Im Fernsehen darf pro Stunde 12 Minuten Werbung gesendet werden. Von diesem Limit sind bloß Werbe- und Teleshoppings-Spots mit einer Dauer von bis zu 12 Minuten erfasst.
Nicht erfasst sind
• Dauerwerbesendungen (über 12 Minuten)
• Teleshopping-Fenster (über 15 Minuten)
• Ideelle Werbung
• Programmhinweise auf eigene Sendungen des Fernsehveranstalters und Sendungen und
Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe
• Hinweise auf Begleitmaterialien
• Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit
• Kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken
• Neutrale Einzelbilder.
Für Fernsehprogramme, die in keinem anderen Mitgliedstaat der EU empfangbar sind, dürfen 12 zusätzliche Minuten an Werbung pro Stunde gesendet werden, somit insgesamt 24 Minuten.
Für die ORF-Programme gibt es Sonderregeln hinsichtlich der Werbezeit, insbesondere hinsichtlich der ideellen Werbung.
Private Fernsehveranstalter können den Beginn des Stundenzeitraumes einmalig auch abweichend von der natürlichen Stunde festlegen (z.B. 6:30 bis 7:30, 7:30 bis 8:30, etc).
§ 45 AMD-G
§ 14 Abs. 5 und 6 ORF-G
§ 4b Abs. 2 ORF-G
§ 4c Abs. 2 ORF-G
Im Radio gibt es kein Stundenlimit für Werbung, sondern ein Tageslimit von 172 Minuten. Dieses wird im Jahresdurchschnitt berechnet, wobei Abweichungen von max. 20 % pro Tag zulässig sind.
Für ORF-Programme gibt es Sonderregeln hinsichtlich der Werbezeit.
Bei Abrufdiensten gibt es keine zeitlichen Beschränkungen für Werbung.
Die Schwarzblende im Fernsehen sowie die schwarze Sekunde im Hörfunk (siehe Was ist eine „Schwarzblende“ bzw. eine „schwarze Sekunde“? unter "Werbeformen und Begriffe") ) zählen als neutrales Trennelement nicht zur Werbezeit.
§ 45 Abs. 2 Z 6 AMD-G
§ 19 Abs. 1a Z 5 PrR-G
§ 14 Abs. 6 Z 4 ORF-G
Ein optischer oder akustischer Werbetrenner zählt nicht zur Werbezeit, wenn dieser neutral gestaltet ist. Dies ist der Fall, wenn dieser keinen Zusammenhang zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Marke erkennen lässt (siehe Was ist ein Werbetrennmittel? unter "Trennung, Erkennbarkeit und Kennzeichnung").
§ 45 Abs. 2 Z 6 AMD-G
§ 19 Abs. 1a Z 5 PrR-G
§ 14 Abs. 6 Z 4 ORF-G
Der Reminder (siehe Was ist ein „Reminder“? unter "Werbeformen und Begriffe") zählt nicht zur Werbezeit, wenn dieser neutral gestaltet ist. Dies ist der Fall, wenn der Reminder keinen Zusammenhang zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Marke erkennen lässt.
§ 45 Abs. 2 Z 6 AMD-G
§ 19 Abs. 1a Z 5 PrR-G
§ 14 Abs. 6 Z 4 ORF-G