Für die Anwendbarkeit des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) gilt das Niederlassungsprinzip.
§ 3 AMD-G legt dabei fest, in welchen Fällen ein/e Mediendiensteanbieter:in als in Österreich niedergelassen gilt:
- Fall (§ 3 Abs. 2 AMD-G)
- Die Hauptverwaltung ist in Österreich und
- die redaktionellen Entscheidungen werden in Österreich getroffen. - Fall (§ 3 Abs. 3 1. Fall AMD-G)
- Die Hauptverwaltung ist in Österreich, aber
- die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffen und
- ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig. - Fall (§ 3 Abs. 3 2. Fall AMD-G)
- Die Hauptverwaltung ist in Österreich, aber
- die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei des EWR getroffen und
- ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig. - Fall (§ 3 Abs. 4 AMD-G)
- Die Hauptverwaltung ist in Österreich und
- die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei des EWR getroffen und
- ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist weder in Österreich noch einem EWR-Staat tätig und
- die Tätigkeit wurde erstmals in Österreich aufgenommen und
- es liegt eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich vor (z.B.: regelmäßige Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich). - Fall (§ 3 Abs. 5 AMD-G)
- Die Hauptverwaltung ist in einer anderen Vertragspartei des EWR und
- die redaktionellen Entscheidungen werden in Österreich getroffen und
- ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig. - Fall (§ 3 Abs. 6 1. Fall AMD-G)
- Ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig,
- die Hauptverwaltung ist in Österreich und
- die redaktionellen Entscheidungen werden außerhalb des EWR getroffen. - Fall (§ 3 Abs. 6 2. Fall AMD-G)
- Ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig,
- die Hauptverwaltung ist nicht im EWR, aber
- die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst werden in Österreich getroffen. - Fall (§ 3 Abs. 7 1. Fall AMD-G)
- Nur wenn nicht 1. bis 7. Fall und
- eine rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordneten Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird. - Fall (§ 3 Abs. 7 2. Fall AMD-G)
- Nur wenn nicht 1. bis 7. Fall und
- die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. - Fall (§ 3 Abs. 7 3. Fall AMD-G)
- Nur wenn nicht 1. bis 9. Fall und
- die Niederlassung in Österreich liegt
Die KommAustria hat ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbietenden zu führen und zu veröffentlichen.