Das Tätigwerden des Europarats im Mediensektor und spezifisch im Rundfunkwesen gründet sich darauf, dass er sich im Rahmen seiner umfassenden Ziele und Aufgaben, die der Wahrung und Stärkung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) dienen, auch mit den Massenmedien intensiv beschäftigte.
Auf dem Gebiet des Medienrechts hat er durch sein Ministerkomitee eine Reihe unverbindlicher Empfehlungen erlassen und das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgearbeitet. Schließlich wirkte sich insbesondere die Bestimmung des Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche in Österreich in Verfassungsrang steht, und die dazu ergangenen Entscheidungen der Straßburger Organe (Kommission zum Schutz der Menschenrechte und Europäischer Gerichtshof zum Schutz der Menschenrechte) maßgeblich auf den Medienbereich aus.