Der EGMR ist für Beschwerden einzelner Personen sowie Personengruppen und Staaten zuständig, die sich auf Verletzungen der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte beziehen.
Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
Die vom EGMR gefällten Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend und können zu Änderungen der Gesetze und der Verwaltungspraxis führen.
Maßgeblich für den Medienbereich ist die Kommunikationsfreiheit in Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG. Diese Bestimmungen umfassen neben der eigentlichen Meinungsfreiheit im engeren Sinne mehrere weitere Freiheiten. Dazu gehören: