Entwicklungen der letzten Jahre haben die Notwendigkeit neuer Instrumentarien im Medienbereich aufgezeigt. Hier ist die RTR-GmbH insbesondere im Bereich der Online-Gewalt auf Online-Plattformen im Sinne des DSA, des Jugendschutzes auf Video-Sharing-Plattformen, sowie der Barrierefreiheit von audiovisuellen Mediendiensten und auch der Vermittlung von Medienkompetenz mit solchen ausgestattet worden, um Nutzer:innen in diesen Bereichen zu unterstützen.
Nähere Erklärungen zu den einzelnen Aufgaben sind hier aufgelistet:
Bei der RTR-GmbH ist eine Streitbeilegungsstelle eingerichtet. Nutzer:innen können sich dort über Entscheidungen von Online-Plattformen beschweren, sofern die Streitigkeit nicht über das interne Beschwerdemanagementsystem der Online-Plattform zufriedenstellend gelöst werden konnte.
In Fällen, in denen mit den Mitteln des interne Beschwerdemanagementsystem der Online-Plattform keine Lösung erreicht wird, können sich Nutzer:innen ebenfalls an die Schlichtungsstelle wenden.
siehe auch § 2 KDD-G
Bei der RTR GmbH ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, bei der sich Nutzer:innen über das Meldesystem von Video-Sharing-Plattformen beschweren können. Die Beschwerdestelle erarbeitet dann einen Lösungsvorschlag, um eine einvernehmliche Lösung zwischen Nutzer:innen und Diensteanbietern herbeizuführen. Dabei ist immer Voraussetzung, dass sich die Nutzer:innen zuvor schon an die Plattform selbst gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Streitbeilegung erreicht werden konnte.
Es gibt mehrere mögliche Beschwerdegründe: die mangelnde Funktionsfähigkeit des Melde- und Bewertungssystems einer Video-Sharing-Plattform, Unzulänglichkeiten des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation, oder Mängel in der Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation auf der Video-Sharing-Plattform. Nutzer:innen können auch bestimmte Unzulänglichkeiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.
siehe auch § 54f AMD-G
Medienkompetenz bedeutet Medien sinnvoll und sicher nutzen zu können. Als Servicestelle bietet die RTR‑Medien eine Plattform zur Medienkompetenz im digitalen Zeitalter an. Sie finden hier hilfreiche Links, die einen Beitrag zum Erwerb von Medienkompetenz leisten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen, und sich daher an verschiedenste Zielgruppen richten. Dazu zählen sowohl Medienkonsumenten als auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter:innen.
siehe auch § 20a KOG
Die RTR‑Medien betreibt ein Informationsportal auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen. Hier werden die wesentlichen Projektdaten bereitgestellt. Förderstellen des Bundes haben insoweit dafür zu sorgen, dass die Fördernehmenden nachfolgend der RTR‑Medien die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.
siehe auch § 20a KOG
Als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zur Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste stellt die RTR-GmbH Informationen bereit, um die Anbieter:innen von Mediendiensten bei der barrierefreien Gestaltung von Inhalten für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zu unterstützen. Diese Informationen stehen allen interessierten Personen zur Verfügung.
siehe auch § 20b KOG
Als Beschwerdestelle vermittelt die RTR-GmbH zwischen den Anbieter:innen von Mediendiensten und Nutzer:innen der Dienste, die sich über die allenfalls fehlende Barrierefreiheit der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes beschweren möchten. Dazu wird eine Stellungnahme der Mediendiensteanbieter eingeholt, vermittelt, und schließlich den betroffenen Mediendiensteanbieter die Ansicht der Beschwerdestelle zum herangetragenen Fall mitgeteilt.
siehe auch § 20b KOG
Als Beschwerdestelle ist es Aufgabe der RTR-GmbH zu vermitteln und Lösungen zu finden, wenn ein Nutzer eine Beschwerde über eine große Online-Plattform in Bezug auf das Urheberrechtsgesetz einbringt.
Mehrere Beschwerdegründe sind möglich: das Bestehen eines Filter- oder Kontrollsystems, durch das Inhalte fälschlich gesperrt werden ("overblocking"), das Fehlen von Informationen über die Funktionsweise des Filter- oder Kontrollsystems, das Fehlen eines Online-Formulars zum Ausweisen erlaubter Nutzungen von Inhalten ("pre-flagging"). Auch fehlende oder unzulängliche Möglichkeiten sich auf der großen Online-Plattform über unberechtigte Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten zu beschweren, sind ein Beschwerdegrund.
siehe auch § 89c Urh-G
Die Beschwerdestelle übernimmt diese Aufgaben indem sie Informationen bereitstellt und Beschwerde- und Schlichtungsverfahren durchführt. Wann ein solches Verfahren eingeleitet werden kann, wie es abläuft und welche Rechte die beteiligten Parteien dabei haben, können Sie in den Verfahrensrichtlinien nachlesen. Die Geschäftsordnung der Schlichtungs- und Beschwerdestelle finden Sie hier.
Informationen zur KommAustria als Aufsichtsbehörde im Bereich Plattformen erhalten Sie hier, als Regulierungsbehörde über Mediendienste hier.
Auch in den Bereichen Medien (z.B. Kabelfernsehnetze, Anbieter von Programmabonnements), Post (z.B. Paket- und Briefversand) und Telekommunikation
(z.B. Telefon- und Internetdienste) führt die RTR GmbH Schlichtungsverfahren und hilft Ihnen weiter.