• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.07.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.250/24-056

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria vollständige Aufzeichnungen des am 31.03.2023 von 18:15 bis 19:00 Uhr und von 20:00 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramms „Sat.1 Österreich“ binnen drei Werktagen ab Erhalt des Aufforderungsschreibens und somit bis einschließlich 20.04.2023 vorzulegen, da lediglich die Zeiträume von 18:15 bis ca. 18:17:11 Uhr, ca. 18:23:22 bis ca. 18:46:54 Uhr, ca. 18:53:33 bis ca. 18:58:47 Uhr, ca. 18:59:25 bis ca. 19:30:35 Uhr, 20:00:00 bis ca. 20:14:22 Uhr und ca. 20:14:30 bis 20:15 Uhr vorgelegt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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