Hörfunkveranstalter/-in ist, wer – mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks – ein Hörfunkprogramm unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt.
Die nachfolgenden Informationen betreffen jene Fälle, in denen eine Ausschreibung der KommAustria stattgefunden hat und Sie sich auf diese Ausschreibung bewerben. Sie können dabei
Diese Informationen betreffen nur Anträge aufgrund einer Ausschreibung. Für Anträge auf Hörfunkzulassung bzw. Zuordnung von Übertragungskapazitäten ohne vorangegangen Ausschreibung, sowie für Anträge auf Ausbildungs- oder Ereignishörfunk verweisen wir Sie auf die entsprechenden Informationsseiten.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Privatradiogesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Veranstaltung des Programms mit dem Privatradiogesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes sowie dem Telekommunikationsgesetz 2021 vertraut zu machen, zumal Sie im Falle einer Zulassungserteilung für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information.
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Privatradiogesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz sowie das Telekommunikationsgesetz 2021 von Relevanz.
Hörfunkprogramme dürfen nur von österreichischen Staatsbürgern/-innen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland veranstaltet werden.
Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern/-innen, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
Als Hörfunkveranstalter müssen Sie in Österreich niedergelassen sein, d.h. Sie müssen einen Sitz bzw. die Hauptniederlassung in Österreich haben und die redaktionellen Entscheidungen hier treffen.
Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften dürfen höchstens 49 % der Anteile im Eigentum von Fremden stehen.
Ist der Hörfunkveranstalter in Form einer Aktiengesellschaft organisiert, müssen seine Aktien auf Namen lauten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, der Österreichische Rundfunk sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, sind von der Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz ausgeschlossen.
In bestimmten Fällen kann eine Ausschreibung auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung ihrer Versorgungsgebiete beschränkt werden. In einem solchen Fall enthält die Ausschreibung einen Hinweis auf diese Beschränkung und Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (Neuschaffung eines Versorgungsgebietes) sind unzulässig.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Angaben mit der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer Ihres Programms genehmigt wird; es liegt daher in Ihrem Interesse, diesbezüglich konkrete Informationen vorzulegen, diese bilden dann die Grundlage für die Ausübung Ihrer Zulassung.
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse)
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen.
- Darstellung der Eigentümerverhältnisse bis zum jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer/-in
- Offenlegung der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstalter/-innen und Unternehmen im Medienbereich
- Firmenbuchauszüge (oder vergleichbare ausländische Dokumente im Falle des Sitzes außerhalb Österreichs), Aktienbuch, vollständiges Mitgliederverzeichnis bei Vereinen, etc.
-- Angabe des Umfangs eigengestalteter Programmteile / Anteil eines Mantelprogramms;
-- vorwiegendes Musikformat
-- besonders angesprochene Hörerzielgruppe;
-- sprachliche Ausrichtung (deutschsprachig, Volksgruppensprache, Fremdsprache – jeweils mit ungefährem Anteil);
-- ungefähres Verhältnis Wort- bzw. Musikanteil;
-- Art/Umfang von Informations-, Unterhaltungs- oder Servicesendungen (z.B. „stündlich 3 Minuten Weltnachrichten, Verkehr und Wetter“);
-- Programmuhr (typische Programmstunden);
-- besondere Programmausrichtung, z.B. religiöses Programm, „freies Radio“;
-- Anzahl der moderierten sowie der voraufgezeichneten bzw. automatisierten Programmteile; allfällige Nachrichtenübernahme von einem/-r anderen Rundfunkveranstalter/-in oder einem sonstigen Lieferanten,
-- Programmteile, die auf das Leben im Versorgungsgebiet in besonderer Form abstellen (Regionalität);
-- Kooperationen in der Werbezeitenvermarktung mit Werbeverbünden;
-- Annahme über die Anzahl der zukünftig erreichten täglichen Hörer/-innen (z.B. Tagesreichweite);
Liegt die technische Reichweite unter 50.000 Personen, so müssen Sie nachweisen, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leistet.
- Angaben über das versorgte Gebiet
- Angabe der technischen Reichweite
- Sitz des/der Antragstellers/-in
- Ort an dem die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden sollen
-- Angaben über Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Erfahrung der wesentlichen Mitarbeiter/-innen
-- bei Beauftragung von Drittfirmen Beschreibung der einzelnen Aufgaben
-- Patronatserklärung
-- Kreditpromessen
-- sonstige Finanzierungszusagen
-- Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen
-- Zusagen der Gesellschafter zur Finanzierung von Anlaufverlusten
-- Businessplan/Planbilanz
-- Plan-G&V
Liegt die technische Reichweite unter 50.000 Personen, so müssen Sie nachweisen, dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist.
Liegt die technische Reichweite zwischen 50.000 und 100.000 Einwohner/-innen, so wird Ihnen empfohlen, Angaben darüber zu machen, warum unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit inländischen Privathörfunkprogrammen sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung zu erwarten ist.
-- Anmietung von Studioräumlichkeiten
-- Vorbereitung des Personalrecruitings
-- Vermarktungskonzepte
Download des UKW Anlagenblattes
-- das Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente)
-- das Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung).
-- die Firmendatenblätter der Einzelantennen
-- Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol
-- Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne.
-- Technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne)
-- Zufahrtswege zum Senderstandort (mit Auto, Aufstiegshilfen oder Fußweg)
-- Art (Mast, Plattform) sowie Lage des Antennentragwerkes in Bezug auf ein nahegelegenes Gebäude, wenn vorhanden
-- Montageort der Antenne am Antennentragwerk
-- Antennenanordnung (Skizze zur Ausrichtung der Einzelantennen aus denen die Winkelverhältnisse bezogen auf die geografische Nord-Richtung hervorgehen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Angaben über das versorgte Gebiet
- Angabe der technischen Reichweite
- Angaben zum geographische Naheverhältnis bzw. unmittelbaren (geographischen) Zusammenhang zum bestehenden Versorgungsgebiet;
- Angaben zur Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet;
- Angaben zur Bevölkerungsdichte;
- Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung;
- Angaben zu den politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhängen zwischen den beiden Versorgungsgebieten
Download des UKW Anlagenblattes
-- das Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente)
-- das Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung).
-- die Firmendatenblätter der Einzelantennen
-- Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol
-- Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne.
-- Technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne)
-- Zufahrtswege zum Senderstandort (mit Auto, Aufstiegshilfen oder Fußweg)
-- Art (Mast, Plattform) sowie Lage des Antennentragwerkes in Bezug auf ein nahegelegenes Gebäude, wenn vorhanden
-- Montageort der Antenne am Antennentragwerk
-- Antennenanordnung (Skizze zur Ausrichtung der Einzelantennen aus denen die Winkelverhältnisse bezogen auf die geografische Nord-Richtung hervorgehen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Angaben über das versorgte Gebiet
- Angabe der technischen Reichweite
Darlegung, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen
Download des UKW Anlagenblattes
-- das Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente)
-- das Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung).
-- die Firmendatenblätter der Einzelantennen
-- Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol
-- Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne.
-- Technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne)
-- Zufahrtswege zum Senderstandort (mit Auto, Aufstiegshilfen oder Fußweg)
-- Art (Mast, Plattform) sowie Lage des Antennentragwerkes in Bezug auf ein nahegelegenes Gebäude, wenn vorhanden
-- Montageort der Antenne am Antennentragwerk
-- Antennenanordnung (Skizze zur Ausrichtung der Einzelantennen aus denen die Winkelverhältnisse bezogen auf die geografische Nord-Richtung hervorgehen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Der Antrag muss innerhalb der festgelegten Ausschreibungsfrist eingebracht werden. Die Tage des Postlaufs verlängern diese Frist nicht, Sie haben daher sicherzustellen, dass der Antrag tatsächlich bis zum Ablauf der festgesetzten Frist bei der KommAustria eingelangt ist. Das Risiko der Übermittlung tragen Sie!
Bitte beachten Sie, dass wesentliche Änderungen des Antrags nach Ende der Ausschreibungsfrist nicht mehr zulässig sind und daher im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für digitale Programmzulassungen im Bereich Satellitenhörfunk und digital terrestrische Hörfunkprogramme ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
- eine bestehende Zulassung ausläuft, erlischt, aufgehoben oder entzogen wurde,
- einzelne Übertragungskapazitäten wegen Nichtnutzung oder Doppelversorgung entzogen wurden,
- ein realisierbarer Antrag auf Neuschaffung oder Erweiterung eines Versorgungsgebietes eingebracht wurde, mit reservierten Übertragungskapazitäten ein Versorgungsgebiet neu geschaffen wird.
Die verfügbaren Übertragungskapazitäten werden von der KommAustria im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, durch Bekanntmachung in zwei weiteren österreichischen Tageszeitungen sowie auf der Homepage der Regulierungsbehörde ausgeschrieben.
Die Ausschreibung enthält die Bezeichnung der Übertragungskapazität und ihre technischen Merkmale (wie Frequenz, Standort, Leistung) in Form eines technischen Anlageblatts.
In der Ausschreibung wird eine zumindest zweimonatige Frist festgelegt, die für die Einbringung der Anträge zur Verfügung stehen.
Sie müssen darauf achten, dass Ihr Antrag bis zu dem in der Ausschreibung genannten Zeitpunkt bei der KommAustria eingelangt ist.
Nach Ende der Ausschreibungsfrist werden die zu der Ausschreibung eingelangten Anträge von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihr Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus kann die KommAustria Sie auch zur Ergänzung Ihrer Angaben und zu weiteren Offenlegungen auffordern.
Die Anträge werden den betroffenen Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet ganz oder teilweise befindet, zur Stellungnahme übermittelt.
Weiters lässt die KommAustria ein frequenztechnisches Gutachten erstellen, in dem die fernmeldetechnische Realisierbarkeit der beantragten technischen Konzepte sowie eventuelle unzulässige Überschneidungen und Doppelversorgungen untersucht werden. Im Rahmen der Gutachtenserstellung erfolgt auch die internationale Koordinierung der technischen Parameter durch die Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der RTR-GmbH.
Nach Vorliegen der Stellungnahmen und des Gutachtens kann es zu einer mündlichen Verhandlung vor der KommAustria kommen, zu der Sie und die übrigen Verfahrensparteien geladen werden.
Erfüllen mehrere Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die KommAustria eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der im Privatradiogesetz angeführten Kriterien zu treffen. Im Falle einer Neuzulassung wird die Zulassung auf zehn Jahre befristet erteilt. Erfolgt eine Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet, ist die Laufzeit auf die Restlaufzeit der betreffenden Zulassung beschränkt.
Sofern der Antrag zulässig und vollständig ist, erteilt Ihnen die KommAustria schriftlich eine Zulassung für zehn Jahre. Dieser Bescheid wird Ihnen mittels elektronischer Postzustellung übermittelt.
Nach Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Zulassung im Hörfunkbereich EUR 490,-.
Die für die Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe wird Ihnen mit dem Bescheid über Erteilung der Zulassung vorgeschrieben und ist von Ihnen dann binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen.
Für die elektronische Einbringung Ihres Antrags steht Ihnen unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihren Antrag aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihren Antrag auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihren Antrag (samt Beilagen) auch in einer elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).