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Rechtsaufsicht über Plattformen

Im Gegensatz zur Aufsicht über Mediendiensteanbieter, wo Verstöße gegen Regulierungsziele (etwa Jugendschutz oder Werbekennzeichnung) durch die KommAustria unmittelbar und in der Sache geahndet werden, haben Plattformanbieter aus eigenem Systeme einzurichten, die die Einhaltung von Regulierungszielen (etwa Verhinderung von Hass im Netz oder Kinderpornografie) sicherstellen sollen. Die Regulierungsbehörde schreitet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann ein, wenn ein systemisches/strukturelles Versagen eines von der Plattform eingerichteten Systems festgestellt wird (System der „Koregulierung“).

Daneben bestehen auch für Plattformen unterschiedliche Rechtspflichten, die der Aufsicht der Regulierungsbehörde unterliegen, etwa die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für Kommunikationsplattformen. 

Online-Plattformen im Sinne des DSA

Der DSA zielt darauf ab rechtswidrige Inhalte - das sind insbesondere der Handel und der Austausch illegaler Waren, illegaler Dienstleistungen und Inhalte - hintanzuhalten und die Grundrechte von Nutzer:innen sicherzustellen. Darüber hinaus soll Gefahren begegnet werden, wie etwa manipulativen und intransparenten algorithmischen Systemen, Hass im Netz, Cybermobbing und -bullying, Gefährdungen Minderjähriger und Desinformation. 

Für Online-Plattformen bedeutet dies neue EU-weite Verpflichtungen:

Es gibt eine neuartige Aufsichtstruktur: bezüglich sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen wird die Aufsicht von der Europäischen Kommission wahrgenommen, für jene über alle anderen sind die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste („Digital Services Coordinators“, kurz DSCs) zuständig, je nach dem, wo das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. In Österreich ist die KommAustria DSC 

Video-Sharing-Plattformen

Im Bereich der Video-Sharing-Plattformen geht es um Meldesysteme bzw. Beschwerdesysteme hinsichtlich illegaler Inhalte (z.B. Pornografie, Terrorismus, Aufstachelung zu Hass), Bewertungsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Medienkompetenz. Video-Sharing-Plattformen sind Plattformen, deren Hauptzweck oder Hauptzweck, ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, anzubieten. Erfasst sind hier jene Video-Sharing-Plattformen, die in Österreich niedergelassen sind.

Große Online-Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten

Auch Anbieter große Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten haben ein Beschwerdeverfahren vorzusehen. Dieses soll Nutzern, die Inhalte auf eine solche Plattform hochladen, die Möglichkeit bieten, wirksam und zügig gegen eine unberechtigte Sperre oder Entfernung dieser Inhalte durch den Plattformanbieter vorzugehen. Daneben sind Anbieter großer Plattformen verpflichtet, Informationen über die von ihnen eingerichteten Filter- und Kontrollsysteme zu veröffentlichen und diese Systeme so auszugestalten, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheber- oder Leistungsschutzrecht vorliegt, verfügbar sind (Schutz vor „overblocking“). Schließlich haben diese Plattformen für Nutzer, die Inhalte zu erlaubten Zwecken (etwa Karikatur, Parodie, Pastiche, Zitate zu Zwecken der Kritik oder Rezension) hochladen, entsprechende Online-Formulare für den Ausweis diese Nutzung bereits beim Hochladen vorzusehen („pre-flagging“-Formulare).

Der KommAustria kommt die Aufsicht über die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch in Österreich niedergelassene Anbieter großer Online-Plattformen zu. Als systemische Aufsicht ist die KommAustria nicht zuständig, im Einzelfall etwa über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Nutzung oder Sperre abzusprechen.

Kommunikationsplattformen sollen vor allem für Behörden und Gerichte erreichbar sein.

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) sieht unter anderem die rasche Erreichbarkeit von Diensteanbietern von Plattformen insbesondere für Gerichte und Behörden als unbedingt vor, da Anbieter von Kommunikationsplattformen oftmals über keine zustellfähige Abgabestelle in Österreich verfügen.

Dieses Rechtsschutzdefizit soll durch die Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten, denen Schriftstücke (auch nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes zugestellt werden können, beseitigt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein müssen.

Der Anbieter der Plattform hat einen verantwortlichen Beauftragten, der eine natürliche Person sein muss, zu bestellen. Dieser kann, in Personenidentität, auch die Aufgaben des Zustellungsbevollmächtigten wahrnehmen. Es bleibt aber dem Anbieter der Plattform überlassen, als Zustellungsbevollmächtigten eine andere natürliche Person oder eine juristische Person (wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei), zu bestellen. 

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