Ein Abrufdienst ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang
• zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und
• auf dessen individuellen Abruf hin
• aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalogbereitgestellt wird.
Solche Abrufdienste können beispielsweise Mediatheken, Online-Video-Plattformen oder YouTube-Channels darstellen.
Erfüllt ein Abrufdienst die gesetzlichen Kriterien (vgl. Informationen für Abrufdiensteanbieter), unterliegt er auch den Regelungen zur kommerziellen Kommunikation nach dem AMD‑G.
Abrufdienste sind hinsichtlich der kommerziellen Kommunikation weniger streng reguliert.
Es gelten:
• Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation (insb. Werbung)
• Regelungen zu Sponsoring und Produktplatzierung (vor allem die Kennzeichnungsvorschriften)
• Verbote bei der kommerziellen Kommunikation (Ausnahme: kein Spirituosenwerbeverbot)
Es gelten nicht:
• Trennung von Werbung
• zeitliche Beschränkungen
• Unterbrechungsbeschränkungen
Für Aufzeichnungen von Abrufdiensten gelten die allgemeinen Anforderungen (siehe Fragen "Aufzeichnungsverpflichtungen" und "Wie sind Aufzeichnungen zu erstellen?" unter "Zuständigkeit, Verfahren und Aufzeichnung"). Neben der Aufzeichnung der Videodatei selbst sind Aufzeichnungen notwendig, die eine Rekonstruktion des Bereitstellungszeitpunkts bzw. der Bereitstellungsdauer ermöglichen (z.B. Protokolle, Screenshots).
Die kommerzielle Verwertung von YouTube-Videos kann einerseits durch YouTube bzw. Google geschehen. Man spricht von der sogenannten „Monetarisierung“, wovon klassische Werbung erfasst ist.
Die andere Variante wäre, wenn der Mediendiensteanbieter, also der YouTuber selbst, kommerzielle Kommunikation in seine Videos integriert. Typische Fälle sind die Produktplatzierung und Produktionshilfe sowie das Sponsoring.
Die inhaltlichen und formellen Anforderungen, wie Werbeverbote und die Einhaltung des Erkennbarkeitsgrundsatzes bzw. der Kennzeichnungsvorschriften, gelten jedenfalls für beide Verwertungsarten gleichermaßen.
Im Falle der Verwertung durch den YouTuber selbst hat dieser den uneingeschränkten Einfluss auf Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikation. Er wählt den Werbetreibenden bzw. das Produkt aus und entscheidet über die Art der Integration bzw. Präsentation.
Der YouTuber ist daher im Fall der eigenen Verwertung der Verantwortliche für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Im Falle der Verwertung durch YouTube/Google bleibt die Verwertung die bewusste Entscheidung des YouTubers. Dieser hat grundsätzlich auch Einfluss auf den Inhalt der ausgespielten Werbung, sodass die Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Werbetreibender und Inhalte besteht.
YouTube/Google ist dabei nicht anders zu bewerten, als ein sonstiger „Erfüllungsgehilfe“. Der YouTuber bleibt somit auch in diesem Fall für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.
In Österreich niedergelassene Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltene oder diesen beigefügte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation selbst vermarkten, müssen allerdings sicherzustellen, dass diese leicht als solche erkennbar ist, sowie dass es sich dabei um keine Schleichwerbung und keine kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse handelt, und dass die Anforderungen an die kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel sowie für alkoholische Getränke und zum Schutz von Minderjährigen eingehalten werden.
Zudem hat der Plattform-Anbieter bei Inhalten, die er nicht selbst vermarktet, aber bei denen er – etwa aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Nutzers beim Upload des Videos – Kenntnis hat, dass dieser Inhalt kommerzielle Kommunikation enthält, sicherzustellen, dass darauf eindeutig erkennbar hingewiesen wird.