Sie müssen Ihre Daten einmal pro Jahr bei der KommAustria aktualisieren (z.B. neue Kontaktperson, Erweiterung des Angebots, Angabe des Jahresumsatzes mit dem Dienst).
Wenn sich nichts geändert hat, müssen Sie uns darüber informieren, dass die Daten unverändert geblieben sind (Leermeldung).
Werbevorschriften bei Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung müssen eingehalten werden.
Mehr Information dazu im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
Sie müssen Aufzeichnungen von allen Bestandteilen Ihres Dienstes herstellen und mindestens 10 Wochen aufbewahren. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe ermöglichen (etwa mit Hilfe von Protokollen des Content-Management-Systems bzw. Serverprotokollen oder Logfiles).
Sie müssen auf Ihrem Abrufdienst ein Impressum angeben.
Als Mediendiensteanbieter haben Sie dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig leicht auffindbar sind:
- Ihr Name und Anschrift bzw. Postfach
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Die Kommunikationsbehörde Austria als zuständige Regulierungsbehörde
Hinweis: Falls Sie nicht Ihre private Anschrift oder Telefonnummer offenlegen möchten, sind diese jedenfalls der Behörde verpflichtend bekanntzugeben. Im Impressum kann ein Postfach angegeben werden.
Der Finanzierungsbeitrag soll sicherstellen, dass die Regulierungsaufgaben wahrgenommen werden können und so ein Fair Play unter den Anbietern gewährleistet wird. Der Beitrag wird anteilig von allen Anbietern geleistet und jährlich neu berechnet.
Beispiel 2017: Erst ab einem Jahresumsatz von 51.071 Euro im Jahr war ein Beitrag von mind. 262 Euro zu leisten. Darunter war kein Beitrag zu leisten.
Sie müssen die Menschenwürde und die Grundrechte Anderer achten. Sie dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung aufstacheln. Sie dürfen nicht zu terroristischen Straftaten auffordern oder diese gutheißen.
Sie müssen sicherstellen, dass jugendgefährdende Inhalte nicht von Minderjährigen wahrgenommen werden können.
Sie sollen Ihren Dienst schrittweise auch für Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich machen.
Sie müssen europäische Werke in angemessenem Rahmen in Ihrem Angebot fördern. Als EU-Bürger/in oder wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat, gelten Inhalte aus Eigenproduktionen in der Regel automatisch als „europäisch“.
Zusätzlich, und selbst wenn Sie keinen anzeigepflichtigen Mediendienst auf Abruf bereitstellen, können andere Rechtsvorschriften einschlägig sein. Zum Beispiel: Strafrecht, Medienrecht, E-Commerce Gesetz, Konsumentenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Unternehmensrecht, Gewerberecht, Urheberrecht.