Der Beschuldigte hat als Obmann des Vereins für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7A, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins zu verantworten, dass der Verein jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis einschließlich 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des § 2 Z 15 AMD-G im Rahmen des auf den RTV Regionalfernsehen e.U. zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Großraum Linz“ zugelassenen Programms „RTV“ von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich