1. Die KommAustria hat der Beschwerde wegen Nichtgewährung der Einsicht in die Aufzeichnungen der am 02.09.2023 ab ca. 20:15 Uhr sowie am 04.09.2023 ab ca. 00:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten und danach für sieben Tage in der TVThek unter https://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Sendung "Hitler und der Rassenwahn", soweit sie sich gegen den ORF richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Satz 3 ORF-G verletzt hat.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG richtet, gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1. iVm 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA