Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum TIB-G und zur TCO-VO.
Die Europäische Union hat im Kampf gegen den Missbrauch von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Inhalte die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte („TCO-VO“, kurz „Terrorist-Content-Online-Verordnung“) verabschiedet. Die TCO-VO ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Als wichtigste Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte nennt die TCO-VO „Entfernungsanordnungen“.
In Österreich wurde mit dem Terrorinhalte-Bekämpfungsgesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, ergänzend die KommAustria als zuständige Behörde und die RTR GmbH, Fachbereich Medien, als Kontaktstelle im Sinne der TCO-VO festgelegt. Weiters werden darin Verwaltungsstrafen für die Nicht-Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.
Der in der Entfernungsanordnung genannte terroristische Inhalt ist innerhalb einer Stunde in allen Mitgliedstaaten der EU zu entfernen oder der Zugang zu diesem zu sperren. Unverzüglich nach Löschung bzw. Sperrung des terroristischen Inhalts ist die zuständige Behörde, gegenständlich die KommAustria, darüber in Kenntnis zu setzen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular „Rückmeldungen nach der Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte“ in Anhang II der TCO-VO, das vollständig ausgefüllt werden muss, und geben Sie insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung an.
Bitte teilen Sie dies unverzüglich der KommAustria unter Verwendung des Formulars „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ in Anhang III der TCO-VO, das vollständig ausgefüllt werden muss, mit und ersuchen Sie um Klarstellung.
Nur dann, wenn Sie den terroristischen Inhalt aufgrund von höherer Gewalt oder faktischer Unmöglichkeit, die Ihnen nicht angelastet werden kann, einschließlich objektiv begründeter technischer oder operativer Gründe nicht entfernen bzw. den Zugang dazu nicht sperren können, sind Sie nicht an die Löschfrist von einer Stunde gebunden.
Sie müssen dies der KommAustria unter Verwendung des Formulars „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ in Anhang III, das vollständig ausgefüllt werden muss, unverzüglich mitteilen und insbesondere die Gründe hierfür nennen.
Beachten Sie bitte: Sobald die angeführten Gründe nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist (eine Stunde) zur Entfernung des terroristischen Inhalts oder zur Sperre des Zugangs zu diesem Inhalt zu laufen.
Erhalten Sie eine Entfernungsanordnung einer anderen zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates müssen Sie diesen Inhalt ebenfalls innerhalb einer Stunde löschen und dies der erlassenden Behörde unter Verwendung des Formulars „Rückmeldungen nach der Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte“ in Anhang II, das vollständig ausgefüllt werden muss, mitteilen.
Ja, allerdings ist der Sperre zunächst nachzukommen. Erhalten Sie eine Entfernungsanordnung von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden einen begründeten Antrag bei der KommAustria auf Überprüfung dieser Entfernungsanordnung zu stellen. Die KommAustria erlässt dann innerhalb von 72 Stunden eine begründete Entscheidung, in der sie darlegt, ob ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt oder nicht.
Ja. Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entfernungsanordnung sind in dieser angeführt und finden sich in „Abschnitt G“ derselben.
Die TCO-VO bzw. das TIB-G sehen folgende Verpflichtungen vor:
Sie sind dazu verpflichtet eine öffentlich zugängliche Kontaktstelle zu benennen oder zu errichten, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht, und deren unverzügliche Bearbeitung sicherstellen. Dabei muss angegeben werden, in welcher Sprache eine Kontaktaufnahme über diesen Weg möglich ist. Empfohlen wird auf der Website eine E-Mail-Adresse für Anfragen anzugeben.
Das kann beispielsweise im Impressum mit folgendem Text geschehen:
Kontaktstelle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte („TCO-VO“)
TCO-VO Kontakt-E-Mail: beispiel@beispieldomain.at
Sprachen: Deutsch, Englisch
Darüber hinaus sind Sie gemäß § 5 TIB-G dazu verpflichtet sich bei einem Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 ZustellG anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen ist. Wenn Sie sich bei keinem Zustelldienst anmelden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 Z 1 TIB-G dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
Nur jene Hostingdiensteanbieter, die in einem bestimmten Kalenderjahr spezielle Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen haben oder gemäß der TCO-VO zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wurden, haben über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen einen Transparenzbericht zu erstellen und diesen bis 1. März des Folgejahrs öffentlich zugänglich zu machen. Der KommAustria ist bis 1. Februar des Folgejahrs ein Transparenzbericht zu übermitteln.
Die Transparenzberichte haben dabei mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Beachte: Auch Leer- bzw. Nullmeldungen sind anzugeben.
Hostingdiensteanbieter die spezifische Maßnahmen nach Art. 5 TCO-VO ergreifen, haben einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus für Inhalteanbieter einzurichten, der diesen die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts einzulegen.
Derartige Beschwerden sind unverzüglich zu prüfen. War die Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt, ist der Inhalt unverzüglich wiederherzustellen oder zu entsperren. Der Beschwerdeführer ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Wird die Beschwerde abgelehnt, sind die Gründe dafür anzuführen.
Wenn Sie Kenntnisse über terroristische Inhalte haben, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, haben Sie unverzüglich die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im betreffenden Mitgliedstaatzuständigen Behörden (in Österreich sind das beispielsweise – die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst oder „die Polizei“ zu verständigen. Können Sie den betroffenen Mitgliedstaat nicht feststellen, verständigen Sie unverzüglich Europol und übermitteln Sie die notwendigen Informationen über die terroristischen Inhalte zur weiteren Bearbeitung. Darüber hinaus verständigen Sie bitte auch die Kontaktstelle der RTR GmbH, Fachbereich Medien.