Ein Fernsehprogramm ist ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird.
Wer Fernsehprogramme ausschließlich weiterverbreitet (etwa als Satelliten- oder Kabelnetzbetreibern), ist nicht Fernsehveranstalter und unterliegt daher nicht den nachfolgend dargestellten Regelungen. Für nähere Informationen für Kabelnetzbetreibende und ihre gesonderte Anzeigepflicht („Allgemeingenehmigung“) wird auf die Informationen für Netzbetreibende verwiesen.
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