Für Fernsehveranstaltende ändert sich im Bereich der Europäischen Werke lediglich der Meldezeitpunkt. Sie haben künftig nicht mehr bis 30. Mai sondern bis 31. März eines jeden Jahres der KommAustria über die Durchführung der Förderung europäischer Werke im vorangegangen Jahr schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten.
Anbietende von Abrufdiensten müssen – sofern sie bestimmte von der KommAustria näher festgelegte Kennzahlen überschreiten - künftig im Jahresdurchschnitt zumindest 30% der Titel in ihrem Katalog europäische Werke anbieten und in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorheben.
Wie bisher auch schon müssen die Anbietenden – nunmehr jährlich bis zum 31. März des Folgejahres – über die Umsetzung der Maßnahmen der KommAustria berichten. Die Details dieser Meldung sowie zu den Kennzahlen legt die KommAustria auf Grundlage der von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien mit einer Verordnung näher fest.