Medieninfrastruktur umfasst nicht nur Einrichtungen zur digitalen Bündelung von Rundfunkprogrammen (wie Multiplex-Plattformen oder die Programmaggregation), sondern insbesondere auch die Rundfunknetze.
Multiplex-Betreiber benötigen für die Errichtung und den Betrieb einer Multiplex-Plattform zur digital-terrestrischen Übertragung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung.
Für Rundfunkveranstalter/-innen gilt, dass Änderungen jener Funkanlagen, für welche die Bewilligung bereits im Rahmen der rundfunkrechtlichen Zulassung erteilt wurde, ebenfalls einer Bewilligung bedürfen.
Bei sonstigen Funkdiensten, welche nicht die Veranstaltung von Rundfunk betreffen, ist die Fernmeldebehörde für die Betriebsbewilligungen verantwortlich. Darunter fallen zum Beispiel die Tonübertragung für Autokino oder Informationsübertragungen bei Katastrophenübungen. Weitere Beispiele und Informationen finden Sie auf der Seite Funkanlagen in Rundfunkfrequenzbändern.
Weiters sieht das Telekommunikationsrecht vor, dass Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze einer Anzeigepflicht unterliegen, wenn es sich um Angebote handelt, die zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten dienen.
Bei solchen Diensten und Netzen handelt es um folgende Fallgruppen:
Hier umfasst ist die Verbreitung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen anderer Rundfunkveranstalter ohne physische Verbindungsleitungen, etwa die Weiterverbreitung über terrestrische Sendeanlagen (Funknetz), die Weiterverbreitung über ein Satellitennetz oder der Wiederverkauf von Transponderkapazitäten für die Weiterverbreitung von Rundfunk über ein Satellitennetz.
Sie umfasst die Verbreitung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen anderer Rundfunkveranstalter:innen über Leitungen, etwa Fernsehkabelnetze („Kabelnetzbetreiber:innen“), die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über andere leitungsgebundene Technologien (soweit es sich um eine „für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung“ handelt).
In diese Fallgruppen fallen alle Verbreitungen von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten, die öffentlich angeboten werden und weder in die Kategorie "Kabelnetze" noch in die Kategorie "Funknetze" fallen. Voraussetzung ist, dass es sich um die „für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters handelt. Beispiel sind etwa Dienste, die einen entgeltlichen Zugang zu Programmpaketen (Fernsehen bzw. Radio) über ein von einem Dritten betriebenes Kommunikationsnetz ermöglichen.
Im Schnittpunkt von Rundfunk- und Telekommunikationsrecht liegt die Tätigkeit des Programmaggregators, der nach beiden Rechtsbereichen anzuzeigen ist.
Rechtsabteilung Medien
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