Sowohl KommAustria als auch RTR-GmbH nehmen zahlreiche Aufgaben im Mediensystem Österreichs wahr. Daneben bestehen aber noch weitere nationale und internationale Einrichtungen, die das österreichische Mediensystem beeinflussen.
Die Aufgaben der KommAustria im Medienbereich sind vielfältig und reichen von der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien bis hin zur Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk . Gemeint sind dabei der ORF und seine Tochtergesellschaften, Privatfernsehsender, Privatradiosender, Betreiber von YouTube-Kanälen und Vieles mehr. Neben regulatorischen Aufgaben vergibt die KommAustria auch die Presse- und Publizistikförderung. Sämtliche Aufgaben finden sich im KommAustria-Gesetz.
Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben bedient sich die KommAustria der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH ist der Geschäftsapparat. Neben dieser Aufgabe vergibt die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, auch zahlreiche Förderungen. Einen Überblick über die Förderungen finden Sie hier.
Im Umfeld der KommAustria und der RTR-GmbH bestehen aber noch zahlreiche, für die Regulierung und Förderung der Medien relevante Einrichtungen, sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene, über die Sie auf den auf den nachfolgenden Seiten weitere Informationen erhalten.
Auf nationaler Ebene gibt es unterschiedliche Einrichtungen, die einen Einfluss auf die Tätigkeit als Mediendiensteanbieter, aber auch auf die Tätigkeit der KommAustria haben.
Zwischen RTR-GmbH, Fachbereich Medien und KommAustria sowie dem Bundeskanzler (oder einem damit betrauten Mitglied der Bundesregierung) bestehen zahlreiche Berührungspunkte.
Die KommAustria ist als unabhängig Behörde eingerichtet, das heißt sie unterliegt keinen Weisungen. Es besteht jedoch ein Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers, das ihn befugt, sich über Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten zu lassen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die RTR-GmbH steht im Eigentum des Bundes und es obliegt dem Bundeskanzler die Anteilsrechte des Bundes (im Einvernehmen mit dem für den Fachbereich Telekom zuständigen Bundesminister) zu verwalten. Der Bundeskanzler bestellt einen der beiden Geschäftsführer der RTR-GmbH sowie ein Aufsichtsratsmitglied der RTR-GmbH. Während im Bereich der Tätigkeit als Geschäftsapparat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien nur der fachlichen Leitung und Weisung der KommAustria unterliegt, unterliegt sie im Bereich der Förderverwaltung dem Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers.
Website des BundeskanzleramtsDie Arbeitsgemeinschaft "Digitale Plattform Austria" repräsentiert den österreichischen Markt elektronischer Medien. In ihr sind Vertreter/-innen von Hörfunk-, Fernseh- sowie anderer Mediendiensteanbieter ebenso organisiert wie Netzbetreiber, Anbieter/-innen von Kommunikationsdiensten, die Endgeräteindustrie, der Handel, Verbrauchervereinigungen, die Wissenschaft oder Repräsentanten/-innen der Bundesländer.
Mit der Schaffung der "Digitale Plattform Austria" sollte die Digitalisierung der Rundfunkübertragung - insbesondere die damals bevorstehende Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens – nicht ohne Beteiligung und Expertise der Marktteilnehmer umgesetzt werden. So ist es seither die Aufgabe der "Digitalen Plattform Austria", die KommAustria und die RTR-GmbH bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks sowie multimedialer Dienste zu unterstützen. Dazu zählt auch die Mitwirkung am Digitalisierungskonzept der KommAustria.
Die Geschäftsführung der "Digitalen Plattform Austria" wird von der KommAustria und der RTR-GmbH wahrgenommen. Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde.
§ 21 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) Digitalisierungskonzept der KommAustriaÜber Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als zweite Instanz.
Website des BVwG Entscheidungen des BVwGIn Verfahren der Auftragsvorprüfung für neue Angebote des ORF hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs. Darüber hinaus hat die KommAustria im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme der BWB zur Frage voraussichtlicher Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen einzuholen.
In Zusammenschlussverfahren hat die BWB soweit der Medienbereich betroffen ist, der KommAustria die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Zusammenschluss zu geben.
Auftragsvorprüfung Website der BWBDie zuständige erstinstanzliche Behörde in Fernmeldesachen ist das Fernmeldebüro, welches auch für Frequenzkoordinierung und Frequenzplanung zuständig ist.
Während die KommAustria für die Verwaltung des Frequenzspektrums terrestrischen Rundfunks sowie für Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Funksendeanlagen in diesem Bereich zuständig ist, obliegt die Aufsicht über diese Funkanlagen der Fernmeldebehörde. Sie ist für grundsätzliche Angelegenheiten, Rechtsfragen und die notwendige Technik für die Telekommunikation zuständig.
Frequenzverwaltung Zusammenarbeit mit der Fernmeldebehörde Website des FernemldebürosDer Prüfungskommission obliegt gemäß § 40 ORF-Gesetz die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und -lageberichts des ORF.
Die Mitglieder der Prüfungskommission, die aus zumindest zwei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestehen muss, werden von der Kommunikationsbehörde Austria für die Dauer von fünf Geschäftsjahren bestellt.
§ 40 ORF-GesetzDer Public-Value-Beirat ist ein beratendes Gremium, das der Gesetzgeber der KommAustria in einem Teilbereich der Rechtsaufsicht über den ORF zur Seite gestellt hat. Dem Public-Value-Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Dies sind seit dem 1. Dezember 2020:
Beabsichtigt der ORF ein gänzlich neues Angebot in den Markt zu bringen, so hat die KommAustria ein Auftragsvorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem geklärt wird, ob das Angebot mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF vereinbar ist, ob die daraus zu erwartenden Auswirkungen auf den Markt noch vertretbar erscheinen und ob insofern die Finanzierung aus dem ORF-Programmentgelt zulässig ist.
Der Public Value Beirat, eingerichtet gemäß § 6c ORF-Gesetz, soll dabei das neue Angebot des ORF vor allem im Lichte der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Gesellschaft und somit seinen öffentlich-rechtlichen Mehrwert („Public Value“) aus publizistischer Sicht beurteilen. In seinem Fokus steht also die Frage, ob das Vorhaben des ORF geeignet erscheint, um den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag wirksam zu erbringen und welche voraussichtlichen Auswirkungen es auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird. Zu dieser Frage hat der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme an die KommAustria zu übermitteln, die diese in ihrer Entscheidungsfindung vollumfänglich bberücksichtigen muss.
Die Einrichtung und Organisation, der Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes des Beirates sind in einer Verordnung näher geregelt.
GesetzestextDas Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien (REM) widmet sich der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Rechts der elektronischen Massenmedien auf internationaler und österreichischer Ebene. Es betreibt wissenschaftliche Grundlagen- sowie Begleitforschung zu aktuellen Gesetzgebungsinitiativen und steht als Anlaufstelle für einschlägige Fragestellungen zur Verfügung. Der Sitz des als Verein organisierten Institutes ist bei der RTR-GmbH.
Website des REMAuf internationaler Ebene gibt es unterschiedliche Einrichtungen, die einen Einfluss auf die Tätigkeit als Mediendiensteanbieter und die Regulierung haben.
Das Mediensystem ist in einer vernetzten Welt nicht nur von nationalen Einrichtungen abhängig, sondern insbesondere im europäischen Umfeld traditionell auch von internationalen Einflüssen geprägt. Prominent hervorzuheben sind etwa die Europäische Menschenrechtskonvention und die Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie und damit einhergehend Institutionen des Europarates und der Europäischen Union.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ist die KommAustria Mitglied der EPRA (European Platform of Regulatory Authorities)
Die EPRA wurde 1995 als Reaktion auf die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Regulierungsbehörden eingerichtet. Mit seiner 25-jährigen Erfahrung und einem soliden Netzwerk von Kontakten auf Arbeitsebene ist EPRA das älteste und größte Netzwerk von Rundfunkaufsichtsbehörden und ein idealer Ort für den Austausch von Informationen, Fällen und bewährten Verfahren zwischen Rundfunkaufsichtsbehörden in Europa.
54 Regulierungsbehörden aus 47 Ländern sind Mitglieder der EPRA. Die Europäische Kommission, der Europarat, die Europäische Audiovisuelle Beobachtungsstelle und das Büro des OSZE-Vertreters für Medienfreiheit sind ständige Beobachter der Plattform.
EPRA hält auf Einladung einer Regulierungsbehörde zwei Sitzungen pro Jahr ab.
Die EPRA-Vorstandsmitglieder vertreten nicht ihre jeweiligen Behörden, sondern werden als Einzelpersonen gewählt. Das EPRA-Sekretariat wird ausschließlich von Mitgliedern finanziert und von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veranstaltet, um Stabilität und Unabhängigkeit zu gewährleisten, natürliche Synergien mit dem Gastgeber zu nutzen und Verwaltungsaufwand und -kosten zu minimieren.
Website der EPRADie Europäische Regulierungsgruppe für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) bringt hochrangige Vertreter nationaler unabhängiger Regulierungsbehörden im Bereich audiovisueller Dienste zusammen, um die Kommission bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) zu beraten.
Am 3. Februar 2014 hat die Europäische Kommission einen Beschluss zur Einrichtung der ERGA und zur Festlegung der Ziele für die Gruppe gefasst:
Die europäische Medienrealität ändert sich ständig. Dabei steht diese auch vor immer neuen Herausforderungen. Insbesondere die Globalisierung führt zu einer zunehmend vernetzten Welt. Dies kann viele Vorteile bringen - wie eine einfachere Vernetzung, internationalen Handel und Zusammenarbeit, Erfahrungs- und Wissensaustausch usw.
Es birgt jedoch auch Risiken für den europäischen Binnenmarkt für audiovisuelle Mediendienste. In dieser Hinsicht haben sich in den letzten Jahren mehrere klare Trends herausgebildet. Die jüngsten Wahlen waren gekennzeichnet durch die Einmischung ausländischer Akteure, die Desinformation verbreiten und Einzelpersonen und die Öffentlichkeit durch gezielte Desinformationskampagnen manipulieren, die durch die Anonymität des Internets geschützt sind. Der wachsende Wettbewerb großer internationaler Medienunternehmen und die immer komplexer werdende Interaktion mit großen Plattformen belasten den europäischen und nationalen Medienmarkt erheblich. Gleichzeitig fällt es den nationalen Regulierungsbehörden schwer, die nationale und europäische Regulierung audiovisueller Medien in grenzüberschreitenden Fällen durchzusetzen, insbesondere gegenüber Nicht-EU-Unternehmen. Angesichts der enormen Verfügbarkeit von Inhalten in der Online-Umgebung gibt das Fehlen von Mechanismen zur Gewährleistung einer angemessenen Auffindbarkeit von Inhalten von öffentlichem Interesse und von Vielfalt im Bereich der automatisierten Personalisierung von Inhalten ebenfalls Anlass zur Sorge. Diese Trends können schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt und das Schutzniveau der Zuschauer/-innen in den Mitgliedstaaten haben. Eine solche Auflistung von nur wenigen Herausforderungen zeigt, wie vielfältig die Bedrohungen für den internen Markt für audiovisuelle Medien sein können.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die mit der Durchsetzung der in der AVMS-Richtlinie festgelegten Regeln betraut sind, stoßen bei ihrem täglichen Bestreben, die europäischen Werte zu schützen, wiederholt auf Hindernisse.
Angesichts des Ursprungslandprinzips, auf dem die AVMS-Richtlinie basiert, und angesichts des globalen Charakters der Online-Player ist eine verstärkte Zusammenarbeit erforderlich, um den digitalen Binnenmarkt für audiovisuelle Dienste zu schützen und ihn in Zeiten zunehmender Globalisierung zu stärken.
Nicht weniger wichtig ist der Bereich der Desinformation. Vor den Europawahlen im Jahr 2019 stellte sich heraus, dass verschiedene Akteure versuchten, Wahlen oder den öffentlichen Diskurs zu beeinflussen, indem sie absichtlich falsche oder manipulierte Informationen verbreiteten. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit Europawahlen ein Problem - auch die nationalen Wahlen sind von diesem Phänomen betroffen, das sich wiederum auf die europäischen Debatten auswirken kann. Darüber hinaus ist Desinformation im Zusammenhang mit Wahlen derzeit das wichtigste Thema, ohne jedoch auf diesen Bereich beschränkt zu sein. Umweltschutz, Einwanderung, Wohnungsnot usw. - alle derzeit diskutierten Themen sind möglicherweise Gegenstand von Desinformationskampagnen. Diese Erfahrungen haben deutlich gezeigt, dass das Problem der Desinformation durch Privatpersonen oder staatliche Akteure, durch europäische oder außereuropäische Akteure die gemeinsamen Werte der Europäischen Union gefährden.
Abgesehen davon besteht die ständige Notwendigkeit, die Umsetzung der neuen AVMS-Richtlinie weiter zu begleiten. Insbesondere ist es wichtig, Empfehlungen für Maßnahmen auszuarbeiten, die die Bekanntheit von Inhalten von allgemeinem Interesse und die Bedeutung von europäischen Inhalten für On-Demand-Dienste gewährleisten und in diesem Zusammenhang auch das umfassendere Problem des nichtdiskriminierenden Zugangs zu Plattformen aller audiovisuellen Medieninhalte ansprechen. Im digitalen Zeitalter gewinnen Plattformbetreiber immer mehr an Macht in Bezug auf die Sichtbarkeit von Inhalten und können tatsächlich für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit verantwortlich sein, insbesondere durch Rankings und Personalisierung. Daher wird es immer wichtiger, dass Inhalte von europäischem und öffentlichem Interesse prominent und zugänglich sind und dass audiovisuelle Medieninhalte zu diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Nutzern/-innen finden. Solche Entwicklungen könnten, wenn sie nicht ordnungsgemäß verwaltet und reguliert werden, den europäischen digitalen Binnenmarkt sowie die Pluralität, Vielfalt und Demokratie in der Europäischen Union ernsthaft gefährden. Daher ist ein kohärenter Ansatz erforderlich, um die wirksame Anwendung des europäischen audiovisuellen Rahmens sicherzustellen und die zugrundeliegenden demokratischen Werte zu schützen.
Website der ERGA ERGA Report on Disinformation Audiovisual Media Services Directive (AVMSD)Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) unterstützt die Verbesserung und Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und unterstützt die Europäische Union sowie die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des EU-Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikation.
Das GEREK leistet einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.
Darüber hinaus unterstützt das GEREK die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des EU-Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikation. Sie berät die europäischen Institutionen auf Anfrage und von sich aus und ergänzt auf europäischer Ebene die Regulierungsaufgaben, die die Nationalen Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrnehmen.
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission berücksichtigen weitestgehend alle vom GEREK verabschiedeten Meinungen, Empfehlungen, Leitlinien, Ratschläge oder bewährten Verfahren der Rechtsvorschriften.
Die Arbeit des GEREK richtet sich an:
Die Europäische Union hat durch die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie zur europäischen Harmonisierung im Bereich audiovisueller Mediendienste beigetragen.
Auf europäischer Ebene wurden im Rahmen der Politiken "Audiovisuelle Medien" und "Informationsgesellschaft" eine Reihe von den Bereich Medien betreffende Richtlinien erarbeitet. Hierzu gehören etwa die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, 89/552/EWG idF 2010/13/EU, oder das Richtlinienpaket zur elektronischen Kommunikation. Darüber hinaus gibt es weitere europäische Rechtsakte, wie das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und die Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 17.10.2001 und 02.07.2009 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Zwar eröffnet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - abgesehen von Art 167 AEUV, der die Union in der Kulturpolitik, die auch den audiovisuellen Bereich umfasst, lediglich auf die Regelung von Fördermaßnahmen beschränkt - keine spezifischen Regelungskompetenzen für die Bereiche Rundfunk bzw. Medien. Eine explizite Bereichsausnahme findet sich im AEUV auch nicht. Zur Erlassung und Novellierung der Mediendiensterichtlinie hat sich die Europäischen Union daher auf eine sogenannte Querschnittskompetenz, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 ff AEUV stützen, da es sich bei der drahtlosen und leitungsgebundenen Übermittlung von Informationen unabhängig von deren Art und Inhalt um eine Dienstleistung handelt. Hier kam der Umstand zum Tragen, dass Rundfunk - und auch audiovisuelle Dienste im Internet - als meinungsbildende Medien nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine wirtschaftliche Komponente aufweisen.
Das umfassende Richtlinienpaket der Gemeinschaft zur elektronischen Kommunikation berührt ebenso Rundfunkdienste, weil es eine Vielzahl von Regelungen über elektronische Kommunikationsnetze- unabhängig davon, ob über diese Telekommunikationsdienste oder Rundfunkdienste erbracht werden – beinhaltet.
Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet schließlich Art 106 Abs. 2 AEUV Anwendung, auf dessen Grundlage die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgeschlossen werden kann, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sonst ihre besonderen Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten.
Auf Grundlage der Beihilfenregelungen in Art 107 ff AEUV ist die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergangen.
Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gewährleistung von Pluralismus in den Medien soll das Protokoll von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen. Im Ergebnis wird darin die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Finanzierung dieses Auftrags festgelegt.
Auf internationaler Ebene entfaltet der Europarat eine völkerrechtliche Organisation, im Bereich des Medienrechts vielfältige Aktivitäten.
Das Tätigwerden des Europarats im Mediensektor und spezifisch im Rundfunkwesen gründet sich darauf, dass er sich im Rahmen seiner umfassenden Ziele und Aufgaben, die der Wahrung und Stärkung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) dienen, auch mit den Massenmedien intensiv beschäftigte.
Auf dem Gebiet des Medienrechts hat er durch sein Ministerkomitee eine Reihe unverbindlicher Empfehlungen erlassen und das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgearbeitet. Schließlich wirkte sich insbesondere die Bestimmung des Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche in Österreich in Verfassungsrang steht, und die dazu ergangenen Entscheidungen der Straßburger Organe (Kommission zum Schutz der Menschenrechte und Europäischer Gerichtshof zum Schutz der Menschenrechte) maßgeblich auf den Medienbereich aus.
Website des Europarats Website des Europarats: Thema Medien EMRKMit dem weiten Bereich der Medienpolitik befassen sich innerhalb der Europäische Kommission mehrere Generaldirektionen, je nachdem, ob die primär kulturellen Aspekte des Rundfunks, ob Rundfunk als Übermittlung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze oder ob Rundfunkveranstalter als im Wettbewerb agierende Unternehmer betroffen sind. Jede dieser Gemeinschaftspolitiken prägt maßgeblich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Rundfunk in den Mitgliedstaaten.
Der Politikbereich "Audiovisuelle Medien" wird gemeinsam mit dem Bereich "Informationsgesellschaft" in der insofern konvergenten Generaldirektion "Informationsgesellschaft und Medien" wahrgenommen, die rundfunkrelevanten Wettbewerbsregelungen werden von der Generaldirektion Wettbewerb vollzogen.
Im Rahmen des Bereichs "Audiovisuelle Medien" wird verstärktes Augenmerk auf die sozialen und kulturellen Aspekte des Fernsehens, als dem wichtigsten Informations- und Unterhaltungsträger in Europa gelegt. Der Vertrag über die Europäische Union geht insofern konkret auf den Mediensektor ein, als die Gemeinschaft die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern und deren Tätigkeit auf dem Feld des künstlerischen und literarischen Schaffens, einschließlich des audiovisuellen Bereichs, fördern soll.
In diesem Politikbereich wird das Rundfunkwesen insofern mitgestaltet, als in zunehmendem Maße die verschiedenen Medien miteinander verschmelzen. Mit dem Richtlinienpaket über elektronische Kommunikationsnetze werden sowohl Telekommunikations- als auch Rundfunkinfrastruktur geregelt.
Im Rahmen der Kompetenzen der Europäischen Kommission zur Sicherung des ökonomischen Wettbewerbs innerhalb des EG-Binnenmarktes übt die Kommission auch Aufsichtsrechte über die audiovisuellen Medien aus.
Darüber hinaus sind insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über elektronische Kommunikationsnetze sowie das Wettbewerbs- und Beihilfenrecht der Europäischen Union von Bedeutung für den Rundfunkmarkt. Das Beihilfenrecht ist unter anderem für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschlägig.
Politikbereich Audiovisuelle Medien der Europäischen Kommission (englisch) Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien Generaldirektion WettbewerbDie Europäische Audiovisuelle Informationsstelle stellt Analysen über marktpolitische und rechtliche Entwicklungen im europäischen Markt bereit.
Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (European Audiovisual Observatory; EAO) wurde 1992 in Straßburg als Einrichtung des öffentlichen Rechts gegründet. Sie sollte durch vergleichende europäische Übersichten im Bereich der Audiovisuellen Medien zu einem Mehr an Informationen und Transparenz führen.
Dazu werden statistische und wirtschaftliche Analysen zu europäischen Trends in Kino, Fernsehen, Video und Internet erstellt, Daten und Fakten über die Finanzierung dieser Bereiche gesammelt, Kernfragen im Zusammenhang mit der audiovisuellen Industrie untersucht und über maßgebliche rechtliche Entwicklungen, die für die Mediengesetzgebung in Europa von Belang sind, berichtet.
Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle betreut für die GD Kommunikation der Europäischen Kommission die MAVISE-Datenbank.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legt das EU-Recht aus und entscheidet in Rechtsstreitigkeiten.
Für den Bereich der Mediendienste von besonderer Relevanz sind seine Vorabentscheidungen, in denen das nationale Gericht den EuGH mit Auslegungsfragen im Bereich der Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie befasst. In diesen Fällen überprüft der EuGH, ob ein nationales Gesetz oder eine Verwaltungspraxis mit EU-Recht übereinstimmt.
Website des EuGHDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen.
Der EGMR ist für Beschwerden einzelner Personen sowie Personengruppen und Staaten zuständig, die sich auf Verletzungen der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte beziehen.
Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
Die vom EGMR gefällten Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend und können zu Änderungen der Gesetze und der Verwaltungspraxis führen.
Maßgeblich für den Medienbereich ist die Kommunikationsfreiheit in Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG. Diese Bestimmungen umfassen neben der eigentlichen Meinungsfreiheit im engeren Sinne mehrere weitere Freiheiten. Dazu gehören: