Kommunikationsnetze sind elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden sowie Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.
Betreiber/-in ist ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist.
Zu den leitungsgebundenen (Rundfunk-)Kommunikationsnetzen zählen typischerweise herkömmliche Fernsehkabelnetze („Kabelnetzbetreiber/-innen“) aber auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über andere leitungsgebundene Technologien, soweit es sich um eine „für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung“ handelt.
Die Gestaltung und Verbreitung eines eigenen Rundfunkprogramms ("Rundfunkveranstalter/-in") ist von dieser Anzeige nicht umfasst; dies bedarf einer eigenen rundfunkrechtlichen Bewilligung. Die Anzeige eines Kommunikationsnetzes ist lediglich dann erforderlich, wenn Sie Rundfunkprogramme (anderer) über ein Netz weiterverbreiten und diesen Dienst öffentlich anbieten.
Informationen zur Anzeige leitungsgebundener Netze (insb. Funknetze) erhalten Sie hier.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Telekommunikationsgesetz 2021, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Bereitstellung des Kommunikationsnetzes mit dem Telekommunikationsgesetz 2021 sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle der Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Telekommunikationsgesetz 2021.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Keine.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse)
-- Beschreibung angebotenen Dienstleistung
-- Beschreibung der technischen Voraussetzungen bei Anbieter/-in und bei Endkunden/-in
-- Beschreibung der verwendeten Infrastrukturkomponenten
-- Beschreibung des verwendeten Kommunikationsnetzes
-- Beschreibung des Kundenkreises (Privatkunden/-innen, Firmenkunden/-innen, andere Kommunikationsdienste- oder Kommunikationsnetzbetreiber/-innen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die Anzeige kann jederzeit eingebracht werden.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Fernsehprogramms ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Wenn die KommAustria Grund zur Annahme hat, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, teilt sie Ihnen dies binnen einer Woche mit und wird weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt wird binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid erlassen und veröffentlicht.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und wird eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige ausgestellt.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Anzeigen sind über das eigens hierzu eingerichtete Webportal eRTR durchzuführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten auch jederzeit online aktualisiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).