KOA 15.100/24-002
Gemäß § 32b Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 6/2024, veröffentlicht die KommAustria die folgenden Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger.
Mit dem Förderungsansuchen gelten die von der KommAustria veröffentlichten Richtlinien als anerkannt.
Als Förderungswerber*innen kommen anerkannte Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger gemäß § 32a iVm § 32b KOG in Betracht.
Um als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle zu gelten, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 32a KOG zu erfüllen.
Die Förderung wird im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse zuerkannt (vgl. § 32b Abs. 1 iVm 33 Abs. 2 KOG).
Die zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 32b Abs. 1 KOG iVm § 39 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz [AMD-G], BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 135/2023).
Die Zuteilung der Förderungsmittel obliegt der nach dem 1. Abschnitt des KOG eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Bei den Förderungen gemäß § 32b KOG handelt es sich um Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) gewährt. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes besteht daher gegenüber Förderungswerber*innen nicht.
Der in § 32b Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 KOG vorgesehene Zuschuss dient zur Deckung von bereits angefallenen und bezahlten Kosten und wird für jenen Förderzeitraum gewährt, für den die Förderungswerber*innen die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht haben (vgl. Punkt 3.4). Rechnungen und Zahlungsnachweise, welche dem Förderzeitraum nicht zurechenbar sind, können nicht berücksichtigt werden.
Förderzeitraum ist ein Kalenderjahr. Der für die Förderung maßgebliche Zeitraum liegt vor dem jeweiligen Einreichtermin.
Förderansuchen können aus Gründen der Sicherung der Liquidität für Einrichtungen der Selbstkontrolle zweimal jährlich gestellt werden:
Die Verhaltensrichtlinien der Selbstkontrolleinrichtungen haben Kriterien für ausreichende Informationen für Zuschauer*innen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für die Nutzer*innen leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts zu enthalten (vgl. § 32b Abs. 2 KOG).
Die Zuerkennung einer Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber*innen ein schriftliches Ansuchen übermitteln, dem die folgenden Unterlagen angeschlossen sind:
Vor der Zuerkennung der Förderung haben die Förderungswerber*innen nachweislich durch Unterzeichnung eines von der KommAustria bereitgestellten Formulars die Erfüllung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten anzuerkennen und das Einverständnis zu der dort vorgesehenen Datenverwendungserklärung abzugeben. Insbesondere enthält diese Verpflichtungserklärung eine Festlegung über die Bedingungen, unter denen weitere Ansprüche aus zuerkannten Förderungen erlöschen bzw. bereits ausbezahlte Mittel zurückzuerstatten sind. Dies ist insbesondere für den Fall vorgesehen, dass
Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind. Der Förderungsbetrag dient zur Deckung der in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten.
Förderfähig sind ausschließlich tatsächlich getätigte und den Förderungswerber*innen zurechenbare Ausgaben in Form von Geldleistungen (Zahlungen) für vorangegangene Förderperioden im Sinne von Punkt 3.4.
Als förderbare Kosten kommen Personalkosten und Sachkosten in Betracht. Darunter fällt auch der Zukauf externer Leistungen sowie die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern.
Eingereichte Personalkosten sind nach Personen, Positionen, Jahreslohnkosten und den auf den eingereichten Zeitraum bezogenen Lohnkostenanteil aufzuschlüsseln und mittels Auszug aus den Lohnkonten nachzuweisen.
Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung (z.B. Altersteilzeit) ist schriftlich und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben. Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt ist ein Nachweis der Überweisung vorzulegen.
Zu den Sachkosten zählen insbesondere Miete, Büroaufwand und Reisekosten.
Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist zu dokumentieren, wobei die Angemessenheit ab dem Vierfachen des Werts, welcher nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt, einem Fremdvergleich Stand zu halten hat. Die Förderungswerber*innnen haben die Preisangemessenheit im Sinne von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu bestätigen. Im Zweifelsfall kann die KommAustria die Vorlage von Vergleichsangeboten verlangen oder ist berechtigt, eine vergleichende Markterhebung durchzuführen. Kommt die KommAustria zum Ergebnis, dass eine Preisangemessenheit nicht vorliegt, kann sie entweder nur den preisangemessenen Teil als förderfähig anerkennen oder mangels Preisangemessenheit die Förderfähigkeit ablehnen.
Die Einholung von Vergleichsangeboten kann unterbleiben, wenn gleichartige Leistungen mehrmals hintereinander zu gleichbleibenden Konditionen beauftragt wurden, deren Angemessenheit bereits einmal in korrekter Weise ermittelt wurde.
Werden die Gesamtausgaben der Förderungswerber*innen überwiegend aus Bundesmitteln getragen, können Personalkosten und Reisegebühren nur bis zu jener Höhe gefördert werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von den Förderungswerber*innen zu tragen ist (somit für sie bzw. ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann diese als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungsnehmer*innen nicht tatsächlich zurückerhalten.
Die Förderung darf nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 idgF verwendet werden.
Wird eine Sache ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft und übersteigt ihr Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze (lt. § 13 Einkommensteuergesetz 1988: 1.000 Euro) um das Vierfache, so ist bei gänzlichem Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes die KommAustria davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ist auf Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache der KommAustria zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ausschließlich auf jene Bankverbindung, welche im Zuge der Stellung eines Förderansuchens bekannt gegeben wurde. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den unter Punkt 3.4 festgelegten Einreichterminen. Für den Fall, dass Förderungswerber*innen zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existieren, erfolgt keine Auszahlung mehr.
Zum Förderansuchen sind sämtliche im Ansuchen abgefragte personenbezogene Daten der Förderungswerber*innen bekannt zu geben, welche von der KommAustria zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrags verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Fördervertrags durch die KommAustria oder ihres Geschäftsapparats erforderlich. Die Förderungswerber*innen stimmen dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu.
Die KommAustria kann bei begründetem Verdacht auf Verletzung gesetzlicher Verbote zur Überprüfung der Unterlagen des Ansuchens projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderungsinstitutionen austauschen.
Die KommAustria kann mit den nach dem Förderungsvertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister, insbesondere Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags werden an diese Dienstleister*innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Förderungsvertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofs (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung) oder an die EU nach EU-rechtlichen Vorschriften übermittelt bzw. offengelegt werden müssen.
Weiters nehmen die Förderungswerber*innen zur Kenntnis, dass die KommAustria gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsempfängers / der Förderungsempfängerin, Förderungshöhe, geförderte Sendung, geförderte Ausbildung, geförderte Studie etc.) zu veröffentlichen.
Die Förderungsnehmer*innen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit einem Förderungsvertrag und den an die KommAustria übermittelten Unterlagen und Informationen. Die KommAustria ist für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Förderungsvertrag und den in diesen Richtlinien genannten Pflichten durch die Förderungsnehmer*innen schad- und klaglos zu halten.
Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Förderungsvertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf den Förderungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Förderungsvertrags nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Förderungsvertrags im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Förderungsvertrags oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.
Die Richtlinien treten mit 01. August 2024 in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Die KommAustria wird diese Richtlinien nach deren Inkrafttreten regelmäßig überprüfen und sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Förderverwaltung anpassen.
Wien, am 17. Juni 2024
Kommunikationsbehörde Austria
Die Senatsvorsitzende
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzende-Stellvertreterin)