Zwischen RTR-GmbH, Fachbereich Medien und KommAustria sowie dem Bundeskanzler (oder einem damit betrauten Mitglied der Bundesregierung) bestehen zahlreiche Berührungspunkte.
Die KommAustria ist als unabhängig Behörde eingerichtet, das heißt sie unterliegt keinen Weisungen. Es besteht jedoch ein Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers, das ihn befugt, sich über Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten zu lassen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die RTR-GmbH steht im Eigentum des Bundes und es obliegt dem Bundeskanzler die Anteilsrechte des Bundes (im Einvernehmen mit dem für den Fachbereich Telekom zuständigen Bundesminister) zu verwalten. Der Bundeskanzler bestellt einen der beiden Geschäftsführer der RTR-GmbH sowie ein Aufsichtsratsmitglied der RTR-GmbH. Während im Bereich der Tätigkeit als Geschäftsapparat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien nur der fachlichen Leitung und Weisung der KommAustria unterliegt, unterliegt sie im Bereich der Förderverwaltung dem Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers.
Website des BundeskanzleramtsDie Arbeitsgemeinschaft "Digitale Plattform Austria" repräsentiert den österreichischen Markt elektronischer Medien. In ihr sind Vertreter/-innen von Hörfunk-, Fernseh- sowie anderer Mediendiensteanbieter ebenso organisiert wie Netzbetreiber, Anbieter/-innen von Kommunikationsdiensten, die Endgeräteindustrie, der Handel, Verbrauchervereinigungen, die Wissenschaft oder Repräsentanten/-innen der Bundesländer.
Mit der Schaffung der "Digitale Plattform Austria" sollte die Digitalisierung der Rundfunkübertragung - insbesondere die damals bevorstehende Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens – nicht ohne Beteiligung und Expertise der Marktteilnehmer umgesetzt werden. So ist es seither die Aufgabe der "Digitalen Plattform Austria", die KommAustria und die RTR-GmbH bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks sowie multimedialer Dienste zu unterstützen. Dazu zählt auch die Mitwirkung am Digitalisierungskonzept der KommAustria.
Die Geschäftsführung der "Digitalen Plattform Austria" wird von der KommAustria und der RTR-GmbH wahrgenommen. Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde.
§ 21 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) Digitalisierungskonzept der KommAustriaÜber Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als zweite Instanz.
Website des BVwG Entscheidungen des BVwGIn Verfahren der Auftragsvorprüfung für neue Angebote des ORF hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs. Darüber hinaus hat die KommAustria im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme der BWB zur Frage voraussichtlicher Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen einzuholen.
In Zusammenschlussverfahren hat die BWB soweit der Medienbereich betroffen ist, der KommAustria die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Zusammenschluss zu geben.
Auftragsvorprüfung Website der BWBDie zuständige erstinstanzliche Behörde in Fernmeldesachen ist das Fernmeldebüro, welches auch für Frequenzkoordinierung und Frequenzplanung zuständig ist.
Während die KommAustria für die Verwaltung des Frequenzspektrums terrestrischen Rundfunks sowie für Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Funksendeanlagen in diesem Bereich zuständig ist, obliegt die Aufsicht über diese Funkanlagen der Fernmeldebehörde. Sie ist für grundsätzliche Angelegenheiten, Rechtsfragen und die notwendige Technik für die Telekommunikation zuständig.
Frequenzverwaltung Zusammenarbeit mit der Fernmeldebehörde Website des FernemldebürosDer Prüfungskommission obliegt gemäß § 40 ORF-Gesetz die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und -lageberichts des ORF.
Die Mitglieder der Prüfungskommission, die aus zumindest zwei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestehen muss, werden von der Kommunikationsbehörde Austria für die Dauer von fünf Geschäftsjahren bestellt.
§ 40 ORF-GesetzDer Public-Value-Beirat ist ein beratendes Gremium, das der Gesetzgeber der KommAustria in einem Teilbereich der Rechtsaufsicht über den ORF zur Seite gestellt hat. Dem Public-Value-Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Dies sind seit dem 1. Dezember 2020:
Beabsichtigt der ORF ein gänzlich neues Angebot in den Markt zu bringen, so hat die KommAustria ein Auftragsvorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem geklärt wird, ob das Angebot mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF vereinbar ist, ob die daraus zu erwartenden Auswirkungen auf den Markt noch vertretbar erscheinen und ob insofern die Finanzierung aus dem ORF-Programmentgelt zulässig ist.
Der Public Value Beirat, eingerichtet gemäß § 6c ORF-Gesetz, soll dabei das neue Angebot des ORF vor allem im Lichte der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Gesellschaft und somit seinen öffentlich-rechtlichen Mehrwert („Public Value“) aus publizistischer Sicht beurteilen. In seinem Fokus steht also die Frage, ob das Vorhaben des ORF geeignet erscheint, um den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag wirksam zu erbringen und welche voraussichtlichen Auswirkungen es auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird. Zu dieser Frage hat der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme an die KommAustria zu übermitteln, die diese in ihrer Entscheidungsfindung vollumfänglich bberücksichtigen muss.
Die Einrichtung und Organisation, der Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes des Beirates sind in einer Verordnung näher geregelt.
GesetzestextDas Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien (REM) widmet sich der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Rechts der elektronischen Massenmedien auf internationaler und österreichischer Ebene. Es betreibt wissenschaftliche Grundlagen- sowie Begleitforschung zu aktuellen Gesetzgebungsinitiativen und steht als Anlaufstelle für einschlägige Fragestellungen zur Verfügung. Der Sitz des als Verein organisierten Institutes ist bei der RTR-GmbH.
Website des REM