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Die angesuchten Fördermittel können bis zu 50 % der anerkannten Gesamtkosten des Projekts betragen. Der jährliche Höchstbetrag liegt für regelmäßig erscheinende Podcasts (Daily- und Weekly-Podcasts) bei 50.000 EUR und für in sich abgeschlossene Podcasts (Feature-Podcasts) bei 25.000 EUR.
Gefördert wird die Produktion neuer Episoden eines bereits bestehenden Audio-Podcasts mit österreichischer und europäischer Prägung aus den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung, um einen medialen gesellschaftspolitischen Diskurs zu unterstützen.
Der Inhalt des zur Förderung eingereichten Podcasts muss originär (grundlegend neu und eigenständig) produziert werden.
Erscheinungshäufigkeit und Mindestdauer
Förderungswürdige Produktionen müssen folgende Erscheinungshäufigkeit und Mindestminutenanzahlen erreichen:
„Daily Podcasts“:
Regelmäßige Podcasts mit täglicher Veröffentlichung müssen mindestens 210 Episoden pro Jahr und eine Mindestdauer von durchschnittlich 10 Minuten pro Episode aufweisen.
„Weekly Podcasts“:
Regelmäßige Podcasts mit wöchentlicher Veröffentlichung müssen mindestens 42 Episoden pro Jahr und eine Mindestdauer von durchschnittlich 30 Minuten pro Episode aufweisen.
„Feature Podcasts“:
Inhaltlich, thematisch zusammenhängend und in sich abgeschlossene Podcasts (Staffeln) müssen mindestens 6 Episoden und eine Mindestdauer von durchschnittlich 30 Minuten pro Episode aufweisen.
Die erforderliche Reichweite
„Daily und Weekly Podcasts": durchschnittlich 10.000 Downloads pro Monat;
„Features Podcasts": insgesamt 12.000 Downloads.
Die Abrufzahlen müssen durch Vorlage geeigneter Nachweise, wie die Messung durch Teilnahme an der ÖAK oder durch Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin unter Berücksichtigung der validen Downloads nach IAB-Standard am Ende des Förderzeitraumes im Rahmen der Endabrechnung nachgewiesen werden.
(*) Bitte beachten Sie, dass dieser Wert bei Einbringung des Ansuchens für drei Monate nachgewiesen werden muss.
a. Produktionen, die bereits vor der Einbringung des Ansuchens begonnen wurden;
b. Produktionen mit demokratiefeindlichen, gewaltverherrlichenden, verhetzenden oder diskriminierenden Inhalten;
c. Produktionen hinsichtlich deren Inhalte abgesehen von den Fällen in lit. b und i bis l der begründete Verdacht besteht, dass sie gegen einschlägige medienrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen österreichischer oder europäischer Rechtsvorschriften verstoßen;
d. Produktionen aus den Themenbereichen Sport, Unterhaltung, True Crime;
e. Produktionen mit überwiegend automatisierten KI-generierten Inhalten;
f. Industrie-, Werbe- oder Imageproduktionen (Corporate-Podcasts);
g. reine Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen oder sonstige unkommentierte und unbearbeitete Aufzeichnungen;
h. Produktionen, die aus TV- und Hörfunkinhalten oder überwiegend aus sonstigem Archivmaterial hergestellt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Förderungswerber:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in einem Medium in den beiden dem Förderungsansuchen vorangegangenen Jahren
i. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen haben;
j. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet haben;
k. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert haben;
l. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt haben.
Eine De-Minimis-Förderung ist eine staatliche Beihilfe, die aufgrund ihrer geringen Höhe von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission ausgenommen ist. Diese Beihilfen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und dürfen insgesamt den Betrag von 300.000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten. Unternehmen gelten als „einziges Unternehmen“, wenn sie mit anderen Unternehmen in bestimmten kontrollierenden Beziehungen stehen.
Machen Sie dazu hier den Schnellcheck und finden Sie heraus, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen: Weiter zum Test
Gerne ermöglichen wir Ihnen, Ihre Produktion bei uns vorzustellen, um etwaige Fragen und Unklarheiten vorab bei einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
Kontakt: podcastfoerderung@rtr.at
Für die Kosten des eingereichten geförderten Projekts dürfen keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln bezogen werden (Doppelförderungsverbot). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Richtlinien.
Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR GmbH.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie zuerst eine Benutzerkennung für das eRTR Portal.
Sobald Sie Ihre Benutzerkennungsdaten erhalten haben, können Sie Ihr Förderansuchen während der Einreichphase elektronisch mittels ID-Austria über das eRTR Portal einreichen.
Bitte beachten Sie, dass keine physisch eingebrachten Förderansuchen entgegengenommen werden können – die Einreichung erfolgt ausschließlich über das eRTR Portal.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:
Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Ansuchen um Förderung sind bei der RTR-GmbH bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzubringen. Nähere Informationen stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Grundsätzlich sollten sämtliche Dokumente in deutscher Sprache eingereicht werden. Eine Übermittlung in anderen Sprachen kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Das eRTR Portal ist ca. einen Monat vor dem Einreichtermin geöffnet.
Ja, Förderansuchen können zur Bearbeitung zwischen gespeichert werden, bevor Sie diese abschicken.
Die im Rahmen des Förderverfahrens erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Davon nicht betroffen sind jene Daten, die dem öffentlichen Informationsbedürfnis bzw. der Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten der RTR-GmbH dienen.
Bei unvollständigen Ansuchen werden Förderungswerber:innen schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Erfolgt diese Ergänzung nicht fristgerecht, so wird das unvollständige Ansuchen bei der Vergabe von Förderungen nicht berücksichtigt. Nachreichungen nach Ablauf der gesetzten Frist werden nicht akzeptiert.
Sollte eine Frist nicht eingehalten werden können, sind Sie verpflichtet, rechtzeitig schriftlich (per Mail) um Fristverlängerung unter Angabe von Gründen anzusuchen.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Änderungen der RTR-GmbH mitzuteilen sind.
Kontakt: podcastfoerderung@rtr.at
Zuerkannte Fördermittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausbezahlt:
Frist: Nähere Informationen
Bestandteile: Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Bei Investitionen ist das Anlagebuchblatt vorzulegen, aus welchem der Anschaffungszeitpunkt, die Abschreibungsbeträge und die Nutzungsdauer hervorgehen. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen – die tatsächliche Bezahlung bestätigenden – Zahlungsnachweis einzureichen.
RTR-GmbH
Audio-Podcast Förderung
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien
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