Meldungen müssen, um § 2 Abs. 3 MedKF-TG zu entsprechen, verpflichtend über das eRTR-Portal erstattet werden. Meldungen per E-Mail, Post und dergleichen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Auf der Webseite https://egov.rtr.gv.at/md/Startseite.de.html müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) anmelden.
Nach erfolgreicher Anmeldung gelangen sie auf die Startseite „Portal zur Bekanntgabe nach dem Medientransparenzgesetz (MedKF-TG)“. Hier gibt es zwei Auswahlmöglichkeiten:
Wichtiger Hinweis: Es wird empfohlen, zuerst die Sujets in die Sujet Datenbank einzupflegen und erst danach die Einzelmeldungen über das Bekanntgabeformular zu erfassen.
Im Bereich „Datenbekanntgabe“ haben Sie nun die Möglichkeit, das „Bekanntgabeformular“ (Näheres unter Punkt 3.1.1) zu befüllen.
Das freiwillige Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ wird unter Punkt 3.1.2 erläutert.
Im Bekanntgabeformular ist „Ich möchte eine Bekanntgabe erfassen“ auszuwählen. Danach sind die einzelnen Reiter, gegliedert nach Art der Werbeleistung (Bekanntgabe; § 2 Hörfunk, § 2 Print usw.), der Reihe nach zu befüllen.
Was „Ich habe keine meldepflichtige Bekanntgabe im Bezugszeitraum“ bedeutet, wird unter Punkt 3.1.1.3 erläutert.
Wie die einzelnen Bereiche (inhaltlich) befüllt werden müssen und welche Angaben enthalten sein müssen, entnehmen Sie bitte der Orientierungshilfe unter Punkt 3.
Während der laufenden Befüllung können Sie jederzeit „zurück“ springen. „Weiter“ ist nur möglich, wenn alle im jeweiligen Reiter verlangten Informationen eingegeben wurden (Validierung).
Wichtiger Hinweis: Um Ihnen Zeit und Ärger zu ersparen, wird eindringlich empfohlen, Ihre Schritte durch „Zwischenspeichern“ zu sichern.
Im Reiter „10. Bestätigung“ bestätigen Sie, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Im Reiter „11. Kontrolle“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben noch einmal zu kontrollieren.
Durch „Senden“ wird Ihre Bekanntgabe an die KommAustria übermittelt und ist damit rechtsverbindlich.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Bekanntgabe nicht durch bloßes Zwischenspeichern an die KommAustria übermittelt wird. Erst wenn Sie Ihre Bekanntgabe im Reiter „11. Kontrolle“ „senden“, wird sie an die KommAustria übermittelt.
Im Reiter „12. Abschluss“ wird Ihnen Ihre Meldung als PDF zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie für das jeweilige Halbjahr (in dieser Meldephase: das erste Halbjahr 2024) keine meldepflichtigen Bekanntgaben haben (weil sie keine entgeltlichen Werbeleistungen beauftragt oder Förderungen an Medieninhaber erteilt haben), können Sie dies im Bekanntgabeformular durch Auswahl des Punktes „Ich habe keine meldepflichtige Bekanntgabe im Bezugszeitraum“ auswählen. Diese Angabe ist freiwillig und erspart Ihnen möglicherweise ein „Mahnschreiben“ der KommAustria im Fall der Nichtmeldung.
Sollten Sie, nachdem Sie angegeben haben, keine meldepflichtigen Bekanntgaben zu haben, noch während der Meldephase feststellen, dass doch meldepflichtige Bekanntgaben vorliegen, so können Sie dennoch ohne Einschränkungen das Bekanntgabeformular befüllen. Die zuvor gemachte Angabe wird überschrieben, sobald Sie das Bekanntgabeformular an die KommAustria senden.
Wichtiger Hinweis: Wird das Bekanntgabeformular zwar befüllt, aber nicht wie unter Punkt 3.1.1.2 beschrieben an die KommAustria gesendet, bleiben Ihre ursprünglichen Angaben, mit allen rechtlichen Konsequenzen, aufrecht.
Sollten Sie im Jahr 2022 und 2023 ausschließlich Leermeldungen erstattet und auch im ersten Halbjahr 2024 keine meldepflichtigen Bekanntgaben haben, können Sie zusätzlich zu den entsprechenden Angaben im Bekanntgabeformular (siehe Punkt 3.1.1.3) das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ auswählen und befüllen.
Hier können Sie bekannt geben, dass Sie in den Jahren 2022 und 2023 keine meldepflichtigen Sachverhalte gehabt haben, um sich ein allfälliges „Mahnschreiben“ der KommAustria im Fall der Nichtmeldung zu ersparen.
Auch dieses Formular ist freiwillig. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Newsletter vom 28.05.2024 unter Punkt 4.1.
Hier können Sie Ihre Sujets in die Datenbank hochladen.
Es wird empfohlen, zunächst alle benötigten Sujets in diese Datenbank hochzuladen (sprechende Bezeichnung!) und erst danach mit der Erfassung der Einzelmeldungen im Bekanntgabeformular zu beginnen.
Wichtiger Hinweis: Sujets, die für diese Meldeperiode erfasst werden, können auch in der Folgeperiode verwendet werden.
Detaillierte Informationen im Zusammenhang mit der Sujet-Datenbank können Sie Punkt 5. der Orientierungshilfe entnehmen.
Auf der Startseite „Portal zur Bekanntgabe nach dem Medientransparenzgesetz (MedKF-TG)“ können Sie den Punkt „Personenverwaltung“ auswählen.
In diesem Bereich können Sie selbstständig Ansprechpersonen, Adressänderungen, Namensänderungen, verantwortliche Beauftragte eintragen bzw. bestehende Personen löschen.
Ändert sich die Ansprechperson, oder soll eine weitere Ansprechperson angelegt werden, können Sie das hier selbst machen.
Wichtiger Hinweis: Sollte die neue oder zusätzliche Ansprechperson eigene Zugangsdaten für die Anmeldung erhalten, ist es erforderlich, dass bei der Anlage der Person die Auswahl „Einverständnis E-Mail Zustellung“ und „Webzugang“ angeklickt wird.