Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria vollständige Aufzeichnungen des am 31.03.2023 von 18:15 bis 19:00 Uhr und von 20:00 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramms „Sat.1 Österreich“ binnen drei Werktagen ab Erhalt des Aufforderungsschreibens und somit bis einschließlich 20.04.2023 vorzulegen, da lediglich die Zeiträume von 18:15 bis ca. 18:17:11 Uhr, ca. 18:23:22 bis ca. 18:46:54 Uhr, ca. 18:53:33 bis ca. 18:58:47 Uhr, ca. 18:59:25 bis ca. 19:30:35 Uhr, 20:00:00 bis ca. 20:14:22 Uhr und ca. 20:14:30 bis 20:15 Uhr vorgelegt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“