Die Zugänglichkeit von Inhalten audiovisueller Medien für Menschen mit Beeinträchtigungen zu stärken ist ein wichtiges Anliegen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes. Dies ist auch eine wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als auch mit der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates.
Die Mediendiensteanbieter/-innen sollen sich demnach aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung von Inhalten soll durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, der auf Basis einer jährlichen Steigerung zu immer mehr barrierefreien Inhalte führen soll. Praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, können dabei jedoch entsprechend berücksichtigt werden. Als Instrument dieser Umsetzung sieht das Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz die Erstellung von Aktionsplänen durch die Mediendiensteanbieter/-innen vor.
Von dieser Verpflichtung sind zunächst nur Anbieter/-innen audiovisueller Mediendienste betroffen. D.h. hier sind Fernsehveranstalter/-innen gleichermaßen verpflichtet wie Abrufdiensteanbieter/-innen. Der Gesetzgeber hat jedoch Mediendiensteanbieter/-innen (also Fernsehveranstalter/-innen wie auch Abrufdiensteanbieter/-innen) von der Verpflichtung zur Erstellung von Aktionsplänen ausgenommen, deren audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz erreicht haben. Ebenfalls ausgenommen sind Fernsehveranstalter/-innen hinsichtlich nur lokal oder regional ausgerichteter Fernsehprogramme.
Zur Meldung eines Aktionsplanes gibt es im eRTR-Portal unter "Datenerhebung" einen eigenen Meldebereich.
Mediendiensteanbieter/-innen haben dafür zu sorgen, dass jährlich in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020 nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Zur Konkretisierung dieser in Angriff genommenen Maßnahmen haben Mediendiensteanbieter/-innen nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan zu erstellen. Der Aktionsplan hat einen konkreten dreijährigen Zeitplan zu umfassen und darzustellen, wie die jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, durch die Mediendiensteanbieter/-innen geplant ist.
Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne erlassen. Diese Richtlinien finden Sie hier.
Mediendiensteanbieter/-innen haben ihre Aktionspläne "leicht, unmittelbar und ständig zugänglich" zu veröffentlichen. In der Regel werden Sie die Aktionspläne auf den Webseiten der Mediendiensteanbieter/-innen finden.
Die Mediendiensteanbieter/-innen melden der Regulierungsbehördein standardisierter Form die Umsetzung der im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres und veröffentlichen diese Daten auch. Für den Fall der unbegründeten Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und Steigerungen bei den Anteilen kann die Regulierungsbehörde ein Rechtsaufsichtsverfahren von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einleiten.
Daneben hat die Regulierungsbehörde aus den Meldungen der einzelnen Mediendiensteanbieter/-innen jährlich einen vergleichsweisen Bericht zum Stand und die Entwicklung hinsichtlich der Barrierefreiheitsmaßnahmen zu erstellen und kann überdies eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.
Zudem hat die Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zur Nichterfüllung aller Aktionspläne dem Tätigkeitsbericht anzuschließen.
Details zur RTR-GmbH als Beschwerdestelle im Bereich Barrierefreiheit finden Sie hier.