Das neue Kommunikationsplattformen-Gesetz und wir

Das Kommunikationsplattformengesetz (KoPl-G) trat mit 01. Jänner 2021 in Kraft.

Damit ist die Regulierung von Video-Sharing- und Kommunikationsplattformen eine neue Aufgabe  für die KommAustria und die RTR Medien. Aber auch Medienkompetenz und die Barrierefreiheit von Medien sind nun unser Thema. 

Nicht nur die Art der Kommunikation hat sich im Zeitalter von Internet und sozialen Medien geändert, sondern auch die Art des Konsums von Videos im Bereich Unterhaltung, Information und Bildung. Das birgt aber nicht nur Vorteile für die Nutzenden. Phänomene wie „Hass im Netz“ und „Desinformation“ finden im Internet ständig neue Ausmaße. Auch für den KonsumentInnen- und Jugendschutz bringt das neue Herausforderungen mit sich.  

Was ist neu?

Zwar werden Inhalte auf Kommunikationsplattformen Großteils von ihrer Community erstellt, die Plattformbetreibenden verwalten und vermarkten diese Inhalte aber. Deshalb treffen diese Plattformen - im Vollzugsbereich der KommAustria nun die Video-Sharing-Plattformen und die Kommunikationsplattformen - Verpflichtungen zum Schutz der Nutzenden, insbesondere durch ein entsprechendes Melde- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf Postings.

Die Medienbehörde KommAustria ist mit dem neuen KoPl-G nun Anlaufstelle im Bereich der Aufsicht über Video-Sharing- und Kommunikationsplattformen. Ziel ist es, einen transparenten Umgang der Plattformen mit Meldungen der NutzerInnen über inadäquate Inhalte auf Kommunikationsplattformen und die unverzügliche Behandlung dieser Meldungen zu fördern.  

Was wir in dem Zusammenhang tun

Es wird eine Beschwerdestelle im Fachbereich Medien bei der RTR-GmbH eingerichtet. Diese dient als Anlaufstelle für Beschwerden über Video-Sharing-Plattformen und Kommunikationsplattformen. Die Novellierungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes haben KommAustria und RTR Medien aber auch die Einrichtung und Zuständigkeit für Service- und Informationsstellen in den Bereichen Medienkompetenz und Barrierefreiheit übertragen.

Beschwerdestelle Kommunikations- und Video-Sharing-Plattformen

Nutzende von Kommunikationsplattformen können sich bei der Beschwerdestelle über Unzulänglichkeiten des Melde- oder des Überprüfungsverfahrens von Meldungen beschweren, mit der Voraussetzung, dass sich die Nutzenden davor schon an die Plattform selbst gewandt haben. Bei Beschwerden über das Meldesystem von Video-Sharing-Plattformen können sich die Nutzenden auch an die Beschwerdestelle wenden, sofern sie sich davor ohne Erfolg an die Plattform selbst gewandt haben.

Servicestelle Medienkompetenz

Um zur pädagogischen Sensibilisierung der Medienkonsumierenden beizutragen und sie in einem kritischen Umgang mit medialen Botschaften zu stärken, bietet die RTR-GmbH eine Servicestelle zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter an. Es wird auch ein Informationsportal bereitgestellt, auf dem über Projekte und Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz und über Medienkompetenztools informiert wird.

Die RTR-GmbH stellt Informationsangebote zum Thema barrierefreier Gestaltung von Inhalten für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen im Bereich audiovisueller Mediendienste bereit.

Mediendiensteanbietende haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31.Dezember 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Im Hinblick auf Live-Sendungen können sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden, weiters sind Mediendiensteanbietende von der oben erwähnten Verpflichtung ausgenommen, solange ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR erreicht hat.
Zur Konkretisierung der stufenweisen Erhöhung hat ein Mediendiensteanbietende nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation einen Aktionsplan einschließlich eines dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur und Sport zu erstellen.

Servicestelle Barrierefreiheit

Die RTR-GmbH betreibt eine Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen im Bereich audiovisueller Mediendienste.

Mediendiensteanbietende haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31.Dezember 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Im Hinblick auf Live-Sendungen können sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden, weiters sind Mediendiensteanbietende von der oben erwähnten Verpflichtung ausgenommen, solange ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR erreicht hat.
Zur Konkretisierung der stufenweisen Erhöhung hat ein Mediendiensteanbietende nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation einen Aktionsplan einschließlich eines dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur und Sport zu erstellen.

Außerdem vermittelt die Beschwerdestelle zwischen dem Mediendiensteanbietenden und Beschwerdeführenden im Falle fehlender Barrierefreiheit.

Aufgaben

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Zuge der Novellierung der Rundfunkgesetze welche mit 1.1.2021 in Kraft getreten sind, finden Sie hier:

Neue Rundfunkgesetze mit 1.1.2021