Hörfunkveranstalter/-in ist, wer – mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks – ein Hörfunkprogramm unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt.
Die nachfolgenden Informationen betreffen jene Fälle, in denen Sie ein Hörfunkprogramm in einem funktionalen Zusammenhang mit einer Einrichtung zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung veranstalten möchten („Ausbildungshörfunk“).
Für reguläre Hörfunkzulassung bzw. Zuordnung von Übertragungskapazitäten sowie für Anträge auf Eventhörfunk verweisen wir Sie auf die entsprechenden Informationsseiten.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Privatradiogesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Privatradiogesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes sowie dem Telekommunikationsgesetz 2021 vertraut zu machen, zumal Sie im Falle einer Zulassungserteilung für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information.
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Privatradiogesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz sowie das Telekommunikationsgesetz 2021 von Relevanz.
Hörfunkprogramme dürfen nur von österreichischen Staatsbürgern/-innen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern/-innen, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Hörfunkveranstalter müssen Sie in Österreich niedergelassen sein, d.h. Sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Ist der Hörfunkveranstalter in Form einer Aktiengesellschaft organisiert, müssen seine Aktien auf Namen lauten.
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, der Österreichische Rundfunk sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, sind von der Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz ausgeschlossen.
Wenn eine Schule ein Ausbildungsradio betreiben möchte, ist zu beachten, dass Schulen im Allgemeinen keine Rechtspersönlichkeit besitzen und daher keine Hörfunkzulassung beantragen können. Es besteht jedoch die Möglichkeit, etwa einen Trägerverein für die Hörfunkzulassung zu gründen, oder (im Falle von Bundesschulen) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 128c Schulorganisationsgesetz zu schaffen, der eine Zulassung erteilt werden kann.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Angaben mit der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms genehmigt wird; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen, diese bilden dann die Grundlage für die Ausübung Ihrer Zulassung bilden.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer/-in
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern/-innen und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
-- Angabe des Umfangs eigengestalteter Programmteile / Anteil eines Mantelprogramms;
-- vorwiegendes Musikformat
-- besonders angesprochene Hörerzielgruppe;
-- sprachliche Ausrichtung (deutschsprachig, Volksgruppensprache, Fremdsprache – jeweils mit ungefährem Anteil);
-- ungefähres Verhältnis Wort- bzw. Musikanteil;
-- Art/Umfang von Informations-, Unterhaltungs- oder Servicesendungen (z.B. „stündlich 3 Minuten Weltnachrichten, Verkehr und Wetter“);
-- Programmuhr (typische Programmstunden);
-- besondere Programmausrichtung, z.B. religiöses Programm, „freies Radio“;
-- Anzahl der moderierten sowie der voraufgezeichneten bzw. automatisierten Programmteile; allfällige Nachrichtenübernahme von einem anderen Rundfunkveranstalter/-in oder einem sonstigen Lieferanten,
-- Programmteile, die auf das Leben im Versorgungsgebiet in besonderer Form abstellen (Regionalität);
-- Annahme über die Anzahl der zukünftig erreichten täglichen Hörer/-innen (z.B. Tagesreichweite);
- Angaben über das versorgte Gebiet
- Angabe der technischen Reichweite
- der Sitz des/der Antragstellers/-in
- Ort an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
-- Angaben über Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Erfahrung der wesentlichen Mitarbeiter/-innen
-- bei Beauftragung von Drittfirmen Beschreibung der einzelnen Aufgaben
-- Businessplan/Planbilanz
-- Plan-G&V
-- Anmietung von Studioräumlichkeiten
-- Vorbereitung des Personalrecruitings
Download des UKW Anlagenblattes
-- das Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente)
-- das Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung).
-- die Firmendatenblätter der Einzelantennen
-- Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol
-- Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne.
-- Technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne)
-- Zufahrtswege zum Senderstandort (mit Auto, Aufstiegshilfen oder Fußweg)
-- Art (Mast, Plattform) sowie Lage des Antennentragwerkes in Bezug auf ein nahegelegenes Gebäude, wenn vorhanden
-- Montageort der Antenne am Antennentragwerk
-- Antennenanordnung (Skizze zur Ausrichtung der Einzelantennen aus denen die Winkelverhältnisse bezogen auf die geografische Nord-Richtung hervorgehen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden.
Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für Ausbildungshörfunk ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Als ersten Schritt müssen Sie eine freie Frequenz im räumlichen Umfeld der Ausbildungseinrichtung finden, damit Sie ein technisches Konzept erstellen können.
Als nächsten Schritt können Sie einen Antrag auf Zulassung Ihres Programms bei der KommAustria einbringen.
Nach Einlangen des Antrags wird dieser von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus kann die KommAustria Sie auch zur Ergänzung Ihrer Angaben und zu weiteren Offenlegungen auffordern.
Weiters erstellt die KommAustria ein frequenztechnisches Gutachten, in dem die fernmeldetechnische Realisierbarkeit des beantragten technischen Konzepts geprüft wird.
Sofern der Antrag zulässig und vollständig ist, erteilt Ihnen die KommAustria schriftlich eine Zulassung für längstens ein Jahr. Dieser Bescheid wird Ihnen mittels elektronischer Postzustellung übermittelt.
Nach Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Zulassung im Hörfunkbereich EUR 490,-.
Die für die Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe wird Ihnen mit dem Bescheid über Erteilung der Zulassung vorgeschrieben und ist von Ihnen dann binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen.
Für die elektronische Einbringung Ihres Antrags steht Ihnen unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihren Antrag aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihren Antrag auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihren Antrag (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).
Bitte beachten Sie, dass in Ausbildungsradios Werbung unzulässig ist.