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Anzeigepflicht / Allgemeingenehmigung im Rundfunkbereich

Das Telekommunikationsgesetz 2021 regelt auch den Bereich „Kommunikationsnetze und -dienste zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten“. Zuständig für diesen Bereich ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Mit dem Telekommunikationsgesetz 2021 sind Rechte und Pflichten für die erfassten Netz- und Dienstebetreiber verbunden. Betroffen sind all jene, die Rundfunk verbreiten oder eine entsprechende Infrastruktur betreiben, also etwa Kabelnetzbetreiber oder Unternehmen, die die terrestrische Verbreitung von Rundfunk für Rundfunkveranstalter durchführen.

Grundsätzlich ist nach § 5 Telekommunikationsgesetz 2021 jedermann berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.

Anzeigepflicht nach § 6 Telekommunikationsgesetz 2021

Nach § 6 Telekommunikationsgesetz 2021 ist die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eine Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der KommAustria schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name des Unternehmens,
  • gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,
  • geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,
  • einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
  • eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
  • die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit

Die KommAustria stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus, in der auch auf die sich aus dem Telekommunikationsgesetz 2021 ergebenden Rechten und Pflichten hingewiesen wird.

Besteht für die Regulierungsbehörde aufgrund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstesvorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen.
Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Andernfalls ist eine Bestätigung gemäß § 6 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021auszustellen.

Verhältnis zur Anzeigepflicht nach § 9 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)

Kabelrundfunkveranstalter, also programmschöpfende Personen oder Unternehmen, die selbst ein Fernseh- oder Hörfunkprogramme (für ein Kabelnetz) gestalten, haben die Kabelrundfunkveranstaltung nach § 9 AMD-G bei der KommAustria anzuzeigen. Diese Anzeigen können u.a. über das eRTR-Portal bei der KommAustria eingebracht werden. Die KommAustria hat dazu nähere Informationen zusammengestellt.

Kabelinformationsprogramme stellen ein solches Rundfunkprogramm dar und sind daher vom Veranstalter gesondert von einer Anzeige nach § 6 Telekommunikationsgesetz 2021 anzuzeigen.

Anzeigeformalitäten 

Die Anzeige ist elektronisch über das eRTR-Portal einzubringen. 

Fragen zur Erstanmeldung oder zum Web-Interface richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse: 

agg@rtr.at

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