Hörfunkveranstalter ist, wer – mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks – ein Hörfunkprogramm unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie und – im Fall des Kabelhörfunks über ein Kabelnetz – verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt.
Webradios oder Podcasts unterliegen keiner rundfunkrechtlichen Anzeigepflicht.
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet (etwa als Satelliten- oder Kabelnetzbetreiber), ist nicht selbst Hörfunkveranstalter. Nähere Informationen als Netzbetreiber finden Sie auf unserer Informationsseite für Netzbetreiber.
Für nähere Informationen zu Hörfunkprogrammen, die einer Zulassungspflicht unterliegen, verweisen wir Sie auf die betreffenden Informationsseiten hin.
Zu beachten ist weiters, dass Kabelfernsehen im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geregelt ist. Auch hierzu verweisen wir Sie auf die entsprechende Informationsseite.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Privatradiogesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Privatradiogesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle der Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information.
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Privatradiogesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Bedeutung.
Hörfunkprogramme dürfen nur von österreichischen Staatsbürgern oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Hörfunkveranstalter müssen Sie in Österreich niedergelassen sein, d.h. Sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Ist der Hörfunkveranstalter in Form einer Aktiengesellschaft organisiert, müssen seine Aktien auf Namen lauten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, der Österreichische Rundfunk sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, sind von der Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz ausgeschlossen.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben in der Anzeige die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms beschreiben; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
- Beschreibung des geplanten Programms
- Darstellung der Programmgattung
- Vorlage des geplanten Programmschemas
- Angaben darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt-
- Angabe der maximalen Programmdauer
- bei Fensterprogrammen Angabe der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der Fenster
- Angaben über den Verbreitungsweg
- Angaben zur Verfügbarkeit
- der Sitz des Einschreiters
- Ort an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
Die KommAustria – etwa wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel über deren Inhalt bestehen – weitere Unterlagen von Ihnen verlangen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria einzubringen.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Kabelhörfunkprogramms ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen Ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird sie durch die KommAustria entgegengenommen und Sie werden in das Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter auf der Webseite der KommAustria eingetragen.
Wichtiger Hinweis
Die Eintragung im Verzeichnis hat bloß deklarative Wirkung, d.h. scheint ein Veranstalter im Verzeichnis auf, ohne tatsächlich einen Dienst zu betreiben, ist der Anbieter auch kein Hörfunkveranstalter.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Anzeigen elektronisch über ein eigens hierzu eingerichtetes Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Anzeige unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
per Post, Telefax oder E-Mail einbringen, oder persönlich abgegeben.
Sie können Ihren Antrag aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Anzeige auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Anzeige (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anzeigen juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern wie z.B. Rechtsanwälten oder Notaren).