• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    22.08.2024
  • Unterkategorie
    Ausbildungs- und Eventzulassungen
  • Partei(en)
    Planet SOL Gemeinschaft zur Förderung von Kommunikation und Kreativität
  • GZ
    KOA 1.102/24-022

Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap

Die KommAustria hat dem Verein Planet SOL Gemeinschaft zur Förderung von Kommunikation und Kreativität gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.

Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen den Wiener Gemeindebezirk Liesing sowie Teile des niederösterreichischen Bezirks Mödling, hier insbesondere Teile von Vösendorf, Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids.

Das in Kooperation mit der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling (HTL Mödling) gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat (auch) abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll. Der Wortanteil beträgt rund zehn Prozent des Programms, wobei vor allem lokale Berichterstattung über die Schule und Menschen der HTL Mödling inklusive Ausbildungs- und Veranstaltungsangebot, lokale Tipps und Events aus der Region, Berichterstattung aus der Nachbarschaft bzw. dem Ort, sozial, ökologisch orientierte Beiträge der Mitglieder-Medienplattform „Planet SOL“, kinder- und familiengerecht gestaltete Themen, werte- und lösungsorientierte Themenaufbereitungen des Weltgeschehens sowie Beiträge und Meldungen über Vorbilder gesendet werden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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