Fernsehveranstalter ist, wer – mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks – ein Fernsehprogramm unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie – im Fall der anzeigepflichtigen Fernsehprogramme über ein Kabelnetz oder das Internet – verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt.
Wer Fernsehprogramme ausschließlich weiterverbreitet (etwa als Satelliten- oder Kabelnetzbetreiber), ist nicht selbst Fernsehveranstalter. Nähere Informationen als Netzbetreiber finden Sie auf unserer Informationsseite für Netzbetreibende.
Für nähere Informationen zu Fernsehprogrammen, die einer Zulassungspflicht unterliegen, verweisen wir Sie auf die betreffenden Informationsseiten hin.
Zu beachten ist weiters, dass Kabelhörfunk im Privatradiogesetz geregelt ist. Auch hierzu verweisen wir Sie auf den entsprechenden Informationsseiten.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal im Falle einer Zulassungserteilung Sie für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Fernsehprogramme dürfen nur von österreichischen Staatsbürgern oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Fernsehveranstalter müssen Sie in Österreich niedergelassen sein, d.h. sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, der Österreichische Rundfunk sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, dürfen nur Fernsehprogramme, die nicht Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks sind (d.h. „Web-TV“), veranstalten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, dürfen weiters:
Kabelfernsehprogramme, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der von Wetterkameras automatisiert erfassten und übertragenen Sendesequenzen (Bilder und Bildfolgen), einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender eigengestalteter Sachinformationen beschränken;
Kabelfernsehprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten und Teletext, veranstalten.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben in der Anzeige die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms beschreiben; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Beschreibung des geplanten Programms
- Darstellung der Programmgattung
- Vorlage des geplanten Programmschemas
- Darstellung des Anteils an Eigenproduktionen
- Angaben darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt
- Angabe der maximalen Programmdauer
- bei Fensterprogrammen Angabe der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der Fenster
- Angaben über den Verbreitungsweg (Versorgungsgrad) durch Angabe der Kabelnetze, in denen das Programm verbreitet wird, bzw. der URL
- Angaben zur Verfügbarkeit (allfällige Verschlüsselung)
- der Sitz des Einschreiters
- Ort, an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria einzubringen.
Zuständig für die Beurteilung von Anzeigen von Zusatzdiensten ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und Sie werden in das Verzeichnis der Kabelfernsehveranstalterauf der Webseite der KommAustria eingetragen.
Die Eintragung im Verzeichnis hat bloß deklarative Wirkung, d.h. scheint ein Veranstalter im Verzeichnis auf, ohne tatsächlich einen Dienst zu betreiben, ist der Anbietende auch kein Mediendiensteanbieter.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Anzeigen elektronisch über ein eigens hierzu eingerichtetes Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Anzeige unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
per Post, Telefax oder E-Mail einbringen, oder persönlich abgegeben.
Sie können Ihre Anzeige aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Anzeige auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Anzeige (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anzeigen juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einemGeschäftsführer oder einem Prokurist (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern wie z.B. Rechtsanwälten oder Notaren).