Themenbild Medienbereich Tunnel, durch den breite Lichtstrahlen und kleine Videobildschirme rasen

Die Weisungszusammenhänge

Die RTR befindet sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaftsanteile werden gemeinsam vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet.


Fachbereich Medien

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder der KommAustria gebunden. Dem Vorsitzenden der KommAustria obliegt zudem im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria in fachlichen und unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten die Aufsicht über die Tätigkeiten der RTR. Hinsichtlich der von der RTR im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben obliegt die Aufsicht dem Bundeskanzler.

In den von der Aufsicht umfassten Angelegenheiten besteht ein Weisungsrecht des Vorsitzenden der KommAustria bzw. des Bundeskanzlers gegenüber der RTR.


Fachbereich Telekommunikation und Post

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie für die Post-Control-Kommission ist die RTR ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieder gebunden. Soweit die RTR ihre Zuständigkeiten jedoch als Regulierungsbehörde im Sinne des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation wahrnimmt, ist der Geschäftsführer der RTR an keine Weisungen gebunden.

Soweit es sich um sonstige fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, obliegt die Aufsicht über den Tätigkeitsbereich der RTR dem Bundesminister für Finanzen. Er kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR begründete Weisungen erteilen, die schriftlich zu erfolgen haben und zu veröffentlichen sind.

Die Behörden KOA, TKK und PCK haben Weisungsbefugnis an RTR. Die Instanzen der Behörden sind BVwG, VfGH und VwGH. Die RTR hat einen Aufsichtsrat. Für Details wenden Sie sich bitte an rtr@rtr.at.
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