Im Dezember 2018 trat die Richtlinie (EU) 2018/ 1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in Kraft. Aus diesem Anlass fand mit der Novelle zu BGBl. I Nr. 150/2020 eine größere Reform der Rundfunkgesetzgebung statt, die vor allem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), aber auch das KommAustria-Gesetz (KOG) und das ORF-Gesetz (ORF-G) und in kleinerem Umfang das Privatradiogesetz (PrR-G) betrifft. Erstmals wird auch in Österreich die Plattformregulierung eingeführt, was bedeutet, dass auch soziale Netzwerke, wie Video-Sharing-Plattformen unter österreichischer Rechtshoheit im Rahmen des AMD-G, sowie Kommunikationsplattformen im Rahmen des Kommunikationsplattform-Gesetz (KoPl-G) reguliert werden.
Der Gesetzgeber hat im Bereich des AMD-G nunmehr außer Mediendiensteanbietende auch Anbietende von Video-Sharing-Plattformen in die Pflicht genommen, um so einen weiteren Schritt zu einem fairen Wettbewerbsumfeld zu verwirklichen. Einen weiteren Schwerpunkt der Regelungen stellt das Zusammenspiel zwischen staatlicher Regulierung und Selbstkontrolle dar, das insbesondere im Bereich des Jugend- und Konsumentenschutzes adaptiert bzw. ausgebaut wurde. Ein großes Augenmerk wurde auch auf die Sicherstellung eines angemessenen Fortschritts bei der Schaffung barrierefrei zugänglicher Inhalte gelegt. Einen weiteren Aspekt bildet die Verstärkung der Maßnahmen zur Steigerung der Medienkompetenz. Neben diesen Maßnahmen treten neue Regelungen im Bereich der kommerziellen Kommunikation sowie zur Überblendung von Inhalten von Mediendiensteanbietenden.
Die wichtigsten Änderungen für Mediendiensteanbietende werden im nachfolgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt. Die hier gewählte Darstellung beschränkt sich im Wesentlichen auf die für Anbietende von audiovisuellen Mediendiensten relevante Änderungen. Die in Punkten "Änderung bei der Meldung von Eigentumsverhältnissen im Bereich Fernsehen und Hörfunk" und "Kommerzielle Kommunikation („Werberecht“)" (in Bezug auf Schwarzblenden) dargestellten Änderungen sind auch Hörfunk-Dienste relevant. Die neuen Verpflichtungen für Anbieter von Plattformen sowie im Bereich des ORF werden nicht darstellt.
Im Zuge der Novelle des AMD-G sowie des KOG und des Inkrafttretens des KoPl-G hat sich der Aufgabenbereich der RTR-GmbH sowie der KommAustria um zusätzliche Tätigkeiten erweitert.
Auf dieser Seite finden Sie Links zu den neuen Aufgabenbereichen.
Hier finden Sie nähere Informationen zu Plattformen Hier finden Sie nähere Informationen zur Beschwerdestelle