Die Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation obliegt der KommAustria. Die Aufgaben werden grundsätzlich von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied wahrgenommen. Die Aufgaben werden grundsätzlich von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied wahrgenommen.
Die KommAustria hat den gesetzlichen Auftrag regelmäßig, zumindest aber monatlich, Auswertungen von kommerzieller Kommunikation in Hörfunk, Fernsehen und Abrufdiensten sowie dem Online-Angebot des ORF durchzuführen. Hierzu werden monatlich stichprobenartig mehrere österreichische Mediendiensteanbieter überprüft.
Bei Werbeverletzungen besteht – soweit die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind – grundsätzlich die Möglichkeit, bei der KommAustria eine formelle Beschwerde einzureichen.
Mehr zur Beschwerdemöglichkeit finden Sie hier: https://www.rtr.at/programmbeschwerde
Darüber hinaus besteht für die KommAustria in bestimmten Fällen die Möglichkeit, bei Kenntnis begründeter Verdachtsfälle von Amts wegen tätig zu werden und Verfahren einzuleiten.
An die Verletzung der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation knüpft eine Reihe von Rechtsfolgen:
Eine Rechtsverletzung wird mit einem Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid wird im Verzeichnis der Entscheidungen veröffentlicht.
Der Anbieter hat aufgrund der Feststellung der Rechtsverletzung zunächst den rechtskonformen Zustand herzustellen.
§ 62 Abs. 1 AMD-G
§ 25 Abs. 3 PrR-G
§ 37 Abs. 1 ORF-G
Weiters wird dem Diensteanbieter mit dem Bescheid in der Regel aufgetragen, die Entscheidung in seinem Dienst zu veröffentlichen.
§ 62 Abs. 2 AMD-G
§ 26 Abs 2 PrR-G
§ 37 Abs. 4 ORF-G
Eine mehrfache Verletzung der gleichen Bestimmung oder eine sog. schwerwiegende Rechtsverletzung kann zum Entzug der Zulassung (bei zugelassenen Diensten) bzw. zur Untersagung der Verbreitung (bei anzeigepflichtigen Diensten) führen.
Im Fall des ORF kann es zur Abschöpfung des erlangten (finanziellen) Vorteils kommen.
Eine Verletzung der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation kann eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung darstellen und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich ziehen.
Diensteanbieter (Hörfunk, Fernsehen, Abrufdienste) haben von ihrem Programm Aufzeichnungen zu erstellen und diese (zumindest) 10 Wochen lang aufzubewahren. Sofern ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig ist, besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
§ 29 AMD-G
§ 36 Abs. 4 ORF-G
§ 22 Abs. 1 PrR-G
Eine Verletzung der Bestimmungen zur Aufzeichnungsverpflichtung kann eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung darstellen und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich ziehen.
Von dem gesamten ausgestrahlten Programm sind Aufzeichnungen zu erstellen. Aufzeichnungen haben „vollständig und originalgetreu“ zu sein, d.h. es ist das tatsächlich ausgespielte Programm, wie es beim Empfänger ankommt, aufzuzeichnen.
Nicht ausreichend sind etwa sog. „Master-DVDs“ oder einzelne Video-Dateien mit Programmlisten. Auch bei „Schleifenprogrammen“, wo sich Programminhalte regelmäßig wiederholen, ist eine durchgehende 24/7-Aufzeichnung des tatsächlich gesendeten Programms durchzuführen.
Besondere Anforderungen gelten für Abrufdienste, wo z.B. neben der bereitgestellten Video-Datei Serverprotokolle oder ‑aufzeichnungen, die eine Rekonstruktion der zu einem konkreten Zeitpunkt im Programmkatalog enthaltenen Sendungen, ermöglichen, nötig sind (siehe "Wie sind Aufzeichnungen von Abrufdiensten zu erstellen?" unter "Kommerzielle Kommunikation im Internet/bei Abrufdiensten".
Über Aufforderung der KommAustria sind ihr jederzeit die gewünschten Aufzeichnungen vorzulegen.
Darüber hinaus ist jedermann, der ein rechtliches Interesse an den Aufzeichnungen darlegen kann, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.