S O N D E R N E W S L E T T E R:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit diesem E-Mail dürfen wir Sie auf wichtige Änderungen betreffend das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten für rechnungshofprüfpflichtige Rechtsträger ab 01.01.2024 hinweisen.
Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Meldephase für das vierte Quartal 2023 vom 01.01. bis 15.01.2024 läuft und wie bislang noch nach den „alten“ Regeln vorzunehmen ist! Die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten wird, wie gewohnt, spätestens am 15.03.2024 erfolgen.
Den Sondernewsletter mit allen wichtigen Änderungen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen (Graz, Innsbruck, Salzburg, Wien und Online) ab Jänner 2024 finden Sie unter:
https://www.rtr.at/SondernewsletterMedKF-TGneu
sowie
(Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen ist nicht mehr möglich)
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH
M E D I E N T R A N S P A R E N Z
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU umfassend überarbeitet wurde und mit Stand 29. Februar 2024 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde:
https://www.rtr.at/Orientierungshilfe_Medientransparenz_Neu
In inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen umfassend erweitert, anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:
Darüber hinaus finden Sie nunmehr neben technischen Aspekten auch Antworten auf Fragen zum Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG.
Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand der aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.
Um Ihnen die Benützung der überarbeiteten Orientierungshilfe zu erleichtern, wurden die einzelnen Fragen samt Antworten mit einem Änderungsdatum versehen („Aktualisiert am“). Unser Tipp: Suchen Sie mittels Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff oder dem Änderungsdatum von einzelnen Fragen.
Schließlich möchten wir uns für Ihr großes Interesse an den Informationsveranstaltungen zur Novelle des Medientransparenzgesetzes der letzten Wochen bedanken. Die Power-Point-Präsentation sowie die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung stehen Ihnen nunmehr auch auf unserer Website zum Abruf zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH
M E D I E N T R A N S P A R E N Z
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass mit Stand Mitte April 2024 nunmehr mehr als 4.000 Medien samt Medieninhaber in die im Webportal zur Verfügung gestellte (unverbindliche) Medienliste aufgenommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Medienliste um eine unverbindliche Eingabehilfe zur Vereinheitlichung und Erhöhung der Datenqualität durch einheitliche Schreibweise und zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Rechtsträger handelt. Die Medienliste wird auch künftig laufend erweitert werden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet die Rechtsträger nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bekanntgegebenen Daten auch weiterhin eigenständig zu überprüfen.
Seit Jänner 2024 ist das Webportal der RTR-GmbH für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das erste Halbjahr 2024 geöffnet. Die Rechtsträger können demnach bereits laufend Meldedaten vorerfassen. Die vollständigen Bekanntgaben sind innerhalb der Meldefrist (1. bis 31. Juli 2024) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.
Die Medienliste als (unverbindliche) Eingabehilfe wird fortlaufend aktualisiert und steht über folgende Wege zur Verfügung:
Siehe Punkt 3.7.1. der Orientierungshilfe „Wird die Medienliste weiterhin aktualisiert und veröffentlicht?“
Ist ein Medium oder Medieninhaber bereits in der Medienliste enthalten, scheint es im Eingabefeld des Webformulars als Auswahlvorschlag auf. Dazu tippen Sie Buchstaben des Mediums in das Eingabefeld „Name des Mediums“ und das korrespondierende Medium wird als Vorschlag (ggf. gemeinsam mit anderen passenden Einträgen der Medienliste) in einer Dropdown-Liste zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Im Feld „Name des Medieninhabers“ (bzw. „Name des Verfügungsberechtigten“ bei OOH) wird in weiterer Folge der passende Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigte angeboten bzw. die Option, einen neuen Medieninhaber (“anderer Medieninhaber“) anzuführen.
Wenn Sie ein Vorsystem verwenden und die bekanntzugebenden Daten mittels CSV-Upload in das Webformular einspielen, empfehlen wir Ihnen, regelmäßig die aktualisierte Medienliste in das Vorsystem einzuspielen.
Für den Fall, dass Sie ein Medium bzw. einen Medieninhaber eingeben wollen, welches bzw. welcher noch nicht in der Medienliste enthalten ist, steht Ihnen im Webportal folgende Möglichkeit offen, selbständig neue Medien und/oder Medieninhaber anzulegen und an die KommAustria zur Aufnahme in die Medienliste zu übermitteln:
Die Eingabe des Namens eines Mediums wird im Webportal durch einen Klick auf den blauen Pfeil links ermöglicht, wodurch sich eine neue Zeile für die Eingabe des Namens aufklappt. Um ein neues Medium anzulegen, muss bei Punkt „Medium“ statt eines vorgeschlagenen Mediums „<Anderes Medium>“ ausgewählt und in der Zeile darunter der entsprechende Name des Mediums händisch eingetragen werden. Gleich verhält es sich mit einem (noch) nicht angelegten Medieninhaber (Auswahl „<anderer Medieninhaber>“).
Durch das Klicken auf die Schaltfläche „Zwischenspeichern“ wird Ihr Vorschlag für die Ergänzung der Medienliste im System gespeichert. Dadurch ist es der Behörde auch möglich, während der Vorerfassung durch Prüfung und Ergänzung der Medienliste zu unterstützen. Nach zeitnaher Bearbeitung wird das neue Medium und/oder der neue Medieninhaber in die Liste aufgenommen und steht ab dem Zeitpunkt für alle Rechtsträger zur Auswahl bereit.
Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 3.7. der Orientierungshilfe „Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?“
Bei der Übernahme von Daten mittels CSV ist zu beachten, die richtigen Spalten für „Name anderes Medium“ (in der Regel die zweite Spalte) bzw. „Name anderer Medieninhaber“ (in der Regel vierte Spalte) zu wählen. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 8.3 und 8.4 der Orientierungshilfe.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie, künftig neue Medien bzw. Medieninhaber ausschließlich im Weg des Webportals bekanntzugeben und von der Übermittlung auf anderen Kommunikationswegen (z.B. via E-Mail) Abstand zu nehmen. |
Weiterführende Informationen zum Thema Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG finden Sie unter Punkt 3. der Orientierungshilfe.
Ergänzend weisen wir Sie darauf hin, dass die Orientierungshilfe laufend aktualisiert wird, damit etwaige Fragen zum Thema Meldung nach dem MedKF-TG beantwortet werden können. Das Datum der letzten umfassenden Überarbeitung wird auf der Webseite oben angeführt. Darüber hinaus sind die einzelnen Fragen mit einem Änderungsdatum versehen.
Zusätzlich finden Sie sowohl die Power-Point-Präsentation als auch die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung vom Februar 2024 unter www.medientransparenz.at.
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH
M E D I E N T R A N S P A R E N Z
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir bemühen uns, die technischen Rahmenbedingungen für die Bekanntgaben gemäß Medientransparenzgesetz laufend zu optimieren. So wurde am 23.05.2024 ein weiteres Update des Bekanntgabeformulars eingespielt. Vor diesem Hintergrund dürfen wir Sie über folgende Neuerungen im Rahmen des eRTR-Webportals informieren:
Seit 01.01.2024 ist die Abgabe einer verpflichtenden Leermeldung nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Hat die KommAustria jedoch aufgrund begründeter Anhaltspunkte (z.B. weil der Rechtsträger innerhalb der letzten beiden Jahre inhaltliche Meldungen abgegeben hat oder es sich um einen erstmalig als meldepflichtig angeführten Rechtsträger handelt) Grund zur Annahme, dass ein Rechtsträger seiner Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, kann sie den Rechtsträger mittels „Mahnschreiben“ auffordern, bekanntzugeben bzw. eine Erklärung abzugeben, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht (vgl. Punkt 2.5. der Orientierungshilfe).
Um einem etwaigen Mahnschreiben der KommAustria zuvorzukommen, wurde folgende Möglichkeit geschaffen:
Alle Rechtsträger, die in den Jahren 2022 und 2023 Leermeldungen erstattet haben, werden hiermit eingeladen, auf diese Weise zu bestätigen, dass in den beiden Jahren keine Werbeaufträge oder Förderungen verteilt wurden.
Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur für jene Rechtsträger abrufbar ist, die in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend Leermeldungen erstattet haben.
Das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ kann bereits vor Beginn der Meldephase ausgefüllt und übermittelt werden.
Darüber hinaus steht Ihnen, wie in Punkt 2.6 der Orientierungshilfe ausgeführt, im Bekanntgabeformular seit einiger Zeit die Möglichkeit offen, freiwillig zu erklären, dass im jeweiligen Halbjahr keine Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen und/oder Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erteilt wurden und daher keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG besteht. Auch durch diese freiwilligen Bekanntgaben können sich grundsätzlich Mahnschreiben erübrigen.
Seit Anfang Mai 2024 steht die Medienliste nunmehr auch im Rahmen von Open Data (direkte Link zur Medienliste https://www.rtr.at/medienliste) zum Abruf bereit und damit auch allen Personen zur Verfügung, die über keinen Portalzugriff verfügen.
Aus Gründen der Einfachheit und Eindeutigkeit wird die Medienliste in Zukunft nur noch über diese Seite bereitgestellt. Im eRTR-Portal wird ein Link auf die entsprechende Seite die bisherige Download-Option ersetzen.
Wir ersuchen Sie, insbesondere im Rahmen von Vorsystemen regelmäßig – idealerweise vor jeder Ergänzung der Bekanntgabe – die aktuelle Medienliste einzuspielen. Der aktuelle Stand der Medienliste ist am Datum erkennbar (siehe Screenshot).
Auf Basis der bestehenden Voreingaben haben wir einen Fehler bei der Validierung von CSV-Uploads erkannt. Dieser Fehler wurde nun behoben und kann dazu führen, dass bestehende Eingaben, die bisher als gültig erkannt wurden, als Fehler ausgewiesen werden. Insbesondere möchten wir auf folgenden Fall hinweisen, der ohne weitere Erklärung für Verwirrung sorgen könnte:
Wenn in einer Einzelmeldung das Medium laut Medienliste korrekt angeführt ist (Spalte 1), der Medieninhaber aber falsch geschrieben wurde (Spalte 3, nicht gemeint ist ein anderer Medieninhaber in Spalte 4!), dann wird die Eingabe des Medieninhabers (da abhängig von der Eingabe des Mediums und nicht im gültigen Bereich) gelöscht und das Feld nur leer angezeigt.
Der Fehler kann im Formular behoben werden, wichtig ist, die fehlerhafte Schreibweise in der CSV-Datei zu korrigieren.
Um bei Validierungsfehlern die Suche nach der entsprechenden Einzelmeldung zu erleichtern, werden die Fehlermeldungen ab sofort in der Form „Zeile x: Fehlermeldung…“ dargestellt. Dadurch sollte einfach erkennbar sein, in welcher Zeile welches Problem vorliegt.
Im Formular wird aus technischen Gründen am Ende der Einzelmeldung eine laufende Nummer angezeigt, bei Nutzung von CSV-Dateien bitte berücksichtigen, dass sich die Zeilennummer um 1 von der Angabe unterscheidet, falls eine Kopfzeile verwendet wird.
Ab sofort erfolgt auch eine Validierung von Eingaben als „Anderes Medium“ bzw. „Anderer Medieninhaber“ dahingehend, ob die angeführten Titel nicht bereits in der Medienliste enthalten sind.
Dies führt dazu, dass nach erstmaliger Meldung, Prüfung und Aufnahme in die Medienliste der entsprechende Eintrag einmal korrigiert werden muss und der Eintrag „Anderes Medium“ (bzw. „Anderer Medieninhaber“) im Formular durch den neu aufgenommenen Eintrag in der Medienliste ersetzt werden muss.
Auf Wunsch wurde im Reiter „7.Summenblatt §2“ auch eine CSV-Downloadoption hinterlegt. Damit können diese generierten Zusammenfassungen für die interne Verwendung exportiert werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und RTR-GmbH
M E D I E N T R A N S P A R E N Z
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir dürfen Sie daran erinnern, dass die Meldephase für das erste Halbjahr 2024 am 01.07.2024 beginnt und am 31.07.2024 endet.
Aufgrund der Novellierung wurden die Vorgaben des Medientransparenzgesetzes für die Bekanntgaben von Werbeaufträgen und Förderungen umfassend geändert (vgl. dazu den Sondernewsletter „Wichtige Informationen zum Medientransparenzgesetz neu!“ vom Dezember 2023). So haben sich nicht nur die Meldeintervalle (von vierteljährlich auf halbjährlich) und Meldefristen (von 14 Tagen auf vier Wochen) geändert, sondern es wurde beispielsweise auch die sogenannte Bagatellgrenze (Leermeldungen für Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen unter € 5.000 pro Quartal und Medium) abgeschafft.
Die Abschaffung der Bagatellgrenze führt dazu, dass viele der Rechtsträger, die bislang eine Leermeldung wegen einer Unterschreitung der Bagatellgrenze erstattet haben, erstmals eine „inhaltliche“ Meldung mittels Bekanntgabeformular abgeben müssen.
Um speziell diese Rechtsträger zu unterstützen, haben wir versucht, den Meldeprozess Schritt für Schritt, abrufbar unter folgendem Link https://www.rtr.at/Abgabe_MeldungMedKFTG, zusammenzufassen. Es handelt sich um eine Anleitung, WIE die Meldung abzugeben ist; was Inhaltlich aufzunehmen ist, ist in der Orientierungshilfe ausführlich beschrieben.
Zusätzliche detaillierte Informationen finden Sie
Wenn ein zu meldendes Medium noch nicht in der Medienliste erfasst ist, muss dies als <Anderes Medium> eingegeben werden (siehe Orientierungshilfe 3.7).
Eine Meldung, die Einträge mit <Anderes Medium> bzw. <Anderer Medieninhaber> beinhaltet, kann in dieser Form in der Meldephase auch abgesendet werden. Die gültige Abgabe einer Meldung ist also auch dann möglich.
Gegebenenfalls wird im Nachhinein eine Information an den Rechtsträger übermittelt, dass die Bekanntgabe aufgrund der Erweiterung der Medienliste zu aktualisieren ist.
Ist ein Medium in mehreren Mutationen verfügbar, so sieht die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 vor, dass ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben ist.
Um die Bekanntgabe in diesem Sinne zu vereinfachen, wird auch bei den Medien in der Medienliste nach Möglichkeit auf den größtmöglichen Nenner (in dem Fall der gemeinsame Medieninhaber) aggregiert (z.B. „Heute“ statt „Heute – Wien“).
Die (Regional)Mutationen, die in einem Medium zusammengefasst werden, sind als Synonymliste unter https://www.rtr.at/synonymliste abzurufen. Diese Liste wird ebenso wie auch die Medienliste als Open Data angeboten.
Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind unkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen zu hintanzuhalten.
Seit kurzem sind alle Fehlermeldungen im Formular auch mit Referenzen auf die jeweiligen Zeilen versehen, um die jeweiligen Fehler leichter einer Einzelmeldung zuordnen zu können.
Dies bringt mit sich, dass auch die Zeilennummern im Formular abgespeichert werden und ggf. auch im CSV-Export mitkopiert werden, wodurch man auch im CSV-Export referenzierte Zeilen leicht ausmachen kann.
Um fehlerhafte Referenzierungen/ Zeilennummerierungen zu vermeiden, berücksichtigen Sie bitte, dass diese Spalte mit den Zeilennummern vor einem allfälligen neuen CSV-Import entfernt werden muss.
Aufgrund von Rückfragen weisen wir darauf hin, dass bei den Werbearten Online und Out-of-Home (OOH) auch die Subkategorie mit der Medienliste übereinstimmen muss.
Aus Gründen der Performanz kann die Auswahlliste der Medien bzw. Medieninhaber im Formular nicht auf die entsprechende Subkategorie eingeschränkt werden. Die Validierung der eingegeben Daten (Formular/CSV) erfolgt direkt beim Blättern auf die nächste Seite.
Sollten Sie daher beim Weiterblättern eine Fehlermeldung (falsche Subkategorie) erhalten, wählen Sie bitte die richtige Subkategorie entsprechend der Medienliste aus.
Aufgrund von vielfachen Rückfragen weisen wir auch noch einmal auf Orientierungshilfe 3.54 hin:
Eine doppelte Einzelmeldung mit gleichem Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (inkl. Subkategorie) und Sujet ist nicht möglich, sonst erhalten Sie folgende Fehlermeldung: „Zeile x: Die Kombination Medium, Medieninhaber & Sujetname darf je Art der Werbeleistung nur einmal erfasst werden!“
Bitte beachten Sie: Pro Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (bei Out of Home und Online auch pro Subkategorie) und Sujet kann nur eine Einzelmeldung erfasst werden, d.h. Entgelte müssen, wenn diese Parameter bei mehreren Werbeleistungen gleich sind, im Rahmen einer Einzelmeldung addiert werden.
Bitte beachten Sie, dass das Webportal der RTR-GmbH – nach Ablauf der Meldephase für das erste Halbjahr – am 01.08.2024 [Anmerkung: nunmehr 01.09.2024] für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet wird.
Rechtsträger können demnach ab 01.08.2024 [Anmerkung: nunmehr 01.09.2024] laufend Meldedaten für das zweite Halbjahr 2024 vorerfassen und speichern. Die vollständigen Bekanntgaben sind dann innerhalb der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 (01. bis 29.01.2025) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und das Team der RTR
M E D I E N T R A N S P A R E N Z
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Novelle des Medientransparenzgesetzes hat für uns alle erhebliche Veränderungen bewirkt, welche jedoch im Großen und Ganzen sehr gut bewältigt wurden. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels möchten wir uns bei Ihnen recht herzlich für die kooperative und lösungsorientierte Zusammenarbeit im Jahr 2024 bedanken.
Das Webportal für Vorerfassungen für Bekanntgaben für das erste Halbjahr 2025 wird erst nach der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet werden.
Im Zuge der gesetzlichen Änderungen haben sich das Volumen der eingehenden Meldungen, die Anzahl der meldenden Rechtsträger und die Summe der gemeldeten Ausgaben deutlich erhöht.
Die veröffentlichten Daten zeigen, dass 1.465 öffentliche Rechtsträger im ersten Halbjahr 2024 eine Meldung abgaben. Das entspricht nahezu einer Verdreifachung der bisher durchschnittlich gut 500 Rechtsträger, die im Jahr 2023 nach alter Rechtslage quartalsweise Meldungen abgegeben hatten.
5.334 Rechtsträger fielen im ersten Halbjahr 2024 unter die Meldepflichten nach dem Medientransparenzgesetz. 3.869 meldeten keine Ausgaben.
Für das erste Halbjahr 2024 wurde ein Werbevolumen in Höhe von insgesamt EUR 196.508.874,00 und ein Fördervolumen in Höhe von insgesamt EUR 37.481.557,00 bekanntgegeben.
Alle gemeldeten Daten sind seit 15. Oktober 2024 auf der Website der RTR-GmbH unter https://visualisierung.medientransparenz.rtr.at/ in grafisch aufbereiteter Form abrufbar und stehen, auch für vorangegangene Meldezeiträume seit 2020, als Open Data zur Verfügung.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU in einigen Punkten überarbeitet wurde und mit Stand 18. Dezember 2024 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde:
Orientierungshilfe MedientransparenzIn inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen erweitert; anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:
Bitte beachten Sie, dass auf Online-Netzwerkbuchungen aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage (unter Beachtung der Wertgrenze in Höhe von 100 Euro) nunmehr dieselben Vorgaben wie für programmatische Werbung anzuwenden sind (vgl. 3.50., 3.50.1.).
Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand von neu aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.
Weiters dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass mit Stand 16.12.2024 nunmehr mehr als 19.100 Medien samt Medieninhaber in die im Webportal zur Verfügung gestellte (unverbindliche) Medienliste aufgenommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Medienliste um eine unverbindliche Eingabehilfe zur Vereinheitlichung und Erhöhung der Datenqualität durch einheitliche Schreibweise und zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Rechtsträger handelt. Die Medienliste wird auch künftig laufend erweitert werden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet die Rechtsträger nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bekanntgegebenen Daten auch weiterhin eigenständig zu überprüfen.
Ist ein Medium in mehreren (Regional-)Mutationen verfügbar, so sieht die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 vor, dass ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben ist (Ausnahme: unterschiedliche Medieninhaber).
Die „Medientransparenz Synonymliste“ umfasst alle regionalen Ausgaben von Medien, die in der Medienliste unter dem Hauptmedium mit demselben regionalen Medieninhaber erfasst sind.
Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind „übliche“, aber inkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen hintanzuhalten.
Die Synonymliste ist unter https://www.rtr.at/synonymliste abrufbar und wird, ebenso wie auch die Medienliste, als Open Data angeboten.
Bisher war es ausschließlich möglich, Personen einen Vollzugriff zur Nutzung des Portals zu geben. Ab sofort ist es im Formular zur Personenverwaltung möglich, weitere abgestufte Berechtigungen zu vergeben (siehe Screenshot). Alle Personen, die bisher schon einen „Webzugang“ hatten, sind nun initial mit der Berechtigung „Hauptbenutzer (Bekanntgabeformular absenden)“ ausgestattet.
Die Berechtigungsstufen können damit individuell angepasst und somit verschiedenen Personen einer Organisation unterschiedliche Berechtigungen eingeräumt werden. Die Berechtigungen können jederzeit von Personen mit der Berechtigung „Hauptbenutzer“ wieder geändert werden.
Auf der ersten Seite des Bekanntgabeformulars finden Sie einen Filter zur Steuerung, welche Sujets auf den folgenden Formularseiten im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl angeboten werden. Standardmäßig ist dieser Filter auf den gegenständlichen Meldezeitraum eingestellt, sodass nur Sujets, die in der Sujet-DB diesem Halbjahr zugeordnet sind, im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl kommen. Dies soll die Übersichtlichkeit der Sujet-Auswahl im Formular verbessern. Darüber hinaus hat eine übergroße Anzahl an Sujets (über mehrere Meldeperioden) auch einen Impact auf die Performanz des Formulars.
Möchten Sie doch einmal ein Sujet aus einer vergangenen Periode im Formular verwenden, können Sie den Filter auf das gewünschte Halbjahr umstellen. Die Sujet-Auswahl erweitert sich dadurch auf ALLE Sujets von der hier eingestellten Periode bis zur aktuellen Periode.
Bei der Einspielung von CSV-Dateien können grundsätzlich alle Sujets eines Rechtsträger genutzt werden. Im Fehlerfall (Auswahl eines abweichenden Sujets) muss jedoch der Filter wie oben beschrieben gesetzt werden.
Wenn Sie das Formular leer abgeben möchten, um explizit auszudrücken, dass Sie im Bezugszeitraum keine Daten zu melden haben, können Sie dies auf der ersten Formularseite über die Option „Ich habe keine meldepflichtige Bekanntgabe im Bezugszeitraum“ tun. Bei Auswahl dieser Option werden die folgenden Formularseiten ausgeblendet und Sie können das Formular direkt „leer“ absenden.
Bei Auswahl der Option „Ich möchte eine Bekanntgabe erfassen“ kann das Formular nicht leer abgesendet werden!
Diese technischen Neuerungen finden sich auch unter den Punkten 8.9.-8.10. in der aktualisierten Orientierungshilfe Medientransparenz NEU.
Abschließend dürfen wir Ihnen im Namen des gesamten Teams
frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und
ein gutes neues Jahr 2025 wünschen!
Mit freundlichen Grüßen,
Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH