Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Zulassung gemäß § 28 Abs. 1 PrR-G wegen Nichterfüllung der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 6 PrR-G.
Nach § 7 Abs. 6 PrR-G sind bestimmte Änderungen in der Eigentümerstruktur der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen, diese hat mit Bescheid festzustellen, ob auch nach der geplanten Übertragung den Bestimmungen des PrR-G entsprochen wird. Werden diese Änderungen ohne eine solche vorherige Anzeige durchgeführt, so ist nach § 28 Abs. 1 PrR-G zwingend ein Verfahren zum Widerruf der Zulassung einzuleiten. Im vorliegenden Fall war dies die erste derartige Rechtsverletzung des betreffenden Hörfunkveranstalters, sodass das Verfahren mit einem Sanierungsauftrag abgeschlossen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“