Multiplex-Betreiber/-in ist, wer die technische Infrastruktur zur Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt. Wenn Sie über die Multiplex-Plattform vorwiegend Fernsehprogramme übertragen und Frequenzen im Bereich von 470 bis 694 MHz nutzen wollen, findet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz Anwendung. Wenn Sie mit Ihrer Multiplex-Plattform nur Hörfunkprogramme übertragen und Frequenzen im Bereich 174 bis 230 MHz nutzen wollen, kommt das Privatradiogesetz zur Anwendung. Die Vorschriften sind aber im Wesentlichen gleich.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, dem Privatradiogesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes sowie dem Telekommunikationsgesetz 2021 vertraut zu machen, zumal Sie im Falle einer Zulassungserteilung für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz bzw. das Privatradiogesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz sowie das Telekommunikationsgesetz 2021 von Relevanz.
Keine.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass die KommAustria aufgrund des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des Privatradiogesetzes vor einer Ausschreibung einer Multiplex-Plattform eine Verordnung zur Präzisierung der Auswahlgrundsätze zu erlassen hat. Sie müssen daher mit dem Antrag ZUSÄTZLICH auch Angaben machen, die Sie in den jeweils gültigen Auswahlgrundsätze-Verordnungen finden. Für Details dazu siehe Punkt "Zusätzliche Informationen" .
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunk- und Fernsehveranstaltern/-innen und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Angabe und Beschreibung der verbreiteten Programme
- Vorlage von verbindlichen Vereinbarungen mit den verbreiteten Rundfunkveranstaltern/-innen
- Angaben über das zu versorgende Gebiet der Multiplex-Plattform
- der Sitz des/der Antragsteller/-in
-- Angaben über Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Erfahrung der wesentlichen Mitarbeiter/-innen
-- bei Beauftragung von Drittfirmen Beschreibung der einzelnen Aufgaben
-- Patronatserklärung
-- Kreditpromessen
-- sonstige Finanzierungszusagen
-- Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen
-- Zusagen der Gesellschafter zur Finanzierung von Anlaufverlusten
-- Businessplan/Planbilanz
-- Plan-G&V
-- Anmietung von Räumlichkeiten oder Sendestandorten
-- Vorbereitung des Personalrecruitings
Die Angabe von Standorten, Frequenzen und Sendestärken kann auch nur beispielhaft erfolgen, da es auch möglich ist, die genaue technische Planung erst nach Erteilung der Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform in Zusammenarbeit mit der KommAustria durchzuführen.
Download Anlageblatt DAB
Download Anlageblatt DVB-T
-- das Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente)
-- das Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung).
-- die Firmendatenblätter der Einzelantennen
-- Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol
-- Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne.
-- Technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne)
-- Zufahrtswege zum Senderstandort (mit Auto, Aufstiegshilfen oder Fußweg)
-- Art (Mast, Plattform) sowie Lage des Antennentragwerkes in Bezug auf ein nahegelegenes Gebäude, wenn vorhanden
-- Montageort der Antenne am Antennentragwerk
-- Antennenanordnung (Skizze zur Ausrichtung der Einzelantennen aus denen die Winkelverhältnisse bezogen auf die geografische Nord-Richtung hervorgehen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:
Wenn Sie eine neue Multiplex-Plattform errichten wollen, kann jederzeit ein „Antrag auf Ausschreibung einer Multiplex-Plattform“ eingebracht werden. Dieser dient der Vorbereitung einer entsprechenden Ausschreibung durch die KommAustria.
Sie können sich auch auf eine erfolgte Ausschreibung einer Multiplex-Plattform durch die KommAustria bewerben, In diesem Fall muss der Antrag innerhalb der festgelegten Ausschreibungsfrist eingebracht werden. Die Tage des Postlaufs verlängern diese Frist nicht, Sie haben daher sicherzustellen, dass der Antrag tatsächlich bis zum Ablauf der festgesetzten Frist bei der KommAustria eingelangt ist. Das Risiko der Übermittlung tragen Sie!
Bitte beachten Sie, dass wesentliche Änderungen des Antrags nach Ende der Ausschreibungsfrist nicht mehr zulässig sind und daher im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für digitale Programmzulassungen im Bereich Satellitenhörfunk und digital terrestrische Programme ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Wenn es noch keine Ausschreibung gibt, müssen Sie in einem ersten Schritt Rundfunkveranstalter/-innen finden, die in dem von Ihnen zu versorgenden Gebiet verbreitet werden möchten und zumindest ein grobes technisches Konzept erstellen.
Als nächsten Schritt können Sie einen Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Multiplex-Plattform bei der KommAustria einbringen.
Nach Einlangen ihres Antrags wird dieser von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus kann die KommAustria Sie auch zur Ergänzung Ihrer Angaben und zu weiteren Offenlegungen auffordern.
Sofern Ihr Antrag zulässig und vollständig ist, schreibt die KommAustria die Errichtung und den Betrieb der Multiplex-Plattform im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, sowie durch Bekanntmachung in zwei weiteren österreichischen Tageszeitungen und auf der Homepage der Regulierungsbehörde aus.
Die Ausschreibung enthält die grobe Umschreibung des von der Multiplex-Plattform versorgten geografischen Gebietes und der zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. Mit der Ausschreibung steht die Beantragung der Mulitiplex-Plattform auch für andere Anbieter offen.
In der Ausschreibung wird eine zumindest zweimonatige Frist festgelegt, die für die Einbringung der Anträge zur Verfügung stehen.
Sie müssen darauf achten, dass Ihr Antrag bis zu dem in der Ausschreibung genannten Zeitpunkt bei der KommAustria eingelangt ist.
Der Antrag sollte jedenfalls auch Angaben zur Erfüllung der in der Auswahlgrundsätzeverordnung angeführten Auswahlkriterien enthalten.
Sollten Sie bereits den Antrag gestellt haben, der zur Ausschreibung geführt hat, empfehlen wir, diesen schriftlich aufrecht zu erhalten. Sie können innerhalb der Ausschreibungsfrist Ihren ursprünglichen Antrag auch noch abändern oder ergänzen.
Nach Ende der Ausschreibungsfrist werden die zu der Ausschreibung eingelangten Anträge von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus kann die KommAustria Sie auch zur Ergänzung Ihrer Angaben und zu weiteren Offenlegungen auffordern.
Die KommAustria lässt ein frequenztechnisches Gutachten erstellen, in dem die fernmeldetechnische Realisierbarkeit der beantragten technischen Konzepte sowie eventuelle unzulässige Überschneidungen und Doppelversorgungen untersucht werden.
Nach Vorliegen des Gutachtens kann es zu einer mündlichen Verhandlung vor der KommAustria kommen, zu der Sie und die übrigen Verfahrensparteien geladen werden.
Erfüllen mehrere Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die KommAustria eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der im Privatradiogesetz, im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und der entsprechenden MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung angeführten Kriterien zu treffen und eine Zulassung zu erteilen. Im Falle einer Neuzulassung wird die Zulassung auf zehn Jahre befristet erteilt. Erfolgt eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu einer bestehenden Multiplex-Plattform ist die Laufzeit auf die Restlaufzeit der betreffenden Zulassung beschränkt.
Dieser Bescheid wird Ihnen mittels elektronischer Postzustellung übermittelt.
Nach Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Verwaltungsabgabe für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles des Tarifes fällt, EUR 6,50.
Die für die Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe wird Ihnen mit dem Bescheid über Erteilung der Zulassung vorgeschrieben und ist von Ihnen dann binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen.
Für die elektronische Einbringung Ihres Antrags steht Ihnen unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihren Antrag aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihren Antrag auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihren Antrag (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).
Bitte beachten Sie, dass die KommAustria aufgrund des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des Privatradiogesetzes vor einer Ausschreibung einer Multiplex-Plattform eine Verordnung zur Präzisierung der Auswahlgrundsätze zu erlassen hat. Sie sollten daher mit dem Antrag ZUSÄTZLICH auch Angaben zur Erfüllung der in dieser Auswahlgrundsätzeverordnung angeführten Kriterien machen. Auf Basis der besseren Erfüllung dieser Kriterien trifft die Behörde anhand eines Kriterienrasters eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern/-innen.
Die genauen Details finden Sie in der jeweils gültigen Auswahlgrundsätze-Verordnung. Auf diese nimmt auch die Ausschreibung der Multiplex-Plattform Bezug.
Alle gültigen Auswahlgrundsätzeverordnungen finden Sie im Bereich Veröffentlichungen.