Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk dadurch, dass er die Aussage „Das ist das Tal des Bären oder besser gesagt das, was davon übrig ist. Ganze Bergkuppen hier in den rumänischen Karpaten sind abgeholzt, der Wald kann nicht nachwachsen, weil die Hänge nicht gesäubert wurden nach dem Kahlschlag.“ im Beitrag „Razzia bei Firma Schweighofer“ in Zusammenhang mit dem gezeigten Bildmaterial, welche im Rahmen der Sendung „Zeit im Bild 2“ (um ca. 22:00 Uhr) am 30.05.2018 ausgestrahlt sowie vom 30.05.2018 bis 05.06.2018 unter http://tvthek.orf.at/ zum Abruf bereitgestellt wurde, nicht sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft geprüft hat, und damit die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis vom 09.05.2019 hat das BVwGH, W271 2213913-1/16E, den bekämpften Bescheid ersatzlos behoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA