Programmaggregator ist, wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Weg zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden/-innen vertreibt.
Als Programmaggregator sind Sie in jedem Fall auch gleichzeitig Anbieter/-innen eines "sonstigen Kommunikationsdienstes". Ihre Anzeige gilt auch als Anzeige nach § 6 Telekommunikationsgesetz 2021 (vgl. auch die Informationen zu anzeigepflichtige Kommunikationsdienste).
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Bereitstellung des Kommunikationsnetzes mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, dem Telekommunikationsgesetz 2021 sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle der Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021 und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Keine.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
-- Beschreibung angebotenen Dienstleistung
-- Beschreibung der technischen Voraussetzungen bei Anbieter/-in und bei Endkunden/-in
-- Beschreibung der verwendeten Infrastrukturkomponenten
-- Beschreibung des verwendeten Kommunikationsnetzes
-- Beschreibung des Kundenkreises (Privatkunden/-innen, Firmenkunden/-innen, andere Kommunikationsdienste- oder Kommunikationsnetzbetreiber/-innen)
-- Angebotene Programme
-- Verantwortliche Rundfunkveranstalter/-innen
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Bereitstellung des Dienstes bei der KommAustria einzubringen.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Fernsehprogramms ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil sie etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Wenn die KommAustria Grund zur Annahme hat, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, teilt sie Ihnen dies binnen einer Woche mit und wird weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt wird binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid erlassen und veröffentlicht.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und wird eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige ausgestellt.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Anzeigen sind über das eigens hierzu eingerichtete Webportal eRTR durchzuführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten auch jederzeit online aktualisiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).