• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.06.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/24-171

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, spätestens bis zum 26.09.2023 ihr Fernsehprogramm „Livestream noen.at“ bereitgestellt unter https://www.noen.at/video/live bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen