Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Event GmbH die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, W194 2245842-1/8E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den dort beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2021, dahingehend geändert, dass ein geänderter überregionaler und lokaler RDS-PI-Code wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.