Ein Abrufdienst liegt dann vor, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal im Falle einer Bereitstellung eines Abrufdienstes Sie für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Abrufdienste dürfen nur von österreichischen Staatsbürger:innen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürger:innen, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Mediendiensteanbieter müssen Sie in Österreich niedergelassensein, d.h. sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Angaben mit der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms genehmigt wird; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen, da diese in der Folge die Grundlage für die Ausübung der Zulassung bilden.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Art und Inhalt der Beiträge
- Umfang des Angebots (Dauer und Häufigkeit der Beiträge)
- Angaben über den Verbreitungsweg (Internetadresse)
- Angaben zur Verfügbarkeit (allfällige Zugangsbeschränkungen)
- Sitz des Anbieters
- Ort an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
- Angaben, wie der Dienst finanziert wird
- Art der Monetarisierung (zB. Spenden, Nutzung von Affiliate Links, Bannerwerbung, Partnerprogramme, Pre-Rolls etc) und
- Höhe der Monetarisierung (konkret erzielte monatliche Umsätze seit Betriebsaufnahme des Kanals)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Abrufdienstes ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und Sie werden in das Verzeichnis der Abrufdienste auf der Webseite der KommAustria eingetragen.
Die Eintragung im Verzeichnis hat bloß deklarative Wirkung, d.h. scheint ein Veranstalter im Verzeichnis auf, ohne tatsächlich einen Dienst zu betreiben, ist der Anbieter auch kein Mediendiensteanbieter.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Anzeigen elektronisch über ein eigens hierzu eingerichtetes Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Anzeige unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihre Anzeige aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Anzeige auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Anzeige (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem Geschäftsführer oder einem Prokurist (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern wie z.B. Rechtsanwälten oder Notaren).