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EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen. 

Der EGMR ist für Beschwerden einzelner Personen sowie Personengruppen und Staaten zuständig, die sich auf Verletzungen der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte beziehen.

Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.

Die vom EGMR gefällten Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend und können zu Änderungen der Gesetze und der Verwaltungspraxis führen. 

Maßgeblich für den Medienbereich ist die Kommunikationsfreiheit in Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG. Diese Bestimmungen umfassen neben der eigentlichen Meinungsfreiheit im engeren Sinne mehrere weitere Freiheiten. Dazu gehören:

  • Das Recht seine Meinung frei zu äußern;
  • das Recht auf Empfang und Weitergabe von Nachrichten und Ideen;
  • der Schutz journalistischer Quellen;
  • Recherchefreiheit in Bezug auf öffentlich zugängliche Quellen;
  • das Zensurverbot; und
  • das Verbot eines Konzessionssystems für die Presse.

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