• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.03.2023
  • Kategorie
    Sonstiges

Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich: Verwaltungsstrafbestimmung § 64 Abs. 3a AMD-G (Update vom 16. Jänner 2025)


Liste gegenwärtig jedenfalls als unzulässig eingestufter Online-Angebote


Hervorgehobene Einträge sind mit dem 16.01.2025 der Liste hinzugefügte Spiegelseiten der sanktionierten Angebote.

  1. *.1tv.ru
  2. *.actualidad-rt.com
  3. *.dert.online 
  4. *.dert.site
  5. *.dert.tech
  6. *.esrt.online
  7. *.esrt.press
  8. *.freeassange.tech
  9. *.freede.tech
  10. *.freedert.online
  11. *.iz.ru
  12. *.journal-neo.org
  13. *.journal-neo.su
  14. *.katehon.com
  15. *.ntv.ru
  16. *.orientalreview.org
  17. *.orientalreview.su
  18. *.ren.tv
  19. *.rg.ru
  20. *.ria.ru
  21. *.rt.rs
  22. *.rtde.agency
  23. *.rtde.expert
  24. *.rtde.info
  25. *.rtde.life
  26. *.rtde.live
  27. *.rtde.me
  28. *.rtde.me
  29. *.rtde.media
  30. *.rtde.online
  31. *.rtde.org
  32. *.rtde.press
  33. *.rtde.site
  34. *.rtde.team
  35. *.rtde.tech
  36. *.rtde.website
  37. *.rtde.world
  38. *.rtde.xyz
  39. *.Rtdefree.info
  40. *.Rtdefree.online
  41. *.Rtdefree.tech
  42. *.Rtnewsde.com
  43. *.Rtnewsde.online
  44. *.Rtnewsde.pro
  45. *.Rtnewsde.site
  46. *.Rtnewsde.tech
  47. *.rtr-planeta.com
  48. *.rtr-planeta.ru
  49. *.snanews.de
  50. *.sputnik.az
  51. *.sputnik.by
  52. *.sputnik.kg
  53. *.sputnik.kz
  54. *.sputnik.tj
  55. *.sputnik-abkhazia.info
  56. *.sputnik-georgia.com
  57. *.sputnikglobe.com
  58. *.sputniknews.cn
  59. *.sputniknews.com
  60. *.sputniknews.kz
  61. *.sputnikportal.rs
  62. *.swentr.site
  63. *.tsargrad.tv
  64. *.tvc.ru
  65. *.vesti.ru
  66. *.voiceofeurope.com
  67. *rt.programmier-opa.de
  68. actualidad.rt.com
  69. arabic.rt.com
  70. de.rt.com
  71. deutsch.rt.com
  72. fr.rt.com
  73. francais.rt.com
  74. radiosputnik.ria.ru
  75. www.rt.com

Die vorstehende Auflistung der Online-Angebote, die nach vorläufiger Einstufung der KommAustria jedenfalls unter die EU-Sanktionen fallen, ist unpräjudiziell für Entscheidungen der KommAustria. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch in Anbetracht des durch die EU-Verordnung definierten, weiten Geltungsbereichs keine Rechtswirkungen entfalten. Die exemplarische Auflistung entbindet österreichische Anbieter auch nicht von ihren Verpflichtungen zur effektiven und unmittelbaren Durchsetzung der Sanktionsmaßnahmen.

Beachten Sie bitte, dass die Liste der verbotenen Angebote aufgrund der Einrichtung von Spiegelseiten oder sonstiger Angebote aktualisiert wurde, d.h. die Liste um weitere Spiegelseiten ergänzt wurde.

Erläuterungen der Kommunikationsbehörde Austria

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) gegen russische Medien, die vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 65/1 vom 2. März 2022 (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 65/5 vom 2. März 2022) wurden RT- Russia Today English, RT Russia Today UK, RT - Russia Today Germany, RT - Russia Today France, RT- Russia Today Spanish sowie Sputnik auf die Liste sanktionierter juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen. Mit § 64 Abs. 3a AMD-G (AMD-G im RIS) wurde eine spezifische Verwaltungsstrafbestimmung zur Durchsetzung dieser Sanktionen in Österreich im Zuständigkeitsbereich der Medienregulierungsbehörde geschaffen.

Durch einen Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sowie einer Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden die Sanktionen im Medienbereich um die Sender Rossiya RTR / RTR Planeta, Rossiya 24 / Russia 24,  und TV Centre International erweitert. Das Inkrafttreten dieser Sanktionen am 25.06.2022 war an weitere Durchführungsrechtsakte geknüpft. Mit Ratsbeschluss sowie einer Durchführungsverordnung  vom 24.06.2022 wurde dies umgesetzt und trat die Erweiterung der Sanktionen am 25. Juni 2022 in Kraft.

Mit Beschluss (GASP) 2022/1313 DES RATES vom 25. Juli 2022 wurde die Geltungsdauer des grundlegenden Beschlusses für die Sanktionen, nämlich des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ("über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren") aus dem Jahr 2014, bis zum 31.01.2023 verlängert, mit Beschluss (GASP) 2023/191 DES RATES vom 27. Januar 2023 erfolgte schließlich die Verlängerung bis 31.07.2023.

Am 25. Februar 2023 wurde ein zehntes EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation beschlossen, das zwei weitere Medien enthält. Mit Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) wurden RT Arabic und Sputnik Arabic in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und somit auf die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Das Inkrafttreten dieser Sanktionen am 10.04.2023 war an weitere Durchführungsrechtsakte geknüpft. Mit Ratsbeschluss sowie Durchführungsverordnung vom 31.03.2023 wurde dies umgesetzt und trat mit 10. April 2023 in Kraft.

Am 23. Juni 2023 wurde ein elftes EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation beschlossen, das fünf weitere Medien enthält. Mit Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023  zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates vom 23. Juni 2023  zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) wurden RT Balkan, Oriental Review, Tsargrad, New Eastern Outlook sowie Katehon in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und somit auf die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Mit Ratsbeschluss sowie Durchführungsverordnung vom 28.09.2023 wurde dies umgesetzt und trat mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Am 17. Mai 2024 wurden weiter Sanktionen gegen Medien der Russische Föderation beschlossen. Mit Verordnung (EU) 2024/1428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1429 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) wurden die Angebote Voice of Europe. RIA Novosti, Izvestija, Rossiiskaja sowie Gazeta in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und somit auf die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Mit Ratsbeschluss sowie Durchführungsverordnung vom 24. Juni 2024 wurde dies umgesetzt und trat mit 25. Juni 2024 in Kraft.

Mit Beschluss (GASP) 2024/2456 des Rates vom 12. September 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen wurde das Verbreitungsverbot der sanktionierten russischen Medien bis zum 15. März 2025 verlängert.

Die jüngste Änderung der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erfolgte mit Verordnung (EU) 2024/3192 des Rates vom 16. Dezember 2024.

Betroffene Inhalte

Die Sanktionsmaßnahmen betreffen die in den zitierten Verordnungen erfassten Inhalte (Medien):

  • RT - Russia Today English
  • RT - Russia Today UK
  • RT - Russia Today Germany
  • RT - Russia Today France
  • RT - Russia Today Spanish
  • Sputnik

Seit 25.06.2022 zusätzlich:

  • Rossiya RTR/RTR Planeta
  • Rossiya 24/Russia 24
  • TV Centre International

Seit 01.02.2023:

  • NTV/NTV Mir
  • Rossiya 1
  • REN TV
  • Pervyi Kanal

Seit 10.04.2023:

  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic

seit dem 01.10.23.2023:

  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon

seit dem 25.06.24

  • Voice of Europe
  • RIA Novosti
  • Izvestija
  • Rossiiskaja Gazeta

Durch § 64 Abs. 3a AMD-G wird jeder der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Betreiber eines Kommunikationsdienstes sanktioniert, der die genannten Inhalte überträgt oder den Zugang zu den hinsichtlich der diesbezüglichen Marke namensgleichen Mediendiensten ermöglicht. Gleiches gilt für Video-Sharing-Plattform Anbieter hinsichtlich der Bereitstellung von Sendungen oder Teilen dieser Programme oder von nutzergenerierten Videos, die die Inhalte dieser Programme wiedergeben würden. Schließlich ist es auch allen der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernseh- und Radioveranstaltern untersagt, Sendungen dieser Programme zu übernehmen.  Zuletzt ist gemäß § 64 Abs. 3a Z 4 AMD-G auch strafbar, wer wissentlich einen Umgehungsversuch unternimmt (vgl. etwa Art. 12 der Verordnung (EU) 833/2014).

Erfasste Angebote

Es gibt keine rechtsverbindliche, behördliche Auflistung von Medien- bzw. Online-Angeboten, die den Sanktionsmaßnahmen unterliegen. Es obliegt grundsätzlich jeder dem Anwendungsbereich des § 64 Abs. 3a AMD-G unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, in seinem Verantwortungsbereich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu entsprechen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass in Zusammenhang mit gegenständlicher Verordnung eine Berufung auf sekundäres Gemeinschaftsrecht, wie etwa Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“), nicht in Betracht kommt. 

Nähere Informationen der Europäischen Kommission zur Auslegung der Bestimmungen (insbesondere zur Auslegung des Begriffes "Inhalte"), einschließlich der Verbreitung der inkriminierten Inhalte über Websites, finden Sie hier

Betreffend Suchmaschinen und soziale Medien hat die Europäische Kommission eine eigene, informelle Einschätzung veröffentlicht, die hier am Seitenende zum Download zur Verfügung steht.

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