• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.04.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/24-011

Straferkenntnis wegen der Verletzung von § 10 Abs. 8 und § 25 Abs. 7 AMD-G

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der M4TV GmbH (nunmehr: APMedia GmbH) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die M4TV GmbH in Kubastastraße 5, 3300 Amstetten
1. als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin und
2. als Multiplex-Betreiberin die Bestimmung des § 25 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin
der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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