOD- oder ein Pay-TV-Angebot), gelten als Werbung.
Ebenso sind Hinweise auf Programme oder Sendungen anderer Veranstalter oder Anbieter grundsätzlich als Werbung anzusehen. Siehe dazu auch Frage "Wie lange darf Werbung im Fernsehen dauern?" unter "Werbezeiten".
Umfasst der Programmhinweis auch einen Hinweis auf einen Sponsor, gilt dieser Hinweis als Werbung und unterliegt damit auch den einschlägigen Vorgaben, insbesondere dem Trennungsgebot.
Redaktionell erstellte Hinweise auf Veranstaltungen sind üblicherweise dem redaktionellen Programm zuzuordnen. Wenn ein Beitrag darauf abzielt, den Zuseher zum Besuch der Veranstaltung mit qualitativ wertenden Aussagen zu bewegen, oder sonst typische werbliche Elemente beinhaltet (detaillierte Preisinformationen, Kartenbezugsmöglichkeiten etc.) wird die Grenze zur Werbung bzw. kommerziellen Kommunikation überschritten.
Hinweise auf eigene Veranstaltungen des Anbieters, die mit werblichen Gestaltungselementen für Dienstleistungen eines Kooperationspartners kombiniert sind, erfüllen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der Werbung.
Entgeltliche Einschaltungen in Form von „Veranstaltungskalendern“ o.Ä. sind grundsätzlich dem Bereich der Werbung bzw. der kommerziellen Kommunikation zuzuordnen.
Ein Split-Screen oder „geteilter Bildschirm“ ist eine in audiovisuellen Mediendiensten verwendete Technik, die das Bild in zwei (oder mehrere) Bereiche aufteilt, um zwei (oder mehrere) Handlungen oder Bilder gleichzeitig zu zeigen. Diese Technik findet u.a. in der Werbung Anwendung, sodass z.B. ein Werbespot und die weiterlaufende Sendung (oder ein „Countdown“ zu dieser) gleichzeitig gezeigt werden können.
Ein Split-Screen gilt als geeignetes räumliches Trennmittel.
Für Split-Screen Werbung im Fernsehen sind die Vorschriften zur Unterbrecherwerbung sowie zur Erkennbarkeit anwendbar.
Bei einer „Schwarzblende“ wird im Fernsehen auf- oder abgeblendet, sodass man für einen Moment das schwarze Bild stehen lässt, bevor die nächste Bildsequenz kommt. Im Hörfunk stellt die „schwarze Sekunde“ einen Moment der Stille aufgrund einer Sendepause dar.
Eine Schwarzblende bzw. eine schwarze Sekunde allein stellt grundsätzlich kein geeignetes Mittel dar, um dem Erfordernis der eindeutigen Trennung der Werbung Rechnung zu tragen, zumal Schwarzblenden bzw. schwarze Sekunden in vielfacher Art und Weise bei der Ausstrahlung von Rundfunksendungen Verwendung finden und gerade nicht vom Zuseher als Trennung zwischen Programm und Werbung wahrgenommen werden.
Zur Frage der Einrechnung in die Werbezeit siehe Frage "Gehört die Schwarzblende/schwarze Sekunde zwischen Werbespots zur Werbung?" unter "Werbezeiten".
Unter einem „Reminder“ wird ein Element innerhalb des Werbeblocks verstanden, das die Fortdauer des Werbeblocks signalisieren soll, selbst aber nicht Werbung ist. Ein Reminder ist grundsätzlich zulässig, sofern er sich von den Trennelementen am Beginn und am Ende eindeutig unterscheidet.
Zur Frage der Einrechnung in die Werbezeit siehe "Gehört der Reminder zwischen Werbespots zur Werbung?" unter "Werbezeiten".
Ein Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit beinhaltet Informationen, die öffentlichen Anliegen dienen. Beispiele sind etwa Informationen zur Verkehrssicherheit, zur Gesundheit oder zum Umweltschutz etc. Solche Beiträge sind nicht in die höchstzulässige Dauer von Werbung miteinzurechnen; als kommerzielle Kommunikation unterliegen sie allgemein dem Erkennbarkeitsgrundsatz. Im ORF-G ist zusätzlich eine eindeutige Trennung dieser Beiträge vorgesehen.
Diese Beiträge sind von ideeller Werbung, z.B. für Tierschutzvereine oder Umweltorganisationen, abzugrenzen.
Bezüglich „fatty foods and drinks“ (High Fat Salt Sugar / HFSS), das sind Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere solche wie Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, besteht für Mediendiensteanbieter, deren Angebot auch Kindersendungen umfasst, die gesetzliche Verpflichtung, in diesem Bereich Richtlinien zu erstellen und zu beachten.
Diese Richtlinien haben darzustellen, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind, und dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden. Dabei sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation – wie etwa des Werberats – heranzuziehen. Die Richtlinien sind zudem leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
Spendenaufrufe sind, sofern sie kostenlos sind und zu wohltätigen Zwecken (etwa bei Vorliegen einer Begünstigung der Organisation nach EStG bzw. BAO) erfolgen, nicht in die höchstzulässige Dauer von Werbung im Fernsehen und im Hörfunk miteinzurechnen.
Beispiele wären etwa Hilfsaktionen für Opfer von Naturkatastrophen, Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (z.B. Drogensüchtige), o.Ä.
§ 45 Abs. 2 Z 3 AMD-G
§ 14 Abs. 9 ORF-G
§ 19 Abs. 1a Z 3 PrR-G
Ein Gewinnspiel kann in mehreren Formen Teil von kommerzieller Kommunikation sein:
• Wird ein Markenprodukt gegen Entgelt im Rahmen eines Gewinnspiels präsentiert, liegt eine Produktplatzierung vor.
• Wird ein Markenprodukt mit einem Wert über 1.000,- € kostenlos für ein Gewinnspiel bereitgestellt, liegt eine „unechte Produktplatzierung“ (Produktionshilfe zur Sendungsabwicklung) vor.
• Wird ein Markenprodukt von unbedeutendem Wert kostenlos zur Verfügung gestellt, liegt eine Produktionshilfe von unbedeutendem Wert vor.
• Wird ein nicht als Marke erkennbares Produkt ausgespielt, liegt Sponsoring vor.
• Ist das Gewinnspiel selbst Hauptinhalt der Sendung und erfolgt eine telefonische Teilnahme (Call-In-Sendung), liegt Teleshopping vor.
Im Hörfunk ist grundsätzlich von Sponsoring auszugehen (siehe "Gibt es Produktplatzierung im Hörfunk?").
Unter Begleitmaterialien sind jene Produkte zu verstehen, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Beispiele wären Zeitschriften oder CDs, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen oder in denen Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum „Nachlesen“ oder „Nachhören“ angeboten und sendungsbegleitende oder ‑ergänzende Informationen bereitgestellt werden.
Hinweise des Rundfunk- bzw. Hörfunkveranstalters auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sind nicht in die jeweils höchstzulässige Werbedauer miteinzurechnen.
§ 45 Abs. 2 Z 1 lit. a AMD-G
§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G
§ 19 Abs. 1a Z 1 PrR-G