Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 62 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PrTV-G festgestellt, dass die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH in ihrem Satelliten-Fernsehprogrammm "TV6" dadurch, dass sie am 06.10.2003 in der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr unter dem Titel "Spanner TV" eine Sendung mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt hat, die Bestimmung des § 32 Abs. 2 PrTV-G schwer wiegend verletzt hat.
Nach § 32 Abs. 2 PrTV-G ist bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Außerdem wurde gemäß § 62 Abs. 1 PrTV-G in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PrTV-G festgestellt, dass die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH die Bestimmung des § 32 Abs. 3 PrTV-G schwer wiegend dadurch verletzt hat, dass sie verschiedende Sendungen mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt hat, ohne dass diese Sendungen gemäß § 32 Abs. 3 PrTV-G durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung gekennzeichnet waren.
Nach § 32 Abs. 3 PrTV-G ist unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des § 32 Abs. 2 PrTV-G durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
Der X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH wurde aufgetragen, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Rechtsverletzungen in Hinkunft hintanhalten.
Gegen den Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA