Zur Beantwortung von Fragen bzw. Rückmeldungen im Zusammenhang mit erlassenen Entfernungsanordnungen wurde für die Hostingdiensteanbieter sowie betroffenen Inhalteanbietern die folgende E-Mail Adresse bei der RTR-GmbH eingerichtet:
Verfügen Hostingdiensteanbieter über Kenntnisse über terroristische Inhalte mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben, sind sie nach Art. 14 Abs. 5 TCO-VO verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des betreffenden EU-Mitgliedstaats zu informieren. Für den Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht festgestellt werden kann, hat der Hostingdiensteanbieter Europol und die für ihn zuständige Kontaktstelle zu informieren.
Der Hostingdiensteanbieter hat die KommAustria unverzüglich nach Entfernung oder Sperrung der terroristischen Inhalte unter Verwendung des Formulars in Anhang II der TCO-VO (S. 28 und 29) zu informieren. Das Formular ist an die oben genannte Kontaktstelle zu übermitteln.
Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, so teilt er dies der KommAustria unverzüglich unter Verwendung des Formulars in Anhang III der TCO-VO (S. 30 und 31) mit. Das Formular ist an die oben genannte Kontaktstelle zu übermitteln.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Über den Button gelangen Sie zu allen FAQs.
Die Europäische Union hat im Kampf gegen den Missbrauch von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Inhalte die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte („TCO-VO“, kurz „Terrorist-Content-Online-Verordnung“) verabschiedet. Die TCO-VO ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Als wichtigste Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte nennt die TCO-VO „Entfernungsanordnungen“.
In Österreich wurde mit dem Terrorinhalte-Bekämpfungsgesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, ergänzend die KommAustria als zuständige Behörde und die RTR GmbH, Fachbereich Medien, als Kontaktstelle im Sinne der TCO-VO festgelegt. Weiters werden darin Verwaltungsstrafen für die Nicht-Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.
Der in der Entfernungsanordnung genannte terroristische Inhalt ist innerhalb einer Stunde in allen Mitgliedstaaten der EU zu entfernen oder der Zugang zu diesem zu sperren. Unverzüglich nach Löschung bzw. Sperrung des terroristischen Inhalts ist die zuständige Behörde, gegenständlich die KommAustria, darüber in Kenntnis zu setzen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular „Rückmeldungen nach der Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte“ in Anhang II der TCO-VO, das vollständig ausgefüllt werden muss, und geben Sie insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung an.
Bitte teilen Sie dies unverzüglich der KommAustria unter Verwendung des Formulars „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ in Anhang III der TCO-VO, das vollständig ausgefüllt werden muss, mit und ersuchen Sie um Klarstellung.