Fernsehveranstalter ist, wer – mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks – ein Fernsehprogramm unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt, sowie – im Fall der digitalen Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder einen Satelliten – verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal im Falle einer Zulassungserteilung Sie für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Fernsehprogramme dürfen nur von österreichischen Staatsbürgern oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Fernsehveranstalter müssen Sie in Österreich niedergelassen sein, d.h. sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, der Österreichische Rundfunk sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, sind von der Veranstaltung von digitalen Fernsehprogrammen ausgeschlossen.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Angaben mit der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms genehmigt wird; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen, da diese in der Folge die Grundlage für die Ausübung der Zulassung bilden.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Beschreibung des geplanten Programms
- Darstellung der Programmgattung
- Vorlage des geplanten Programmschemas
- Darstellung des Anteils an Eigenproduktionen
- Angaben darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt
- Angabe der maximalen Programmdauer
- bei Fensterprogrammen Angabe der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der Fenster
- Angaben über den Verbreitungsweg (Versorgungsgrad)
- Angaben zur Verfügbarkeit
- Vorlage einer verbindlichen Verbreitungsvereinbarung über die Nutzung freier Kapazitäten auf einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder einem Satelliten für den Fall der Zulassungserteilung
- der Sitz des Antragstellers
- Ort an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
-- Angaben über Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Erfahrung der wesentlichen Mitarbeitenden
-- bei Beauftragung von Drittfirmen Beschreibung der einzelnen Aufgaben
-- Patronatserklärung
-- Kreditpromessen
-- sonstige Finanzierungszusagen
-- Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen
-- Zusagen der Gesellschafter zur Finanzierung von Anlaufverlusten
-- Businessplan/Planbilanz
-- Plan-G&V
-- Anmietung von Studioräumlichkeiten
-- Vorbereitung des Personalrecruitings
Es wird empfohlen, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Angaben zu den Voraussetzungen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden (Vollständigkeitserklärung).
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden.
Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für digitale Programmzulassungen im Bereich Satellitenhörfunk und digital terrestrische Programme ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Als ersten Schritt müssen Sie eine Verbreitungsvereinbarung mit einem terrestrischen Multiplex-Betreibenden oder einem Satellitenbetreibenden über die Verbreitung Ihres Programmes abschließen.
Als nächsten Schritt können Sie einen Antrag auf Zulassung Ihres Programms bei der KommAustria einbringen.
Nach Einlangen ihres Antrags wird dieser von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus kann die KommAustria Sie auch zur Ergänzung Ihrer Angaben und zu weiteren Offenlegungen auffordern.
Sofern der Antrag zulässig und vollständig ist, erteilt Ihnen die KommAustria schriftlich eine Zulassung für zehn Jahre. Dieser Bescheid wird Ihnen mittels elektronischer Postzustellung übermittelt.
Nach Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Verwaltungsabgabe für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles des Tarifes fällt, EUR 6,50.
Die für die Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe wird Ihnen mit dem Bescheid über Erteilung der Zulassung vorgeschrieben und ist von Ihnen dann binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen.
Für die elektronische Einbringung Ihres Antrags steht Ihnen unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihren Antrag aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihren Antrag auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihren Antrag (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertreter wie z.B. Rechtsanwälten oder Notaren).